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  • Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 10. Dezember 1992

Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:17.12.1992 Inkrafttreten23.05.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.04.2015 (Brem.GBl. S. 312)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 653
Zitiervorschlag: "Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 10. Dezember 1992 (Brem.GBl. 1992, S. 653), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30. April 2015 (Brem.GBl. S. 312)"

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juris-Abkürzung: FriedhBRHVO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhBRHVO BR
Ausfertigungsdatum:10.12.1992
Gültig ab:01.01.1993
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1992, 653
Gliederungs-Nr:-
Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven
Vom 10. Dezember 1992
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.04.2015 (Brem.GBl. S. 312)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Friedhofszweck
§ 3Art und Größe der Grabstätten
§ 4Ruhefristen und Belegung der Grabstätten
§ 5Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 6Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
§ 6aBaumgrabstätten
§ 7Bestattungen
§ 8Särge, Leichenhüllen, Leichenbekleidung und Urnen
§ 9Umbettungen
§ 10Gestaltung und Pflege der Grabstätten, Grabschmuck
§ 11Zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten
§ 12Grabmale
§ 13Zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen
§ 14Leichenhallen
§ 15Bekenntnisgebräuche
§ 16Besuch der Friedhöfe
§ 17Verhalten auf den Friedhöfen
§ 18Gewerbliche Betätigung
§ 19Haftung
§ 20Ordnungswidrigkeiten
§ 21Überleitung
§ 22Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die von der Stadt Bremerhaven verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile. Die Verwaltung obliegt dem Magistrat.

§ 2
Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bremerhaven gewesen sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besessen haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung des Magistrats.

§ 3
Art und Größe der Grabstätten

(1) Leichen und Aschen werden in Reihen-, Wahl- oder Ehrengrabstätten beigesetzt. In Baumgrabstätten oder Gemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfelder) werden nur Aschen beigesetzt. Bestattungen können auch durch Ausbringen der Asche in einer Grabstelle oder durch Ausstreuen auf einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofs erfolgen.

(2) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die in Gräberfeldern der Reihe nach belegt werden. Die Größe beträgt in der Regel

1.

für die Beisetzung von Leichen 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 140 cm;

2.

für die Beisetzung von Leichen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 60 x 120 cm, für das Grabbeet 40 x 60 cm;

3.

für die Beisetzung von Aschen 80 x 80 cm.

Der die Beisetzung Veranlassende hat die Möglichkeit, eine Reihengrabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen.

(3) Wahlgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Größe beträgt in der Regel

1.

für die Beisetzung von Leichen je Grabstätte in einfacher oder doppelter Tiefe 120 x 240 cm, für das Grabbeet 90 x 180 cm;

2.

für die Beisetzung von Aschen 100 x 100 cm.

(4) In Gemeinschaftsanlagen (anonyme Gräberfelder) werden Aschen einzeln ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt.

(5) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die aus besonderem Anlass auf Beschluss des Magistrats angelegt werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.

(6) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Sonderlage.

§ 4
Ruhefristen und Belegung der Grabstätten

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage des Ablebens.

(2) Es dürfen beigesetzt werden

1

in einer Reihengrabstätte für Aschen zur gleichen Zeit bis zu vier Aschen,

2.

in einer Wahlgrabstätte für Aschen bis zu sechs Aschen,

3.

in einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen, die nur für die Belegung in einfacher Tiefe eingerichtet ist, eine Leiche, die für die Belegung in doppelter Tiefe eingerichtet ist, zwei Leichen, statt einer Leiche auch die Leichen von zwei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Grabstätte nicht neu belegt werden, ausgenommen

1.

die Zweitbelegung einer Grabstätte in einer Wahlgrabstätte für die Beisetzung von Leichen in einfacher Tiefe, sofern die erste Beisetzung einer Leiche in doppelter Tiefe erfolgt ist;

2.

die Beisetzung der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder von Zwillingen unter einem Jahr auf jeder mit einer Leiche belegten Grabstätte. Bei Reihengräbern darf die Ruhezeit der bereits beigesetzten Leiche nicht überschritten werden;

3.

die zusätzliche Beisetzung von bis zu sechs Aschen in einer Wahlgrabstätte für die Beisetzung von Leichen.

