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Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Verwaltung und Bewirtschaftung |
§ 2 | Arten und Größen von Grabstellen |
§ 3 | Bestattungen |
§ 4 | Ruhefristen |
§ 5 | Inhalt des Nutzungsrechts |
§ 6 | Umschreibung des Nutzungsrechts |
§ 7 | Verlängerung und Ablauf des Nutzungsrechts |
§ 8 | Teilung von Grabstellen |
§ 9 | Sperrung von Grabstellen |
§ 10 | Umbettungen |
§ 11 | Särge und Urnen |
§ 12 | Anlage und Pflege der Grabstellen |
§ 13 | Verhalten auf den Friedhöfen |
§ 14 | Gewerbliche Betätigung |
§ 15 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 16 | Inkrafttreten |
(1) Für die Bestattung von Leichen in Särgen und von Aschen in Urnen vergibt die Behörde nach ihrem Ermessen Grabstellen. Sie hat dabei Wünsche auf einen bestimmten Friedhof zu berücksichtigen, solange auf diesem Friedhof Grabstellen zur Verfügung stehen und die Anzahl der voraussichtlichen Sterbefälle es zuläßt.
(2) Es werden folgende Grabstellen vergeben, soweit auf dem gewählten Friedhof entsprechender Platz vorhanden ist und sich die Grabstelle ihrer Größe nach in das Bild des Gesamtfriedhofes einfügt:
für Erdbestattungen in der Größe von 2 m2 und einem Vielfachen davon,
für Urnenbeisetzungen
in der Größe von 1 m2 und einem Vielfachen davon,
in Gemeinschaftsanlagen.
Kindergräber für die Bestattung von Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren.
(3) Andere Grabstellen können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege vergeben werden.
(1) Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:
in Grabstellen für Erdbestattungen
einschichtig, je 2 m2: ein Sarg,
zweischichtig, je 2 m2: zwei Särge,
in Grabstellen für Urnenbeisetzungen
je m2: vier Urnen,
in Gemeinschaftsanlagen je Grabeinheit: eine Urne.
in Kolumbarien je Nische: eine Urne.
Ausbringen der Asche in einer Grabstelle oder einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofes.
(2) In einer mit Särgen vollbelegten Grabstelle für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Aschen eingehalten oder das Nutzungsrecht an der Erdgrabstelle entsprechend verlängert wird.
(3) Der für eine Bestattung genutzte Platz einer Grabstelle darf frühestens nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen erneut genutzt werden. Nach einer Erdbestattung dürfen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstelle entsprechend verlängert wird.
(4) Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Behörde nach Absprache mit den Angehörigen fest.
(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann eine Belegung mit sechs Urnen je Quadratmeter vorgenommen werden, soweit das Nutzungsrecht für die Grabstelle vor dem 1. Januar 2021 vergeben wurde.
(1) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ist innerhalb von drei Monaten die Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine vom verstorbenen Nutzungsberechtigten bestimmte Person zu beantragen. Nach der Bestattung des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten dürfen bis zu einer Umschreibung Rechte zu einer weiteren Bestattung, zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie zur Aufstellung eines Grabmals nur mit Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen wahrgenommen werden.
(2) Unter Lebenden darf das Nutzungsrecht nur auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten oder einer in der Grabstelle bestatteten Person übertragen werden.
(3) Angehörige im Sinne von Absatz 2 sind:
der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
die Adoptiv- und Stiefkinder,
die Enkel,
die Eltern,
die Geschwister,
die Stiefgeschwister,
die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben b genannten Personengruppen,
die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben c genannten Personengruppen,
die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben d genannten Personengruppen,
die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben f genannten Personengruppen,
die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der unter dem Buchstaben g genannten Personengruppen,
die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,
der geschiedene Ehegatte oder der Partner der nicht mehr bestehenden Lebenspartnerschaft.
