Sie sind hier:
  • Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997

Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten01.12.2024 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024 (Brem.GBl. S. 808)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603
Zitiervorschlag: "Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 603), zuletzt § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 808)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhBRHVGebO BR
Ausfertigungsdatum:23.10.1997
Gültig ab:01.01.1998
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 603
Gliederungs-Nr:-
Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven
Vom 23. Oktober 1997
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024 (Brem.GBl. S. 808)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

 

 

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart gesperrt ist.

 

 

1.1

Reihengrabstätten

 

 

1.10

Reihengrab

pro Jahr

23,00 €

1.11

Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene)

pro Jahr

12,00 €

1.20

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen

 

 

1.201

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

45,00 €

1.202

am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle

pro Jahr

53,00 €

1.203

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

53,00 €

1.204

in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr

62,00 €

1.21

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

 

1.211

zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr

85,00 €

1.212

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

180,00 €

1.213

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

360,00 €

1.30

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen

 

 

1.301

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

49,00 €

1.302

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

60,00 €

1.303

in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr

72,00 €

1.31

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

 

1.311

zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr

98,00 €

1.312

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

211,00 €

1.313

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

422,00 €

2.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen

 

 

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung.

 

 

2.1

Reihengrabstätten

 

 

2.10

Reihengrab

pro Jahr

21,00 €

2.11

Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld)

pro Jahr

13,00 €

2.12

Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem Gedenkstein

pro Jahr

44,00 €

2.2

Wahlgrabstätten

 

 

2.20

in normaler Lage

pro Jahr

38,00 €

2.21

in Einzellage

pro Jahr

47,00 €

2.22

in besonderer Lage

pro Jahr

56,00 €

2.23

am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe)

pro Jahr

67,00 €

2.24

in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden

pro Jahr

149,00 €

2.25

an einem Gemeinschaftsbaum inklusive Liegeplatte

pro Jahr

66,00 €

2.26

an einem Familien- beziehungsweise Partnerbaum

pro Jahr

182,00 €

3.

Beisetzungen

 

 

3.1

Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register.

 

 

3.11

Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

501,00 €

3.12

Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

250,50 €

3.13

Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

668,00 €

3.14

Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

334,00 €

3.15

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

835,00 €

3.16

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

414,00 €

3.17

bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag

 

123,00 €

3.18

für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr

 

112,00 €

3.2

Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register

 

 

3.21

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen

 

268,00 €

3.22

in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräberfeld)

 

241,00 €

3.23

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen)

 

308,00 €

3.3

Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.

 

 

4.

Ausbetten einer Leiche

 

 

4.1

bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

986,00 €

4.2

bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

737,00 €

4.3

anlässlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes

 

737,00 €

4.4

bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten oder bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um

 

123,00 €

4.5

Ausbetten einer Aschenurne

 

310,00 €

5.

Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -

 

 

5.1

bei einer Ruhefrist von 25 Jahren

 

582,00 €

5.2

bei einer Ruhefrist von 15 Jahren

 

349,00 €

5.3

bei einer Ruhefrist von 7 Jahren

 

163,00 €

6.

Einäscherung von Leichen einschließlich Gestellung einer Aschenurne

 

 

6.1

Erwachsene

 

339,00 €

6.2

Kinder bis zu 10 Jahren

 

168,00 €

7.

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

 

 

7.1

zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung

 

50,00 €

7.2

zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung

 

100,00 €

7.3

Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration - je angefangene Stunde -

 

190,00 €

8.

Bauliche Anlagen (Grabmale)

 

 

8.1

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.

 

 

 

Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm.

 

 

 

Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:

 

 

8.11

Naturgestein

 

2,90 €

8.12

Schmiedeeisen und Bronze

 

1,50 €

8.13

Holz

 

1,05 €

8.14

Liegeplatten aus Naturgestein

 

1,45 €

8.2

Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben pro Grabbegrenzung und Grabstätte

 

73,00 €

9.

Sonstige Gebühren

 

 

9.1

Umschreibung einer Grabstätte

 

38,00 €

9.2

Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat

 

20,00 €

9.3

Versand einer Aschenurne

 

65,00 €

9.4

Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.

 

 

10.

Gewerbliche Betätigung

 

 

10.1

Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

 

28,00 €

10.2

Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

 

14,00 €

§ 2

Gebühren und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. September 1996 (Brem.GBl. S. 290), außer Kraft.

Bremerhaven, den 23. Oktober 1997

Magistrat der
Stadt Bremerhaven
Richter
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.