(4) Grabgegenstände, die das Belegen der Grabstätte behindern, sind vom Veranlasser der Beisetzung auf Verlangen des Magistrats vorübergehend zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist, bei Wahlgräbern jedoch nicht vor Erlöschen des Nutzungsrechtes, werden die Grabmale und sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände (Grabgegenstände) vom Magistrat entfernt. Die Grabgegenstände sind mit Ausnahme der Bepflanzung auf Antrag auszuhändigen. Wird der Antrag nicht innerhalb einer vom Magistrat bestimmten Frist gestellt, so gehen die Gegenstände in das Eigentum der Stadt Bremerhaven über.

(6) Der Ablauf der Ruhefrist von Leichen und Aschen bei Reihengrabstätten, das Erlöschen des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten und die nach Absatz 5 Satz 3 vom Magistrat zu bestimmende Frist sind mindestens ein halbes Jahr vorher bekanntzugeben; sie sind amtlich bekanntzugeben, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist. Dabei ist auch auf die Wirkung der Frist hinzuweisen.

(7) Absätze 5 und 6 finden auf Ehrengrabstätten keine Anwendung.

§ 5
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) An Wahlgrabstätten wird auf Antrag und nach Zahlung der Überlassungsgebühr für die Dauer von 25 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres ein Nutzungsrecht eingeräumt (Überlassungszeit).

(2) Das Nutzungsrecht umfaßt die Befugnis des Berechtigten zu bestimmen, wer auf der Grabstätte beigesetzt werden soll. Bei der erstmaligen Einräumung des Nutzungsrechts kann der Nutzungsberechtigte wählen, ob die Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll und die Art und Größe der Grabstätte festlegen. - Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie besondere Erhaltungspflichten nach § 12 Abs. 3 sind dem Nutzungsberechtigten bei der Überlassung der Grabstätte bekanntzugeben.

(3) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Asche zu verlängern. Vor der Verlängerung darf die Grabstätte nicht belegt werden.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist im Jahre des Ablaufs der Überlassungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten um mindestens fünf, längstens bis 25 Jahre zu verlängern. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat einen Wohnungswechsel sowie eine Namensänderung mitzuteilen.

(6) Es besteht kein Anspruch auf eine der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte und auf die Unveränderlichkeit ihrer Umgebung.

§ 6
Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann schon beim Erwerb des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag auf die Angehörigen in der genannten Reihenfolge übertragen. Angehörige sind:

1.

der überlebende Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

2.

die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

3.

die Stiefkinder,

4.

die Enkel,

5.

die Eltern,

6.

die Geschwister,

7.

die Stiefgeschwister,

8.

die Ehegatten der unter Nummer 2 genannten Personengruppe,

9.

die Ehegatten der unter Nummer 3 genannten Personengruppe,

10.

die Ehegatten der unter Nummer 4 genannten Personengruppe,

11.

die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.

Innerhalb der unter den Nummern 2 bis 10 genannten Personengruppen entscheidet das Alter über die Rangfolge, wobei unter der Nummer 4 vorab die Rangfolge unter Nummer 2 entscheidend ist. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf sich umschreiben zu lassen. Der Magistrat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorlage eines Erbscheins und den Nachweis über die Erbauseinandersetzung zu verlangen.

(2) Sind keine Angehörigen vorhanden, so kann der Magistrat das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird.

(3) Der Nachfolger im Nutzungsrecht ist an die Bestimmung von Beisetzungsberechtigten durch vorherige Nutzungsberechtigte gebunden.

(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten und mit Zustimmung des Magistrats auf einen Dritten übertragen werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

§ 6a
Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten. Sie werden ausgewiesen als

1.

Gemeinschaftsbaumgrabstätten oder

2.

Familien- und Partnerbaumgrabstätten.

Auf einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte kann eine Vielzahl von Aschen bestattet werden, auf einer Familien- und Partnerbaumgrabstätte können nur Angehörige einer Familie, Lebenspartner oder Freunde bestattet werden.