(4) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, oder ist der vom verstorbenen Nutzungsberechtigten Bestimmte nicht zur Rechtsnachfolge bereit, so ist das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 3 genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Rangfolge auf Antrag zu übertragen. Sofern keine Angehörigen mehr leben oder Angehörige das Nutzungsrecht nicht übernehmen wollen, darf das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person übertragen werden. Tritt keine Person in das Nutzungsrecht ein, so übernimmt der Umweltbetrieb Bremen das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Die Kosten für eine einfache Grünpflege ohne Grabstein sind demjenigen aufzuerlegen, der die Bestattung beantragt hat.
(5) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch juristischen Personen übertragen werden. Eine weitere Übertragung ist nicht zulässig, es sei denn, es wird wieder an Angehörige übertragen.
(1) Überschreitet im Falle einer Bestattung die Ruhefrist die Dauer des bisherigen Nutzungsrechts, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann auch ohne gleichzeitig stattfindende Bestattung ein Nutzungsrecht verlängern. Die Verlängerung ist für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren zulässig. Bei längeren Ruhefristen kann die Dauer der Verlängerung auf 25 oder 30 Jahre bemessen werden.
(2a) Die Friedhofsverwaltung kann auch ohne Bestattung ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 5 und maximal 25 Jahren vergeben. Anlässlich einer Bestattung können auch Grabstellen vergeben werden, deren Nutzungsrecht nach Ablauf nicht verlängert werden kann.
(3) Vor Ablauf eines Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten auf den Ablauf hinzuweisen. Der Hinweis soll auch eine Verlängerungsmöglichkeit benennen. Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist, darf mittels öffentlicher Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen werden.
(4) Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, so ist die Behörde berechtigt, die auf der Grabstelle befindlichen Gegenstände abzuräumen und die Grabstelle einzuebnen. Die Gegenstände von Grabstellen mit abgelaufenem Nutzungsrecht hat die Behörde drei Monate lang zu verwahren, es sei denn, der bisherige Nutzungsberechtigte hat die Rückgabe beantragt oder auf die Rückgabe verzichtet.
(5) Verzichtet ein Nutzungsberechtigter für Zeiten ohne laufende Ruhefrist auf Rechte an einer Grabstelle, so sind ihm die auf die nicht genutzte Zeit entfallenden Anteile an den entrichteten Grabstellengebühren zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt taggenau.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage kann nicht verlängert werden.
(1) Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofs abzustimmen.
(2) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstellen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Gestaltung von Grabstellen und das Verfahren nach Absatz 2 zu erlassen.
(4) Die Grabstelle ist von dem Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Bei Verstößen ist der Friedhofsträger berechtigt, nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und fruchtlosem Ablauf einer angemessen Frist zur Beseitigung des Verstoßes die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen würdigen Zustand zu versetzen. Grabmale müssen fachgerecht fundamentiert und befestigt sein. Grabstellen nach § 2 Abs. 3 sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege nach Ablauf des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen.
(5) Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen.
(6) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Unzulässig ist insbesondere,
die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren;
Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
Tiere mitzubringen.
(3) Ausgenommen vom Verbot des Befahrens sind die Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen, Friedhofsgärtnern, Steinmetzen und Seelsorgern in Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall von den Verboten des Absatzes 2 Befreiung erteilen.
(2) Das Aufstellen von Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe ist nicht zulässig.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeübt werden. Die zuständige Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen dieses Ortsgesetz oder die dazu erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(aufgehoben);
(aufgehoben);
(aufgehoben);
Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Grabstellen aufstellt, ändert oder beseitigt (§ 12 Abs. 2);
die Grabstelle nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand erhält (§ 12 Abs. 4);
für Kränze, Blumengebinde und dergleichen andere als kompostierbare Materialien verwendet (§ 12 Abs. 5);
bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel anwendet (§ 12 Abs. 6);
gegen die Gebote und Verbote des § 13 verstößt, in denen das Verhalten auf Friedhöfen geregelt wird;
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt hat (§ 14 Abs. 3).
