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Fortbildungssatzung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Geändert durch Bekanntmachung vom 13.12.2021 (Brem.ABl. 2022 S. 496)
Zur Konkretisierung der Berufspflicht aus § 13 Absatz 2 Ziffer 3 BremArchG (Fortbildungspflicht) wird gemäß § 18 Absatz 2 BremArchG nachfolgende Fortbildungsordnung erlassen:
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(2) Von der Pflicht zur Fortbildung ausgenommen sind Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, sowie Mitglieder, die nicht berufsfähig sind.
§ 2
Fortbildungszeitraum/Umfang der Fortbildung
(1) Der Fortbildungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr und entspricht dem Kalenderjahr. Innerhalb jedes Fortbildungszeitraumes müssen mindestens 8 Fortbildungspunkte erworben werden.
(2) Neue Mitglieder, die vor dem 1. Oktober eingetragen wurden, müssen die Fortbildungspunkte für den betreffenden Fortbildungszeitraum vollständig nachweisen. Neue Mitglieder, die nach dem 1. Oktober eines Jahres eingetragen wurden, sind von dem Nachweis von Fortbildungspunkten für den Fortbildungszeitraum befreit.
(1) Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten bei Seminaren, Lehrgängen, Workshops sowie 2 Fortbildungsstunden von je 45 Minuten bei Kongressen, Tagungen, Exkursionen, Werkvorträgen.
(2) Pro Kalendertag werden höchstens 8 Fortbildungspunkte anerkannt.
(3) Mit der Teilnahme an Exkursionen können im Fortbildungszeitraum insgesamt nicht mehr als die Hälfte der mindestens notwendigen Fortbildungspunkte gemäß § 2 Absatz 1 erworben werden.
§ 4
Fortbildungsveranstaltungen
(1) Der Erwerb von Fortbildungspunkten ist möglich durch die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fortbildung in den Bereichen
Eine detaillierte Themenübersicht ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Geeignete Veranstaltungsformate zum Erwerb von Fortbildungspunkten sind
(1) Die Eignung des Veranstalters zur Durchführung der Fortbildung wird unterstellt, wenn es sich dabei um
handelt und die Anforderungen des § 4 erfüllt sind.
(2) Anbieter, die nicht unter Absatz 1 fallen, können ihre Fortbildungsangebote bei der Architektenkammer Bremen als geeignet anerkennen lassen. Eine Anerkennung gilt jeweils nur für eine konkrete Veranstaltung. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag gemäß Anlage 2 durch die Geschäftsstelle der Architektenkammer Bremen, wenn die Voraussetzungen des § 4 vorliegen. Gegebenenfalls kann sich die Anerkennung auf Teile einer Veranstaltung beschränken.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist gebührenpflichtig. Näheres regelt der Gebührentarif der Architektenkammer Bremen in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Sofern eine Veranstaltung bereits durch eine andere deutsche Architektenkammer anerkannt wurde, wird diese von der Architektenkammer Bremen in der Regel im gleichen Umfang anerkannt.
(1) Fortbildungspunkte, die im Rahmen des Fortbildungsprogramms der Architektenkammer und der Ingenieurkammer Bremen erworben werden, werden automatisch registriert.
(2) Fortbildungspunkte, die bei anderen Veranstaltern gemäß § 5 erworben wurden, müssen durch das Mitglied nach Aufforderung (vgl. Absatz 4) bei der Architektenkammer Bremen nachgewiesen werden.
(3) Der Nachweis erfolgt mittels einer Teilnahmebescheinigung, aus der Thema, Inhalt, Datum und Dauer der Veranstaltung sowie Namen und Qualifikation der Vortragenden hervorgehen.
(4) Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Bremen wird ermächtigt, die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder zu überprüfen, die nicht bereits nach Absatz 1 die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht nachgewiesen haben.
(1) Wenn festgestellt wird, dass die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wurde, kann die Kammer gestatten, dass die Fortbildung im folgenden Halbjahr nachgeholt wird.
(2) Ein Verstoß gegen die Fortbildungs- oder die Nachweispflicht stellt eine Verletzung der Berufspflicht dar und kann Maßnahmen nach § 23 ff. BremArchG nach sich ziehen.
(1) Sofern das Mitglied mindestens 16 Fortbildungspunkte innerhalb eines Fortbildungszeitraums erreicht hat, wird ein Zertifikat für den betreffenden Fortbildungszeitraum ausgestellt.
(2) Die Zertifikate können im Rahmen zulässiger Werbung genutzt werden.
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Beschlossen am 22. November 2017 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 18 Absatz 2 BremArchG.
Ausgefertigt am 1. Dezember 2017
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 22. November 2017 beschlossene Fortbildungssatzung wird gemäß § 16 Absatz 4 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S.53 – 714-b-1) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.
Bremen, den 11. Dezember 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Aufsichtsbehörde -