(2) Die Beisetzung einer Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Als Gedenkzeichen wird auf Gemeinschaftsbaumgrabstätten ein liegendes Grabmal (Liegeplatte) angebracht. Art und Ausgestaltung der Liegeplatte werden unabhängig von den Regelungen dieser Friedhofsordnung vom Magistrat festgelegt. Die Liegeplatte wird vom Magistrat platziert. Für Grabmale von Familien- und Partnerbaumgrabstätten gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

(3) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch den Magistrat. Das Aufstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Bepflanzungsflächen (Grabbeeten) ist nicht zulässig. Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbarem Material bestehen.

(4) Der Magistrat bestimmt, welche Bäume als Gemeinschaftsbäume oder Familien- und Partnerbäume verwendet werden und die Zahl der jeweiligen Nutzungsrechte. Muss ein Baum beseitigt werden, veranlasst der Magistrat eine Ersatzbepflanzung. Dabei unterliegt er hinsichtlich der Gattung, Art und Größe des Baumes keinen Beschränkungen.

§ 7
Bestattungen

(1) Eine Leiche soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt - grundsätzlich innerhalb von 8 Werktagen, aber nicht vor 48 Stunden nach Eintritt des Todes - bestattet werden. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Ist eine Leiche in Verwesung übergegangen, kann der Magistrat eine sofortige Bestattung anordnen. Die Angehörigen sind zu benachrichtigen. Bestattungsfeierlichkeiten sollen in der Regel am geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Der Magistrat setzt auf Antrag den Zeitpunkt für die Bestattung fest.

(3) Der Magistrat sorgt für das Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstelle. Für den Aushub können Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden, ohne dass es hierzu einer Mitteilung an deren Nutzungsberechtigten bedarf; der vorherige Zustand wird wieder hergestellt.

(4) Für den Transport der Leiche oder Asche vom Feierraum auf dem Friedhof bis zur Grabstätte hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlasst hat. Dies gilt nicht in Fällen nach Absatz 6. Der Transport und das Absenken von Verstorbenen darf nur von Personen durchgeführt werden, die Gewähr für eine würdige und gefahrlose Beisetzung bieten.

(5) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Urnen sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne oder ausgebrachte Asche beigesetzt ist und um wessen Asche es sich handelt. Hiervon ausgenommen ist die ausgestreute Asche.

(6) Bestattungen von Aschen in der Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräberfeld) werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Magistrat durchgeführt.

(7) Der Feierraum auf dem Friedhof wird vom Magistrat für die Trauerfeier mit einer Grunddekoration geschmückt.

§ 8
Särge, Leichenhüllen,
Leichenbekleidung und Urnen

(1) Leichen sind in Vollholzsärgen anzuliefern und zu bestatten. Der Sarg für eine Erdbestattung muß so beschaffen sein, daß eine nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht zu erwarten ist; insbesondere ist die Verwendung von Kunststoffen nicht gestattet. Der Sarg für eine Feuerbestattung muß so beschaffen sein, daß bei der Verbrennung die geringstmögliche Emission zu erwarten ist; er muß den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3891 entsprechen.

(2) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Zur Beisetzung von Urnen dürfen Überurnen mit höchstens 0,23 m Durchmesser und 0,35 m Höhe verwendet werden, die aus vergänglichem Material bestehen und den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechen. Der Magistrat kann größere Überurnen zulassen; die Verwendung solcher Überurnen ist spätestens drei Werktage vor der Beisetzung zu beantragen. Überurnen sind für Beisetzungen in der Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld) nicht zugelassen.

(4) Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,05 m, höher als 0,70 m oder breiter als 0,75 m sind, so ist das dem Magistrat bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Bei Feuerbestattungen ist eine vorherige Zustimmung erforderlich.

§ 9
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Magistrats. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Leichen können nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Verwesungszustands zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen. Bei Wahlgrabstätten ist die Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten erforderlich.

(4) Alle Umbettungen werden vom Magistrat durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Der Ablauf einer Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10
Gestaltung und Pflege der
Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und zu pflegen. Sie sind unbeschadet der Anforderungen in Gräberfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 11 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt werden und Beisetzungen auf der eigenen und auf der Nachbargrabstätte nicht behindert werden sowie das anfallende Regenwasser vom Erdreich aufgenommen wird. Grabhügel und Abdeckungen aus Kies und Kunststeinen sind nicht zulässig. Rasen als Grabbepflanzung ist möglich, wenn dieser regelmäßig geschnitten und gepflegt wird. Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) dürfen zur Bekämpfung von Kraut- und Graswuchs nicht eingesetzt werden.