- Anlage 1 - (zu § 11 Absatz 1 Satz 4)
Für Särge und Sargausstattungen sollen nur Materialien verwendet werden, die geringstmögliche Emissionen erwarten lassen.
Folgende Anforderungen sind besonders zu beachten:
Einäscherungssärge müssen aus Vollholz hergestellt sein. Unbeschadet des bisherigen Brauchtums dürfen auch andere Werkstoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, der Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) gleichwertig sind. In den Sargwerkstoffen dürfen Imprägnierstoffe, Holzschutzmittel und halogenorganische Verbindungen nicht vorkommen. Das Material kann naturbelassen, gestrichen, lackiert oder beschichtet sowie verleimt sein. Den Anstrichstoffen, Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigemischt werden. Das Gewicht des Sarges sollte beim maximalen Feuchtigkeitsgehalt des Holzes von 15 % 45 kg nicht überschreiten. Särge bzw. Sargauskleidungen aus Zink, Blei und ähnlichen Materialien sind für Einäscherungen in den Ofenanlagen ungeeignet und auszuschließen.
Klebstoffe dürfen als wirksame Adhäsionsmittel nur Stoffe enthalten, an deren chemischem Aufbau bestimmungsgemäß außer Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff keine weiteren Elemente beteiligt sind. Als Füll- und Zuschlagstoffe sind solche zulässig, welche die Totenasche nicht durch Fremdelemente belasten. Unbenommen sind Spurenanteile von Elementen, deren Einsatz nach anderen geltenden Vorschriften geregelt ist.
Lackierungen und Beschichtungen müssen beim Verbrennen raucharm sein. Decklacke müssen frei von Nitrozellulose sein. Bei pigmentierter Farbgebung dürfen die Grundierungsschichten (z. B. Ritzgrund) nicht mehr als 5 % Nitrozellulose im Festkörper enthalten. Der Lack sollte schwerentflammbar sein. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe dürfen beim bestimmungsgemäßen Aufbau nicht eingesetzt werden. Ergänzende Verfahren sind Reliefbildung (Schnitzerei) und Brandmalerei.
Die gleichen Anforderungen sind auch an Sargabdichtungsmaterialien zu stellen. Sie werden z. B. von wasserdichten Papieren und Polyethylenfolien erfüllt.
Zur Aufsaugung von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Hobelspäne oder Holzwolle sowie sogenannte Superabsorber-Präparate (Sicherheits-Trockenvlies und/oder Sicherheitskristallpulver) verwendet werden, sofern deren Sorbensbasis nur aus polymerer Acrylsäure und deren Alkali- bzw. Ammoniumsalzen besteht.
Tragegriffe dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen bestehen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe für Tragegriffe gelten dieselben Anforderungen wie für Särge.
Die Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken, Kissen) soll aus Werkstoffen bestehen, die nur die Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten und im Molekülbau keine ungesättigten Bindungsanteile (durch Mehrfachbindungen) aufweisen. Diesen Anforderungen entsprechen natürliche Zelluloseprodukte und Zelluloseprodukte mit einem Synthetikanteil von maximal 30 % (stickstoffrei z. B. Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) sowie Produkte aus Polyalkenen (z. B. Fasern, Watte) und Folien aus Polyethylen und Polypropylen.
Für die Totenkleidung (Totenwäsche) gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Die persönliche Kleidung soll die gleichen Anforderungen an Material wie die Totenkleidung erfüllen. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen. Etwa entgegenstehende Gesichtspunkte, z. B. nachwirkende Persönlichkeitsrechte, sind hierbei nicht berücksichtigt worden.
Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung (in Särgen) müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidentische Stoffe zu bevorzugen sind. Ihre Unbedenklichkeit ist durch DIN-Sicherheitsblatt (36) unter Angabe der molekularen Zusammensetzung in Genfer Nomenklatur nachvollziehbar zu belegen.
Sonstige Beigaben (religiöse Symbole, Blumen o. ä.) sollen ausschließlich Naturprodukte bzw. aus solchen gefertigt sein.