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Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 924) wird nach Zustimmung des Berufsbildungsausschusses verordnet:
Das Ziel der Fortbildung ist, die Teilnehmenden zu befähigen
die nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären,
den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, Hygiene, Zusatzstoffe, die Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Rückstände und Umweltkontaminanten, Schadstoffe, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen und neuartige Lebensmittel zu überwachen,
mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt zu beobachten,
den Verkehr mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über Kennzeichnung, Kenntlichmachung, Verbote zum Schutz vor Täuschung und Werbung zu überwachen,
die sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm durchzuführen,
orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen vorzunehmen,
technologische Vorgänge zu prüfen,
Probenahmen vorzunehmen,
die Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorzunehmen,
Ordnungsverfügungen zu erlassen,
im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendige Maßnahmen zu veranlassen,
Schrift- und Datenträger zu prüfen,
erforderlichen Auskünfte einzuholen, Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen und Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten vorzunehmen,
Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen,
Außendiensttätigkeiten zu dokumentieren,
Statistiken zu erstellen und Meldungen zu erstatten,
bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung mitzuarbeiten.
(1) Die Fortbildung dauert mindestens 24 Monate. Sie gliedert sich in
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und
geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs werden Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten vermittelt:
Allgemeine Rechtskunde, allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;
Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;
Lebensmittel- und Betriebshygiene;
Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;
Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;
Betriebliche Eigenkontrollsysteme;
Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(3) Zum Beginn der Fortbildung bekommt die an der Fortbildung teilnehmende Person einen individuellen Plan auf der Grundlage der Anlage 1, in dem festgehalten wird, welche Fortbildungsinhalte von welchen Stellen und in welchem Zeitraum vermittelt werden.
(4) Die an der Fortbildung teilnehmenden Personen können verpflichtet werden, während der gesamten Fortbildung Leistungsnachweise zu erbringen und diese nach einer Vorgabe durch die zuständige Stelle zu dokumentieren.
(5) Die einstellende Dienststelle kann eine geeignete Person mit der Leitung und Betreuung der Fortbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur beauftragen.
(1) Zur Fortbildung wird zugelassen, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt, eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat.
(2) Die zuständige Stelle können auch andere Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllen, den Personen nach Absatz 1 gleichstellen.
(1) Die Fortbildungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Fortbildungsprüfung bezieht sich auf alle in § 2 Absatz 2 genannten Gebiete. Er besteht aus mindestens sechs unter Aufsicht anzufertigenden Klausuren.
(3) Der praktische Teil der Fortbildungsprüfung besteht aus einem praktischen Arbeitsauftrag und einem Kolloquium. Die zu prüfende Person erhält vom Prüfungsausschuss einen praktischen Arbeitsauftrag. Bei diesem Arbeitsauftrag handelt sich um eine für eine Lebensmittelkontrolleurin oder für einen Lebensmittelkontrolleur typische, berufsbezogene Aufgabe, einschließlich einer Betriebskontrolle, einer Probenahme und der Ergreifung einer erforderlichen Maßnahme oder Verfügung. Der Prüfungsausschuss kann die Betriebskontrolle begleiten. Für die Durchführung und Dokumentation der Aufgabe hat die zu prüfende Person eine Woche Zeit, wobei die Bearbeitungsfrist am Tag nach der Bekanntgabe des Arbeitsauftrags beginnt. Am letzten Tag der Bearbeitungsfrist ist bei der zuständigen Stelle eine schriftliche Dokumentation des Arbeitsauftrags in dreifacher Ausfertigung sowie als Datei im pdf-Format einzureichen. Die schriftliche Dokumentation soll einen Umfang von mindestens zehn, höchstens 15 DIN A4-Seiten, Schriftgröße 12 pt haben und den Betrieb und den Ablauf der Kontrolle und der Probenahme beschreiben sowie einen Entscheidungsvorschlag unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten. Als Anlagen sind die Bilddokumentationen, die Probenahme, Begleitscheine sowie die Untersuchungsbefunde einzureichen. In dem Kolloquium präsentiert die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss den Ablauf und die Ergebnisse des praktischen Arbeitsauftrags. Für die Präsentation hat die oder der Fortzubildende 15 Minuten Zeit. Im Anschluss an die Präsentation findet ein Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss statt. In diesem Fachgespräch kann der Prüfungsausschuss Fragen direkt zu der Präsentation stellen. Es sind auch Fragen zulässig, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehen oder die in § 2 genannten Gebiete umfassen. Für die Präsentation und das anschließende Fachgespräch stehen maximal 45 Minuten zur Verfügung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche Prüfungsteil, der praktische Arbeitsauftrag einschließlich der Dokumentation und das Kolloquium jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Für das Bestehen der Prüfung muss im schriftlichen Teil der Durchschnitt aller Klausuren „ausreichend“ betragen und höchstens eine Klausur mit „mangelhaft“ bewertet sein. Ist eine der Klausuren mit „ungenügend“ oder sind mehr als zwei Klausuren mit „mangelhaft“ bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle erbrachten Prüfungsleistungen das gleiche Gewicht. Aus dem arithmetischen Mittel dieser Bewertungen ist die Gesamtnote zu bilden.
(2) Sind in dem schriftlichen Prüfungsteil bis zu zwei Klausuren mit „mangelhaft“ und die übrigen Klausuren mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsgebiete die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsgebiet ist von der zu prüfenden Person zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsgebiet ist das Ergebnis der schriftlichen Klausur und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
zu § 2 Absatz 3
Fortbildungsplan Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur
im Land Bremen
Fortbildungsstelle | Fortbildungsdauer | Fortbildungsinhalt | Wissensgeber | Datum des Wissenstransfers |
LMTVet | Mind. 12 Mon | Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Wein |
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LMTVet | 4 Wochen | Vermittlung und Anwendung des einschlägigen Verwaltungs- und OWi-Rechts |
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LUA | 4 Wochen | Organisation und Aufgaben der zuständigen Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung wahrnehmen |
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Hafen- Gesundheitsamt | 1 Woche + 1 Woche |
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Polizei | 1 Wochen | Öffentliche Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehr Ermittlungstätigkeiten Beweissicherung |
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