(2) Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbarem Material bestehen.

(3) Sofern Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten nicht durch die Stadt verlegt werden, können Grabnutzungsberechtigte diese auf eigene Kosten durch einen Steinmetzbetrieb erstellen lassen. Als Material ist nur Sandstein zu verwenden in den Abmessungen: Stärke 0,10 - 0,12 m, Höhe 0,20 m, Einzelstücke mindestens 0,50 m, höchstens 1,20 m lang; die Grabbegrenzungen sind bodeneben ohne Betonfundamente zu versetzen.

(4) Bei Wahlgrabstätten obliegt die Grabpflege dem Nutzungsberechtigten. Er kann einen anderen mit der Ausführung der Pflegearbeiten beauftragen; seine Verpflichtung bleibt unberührt.

(5) Bei Reihengrabstätten führt der Magistrat die mindestens erforderlichen Pflegearbeiten (Erstherrichtung, Rasenschnitt) aus.

(6) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Magistrat nicht nach, so kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten den Aufwuchs entfernen, eine Rasenanlage herstellen und bis zum Ablauf der Überlassungszeit unterhalten, oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug ist der Nutzungsberechtigte noch einmal aufzufordern, die Grabpflege unverzüglich aufzunehmen. Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung durch amtliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 11
Zusätzliche Vorschriften
für die Gestaltung von Grabstätten

(1) Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten sind zu beachten bei Grabstätten in Gräberfeldern, die im beigefügten Anhang genannt sind.

(2) Die Grabstätten liegen ebenerdig im Rasen. Sie sollen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) sind flächenhaft mit Bodendeckern zu bepflanzen. Die Wechselpflanzung - aus Frühjahrs- und Sommerblumen sowie Winterschmuck - darf nicht mehr als 1/5 der Grabfläche einnehmen. Einzelgehölze oder -pflanzen dürfen nicht höher als 0,75 m werden und nicht mehr als 1/5 der Grabfläche einnehmen. Einfriedigungen, Einfassungen, Begrenzungspflanzungen, Vasen (mit Ausnahme von Grabvasen), Blumenschalen und Bänke sind nicht zulässig.

(4) Grabstätten ohne Bepflanzungsfläche liegen im Rasen. Die Herrichtung und der Rasenschnitt werden vom Magistrat durchgeführt. Andere Ausstattungsgegenstände mit Ausnahme des Grabmals sind nicht zulässig.

§ 12
Grabmale

(1) Die Grabmale sind aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze zu arbeiten. Sie sind handwerksgerecht herzustellen und unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach § 13 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofs gewahrt bleiben. Sie sollen handwerksgerecht in ausgewogener Form mit Bezug zum Verstorbenen gearbeitet werden.

(2) Die Abmessungen der Grabmale sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Auch soll das anfallende Regenwasser vom Erdreich der Grabstätte aufgenommen werden. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:

 

 

Größte
Breite

Größte
Höhe

1.

Aufrechtstehende Grabmale auf

 

 

1.1

Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

 

 

1.1.1

Reihengrabstätten

0,50 m

1,00 m

1.1.2

einstelligen Wahlgrabstätten

0,60 m

1,20 m

1.1.3

zweistelligen Wahlgrabstätten

1,20 m

1,30 m

1.1.4

Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten ist ein Zuschlag zulässig.

 

 

1.2

Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen

 

 

1.2.1

Reihengrabstätten nur liegende Grabmale

 

 

1.2.2

einstelligen Wahlgrabstätten

0,50 m

1,00 m

1.2.3

zweistellige Wahlgrabstätte

0,50 m

1,30 m

 

Die Steinstärke muss bei einer Höhe bis 1,20 m mindestens 0,12 m, bei einer Höhe ab 1,20 m mindestens 0,15 m betragen. Die Grabmalhöhe wird von der Höhe der Grabbegrenzung gemessen.

 

 

2.

Liegende Grabmale (Liegeplatten) auf

 

 

2.1

Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

 

 

2.1.1

Reihengrabstätten

0,50 m

0,75 m

2.1.2

einstelligen Wahlgrabstätten

0,90 m

1,80 m

2.1.3

zweistelligen Wahlgrabstätten

2,10 m

1,80 m

2.1.4

Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten entsprechend ein Vielfaches von 2.1.2.

 

 

2.2

Grabstätten für die Beisetzung von Aschen nur mit quadratischem oder rundem Grundriss

 

 

2.2.1

Reihengrabstätten

0,45 m

0,45 m

2.2.2

einstellige Wahlgrabstätten

0,50 m

0,50 m

 

Die Steinstärke beträgt mindestens 0,06 m. Der Abstand von den Grabbegrenzungen soll gleichmäßig sein.

 

 

(3) Der Magistrat kann für bestehende Gräberfelder zur Wahrung charakteristischer und historischer Grabmalformen Größe der Grabmale, Art des Materials und seine Bearbeitung festlegen.

(4) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das Grabmal den Anforderungen dieser Ordnung genügt. Eine Genehmigung ist bei Nachinschriften nicht erforderlich.

(5) Die Anträge sind dreifach mit Grabmalentwurf, Grundriß und Seitenansicht, im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einzureichen. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer Ausführungszeichnung im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, daß es dauernd standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzt oder sich senkt. Die Richtlinien zur Verbesserung der Standsicherheit von Grabdenkmälern vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind einzuhalten.

(8) Grabmale sind dauernd in standsicherem Zustand zu halten. Bei einer Wahlgrabstätte ist dafür der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, so kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal befestigen oder umlegen. Ist der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so kann die Aufforderung durch amtliche Bekanntmachung erfolgen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Magistrat auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(9) Der Magistrat kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber dem Nutzungsberechtigten festlegen.

(10) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu den Vorschriften der Absätze 1-3 sowie des § 13 errichtet oder geändert, so kann der Magistrat die Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustande hergestellt werden.

(11) Für Grabgegenstände und sonstige bauliche Anlagen gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.

§ 13
Zusätzliche Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen

(1) Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabmalen sind zu beachten bei Grabstätten in Gräberfeldern, die im beigefügten Anhang genannt sind.

(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Auf Grabstätten mit einer Bepflanzungsfläche (Grabbeet) ist auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal zulässig. Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden; Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück gearbeitet sein. Zur Imprägnierung von Holz dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht wesentlich beeinträchtigen. Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft. Eisenteile sowie sonstige Zutaten dagegen sind dauerhaft gegen Rost zu schützen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:

 

 

Ansichtfläche

Mindest-
stärke

1.

Für die Beisetzung von Leichen auf:

 

 

1.1

Reihengrabstätten

bis 0,36 m2

0,12 m

1.1

einstelligen Wahlgrabstätten

bis 0,36 m2

0,12 m

1.2

zweistelligen Wahlgrabstätten (bei Grabmalen unter 80 cm Höhe bis 0,65 m2)

bis 0,55 m2

0,12 m

1.3

zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten in Einzellage

bis 0,70 m2

0,12 m

2.

Für die Beisetzung von Aschen auf:

 

 

2.1

Urnenreihengrabstätten

0,20 m2

0,08 m

 

nur liegende Grabmale mit quadratischem

 

 

 

oder rundem Grundriss

 

 

2.2

Urnenwahlgrabstätten

0,25 m2

0,08 m

(4) Auf Grabstätten, die ohne Bepflanzungsfläche im Rasen liegen, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Hartgestein verwendet werden, sie sind rasenbündig zu verlegen. Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten nur aus dem Material des Grabmals bestehen. Bronzeinschriften, Symbole und Ornamente dürfen maximal eine Höhe von 6 mm aufweisen. Maßbegrenzungen werden wie folgt festgelegt:

 

 

Abmessungen

Mindest-
stärke

1.

Für die Beisetzung von Leichen auf

 

 

1.1

Reihengrabstätten

0,45 x 0,65 m

0,08 m

1.2

Wahlgrabstätten

0,50 x 0,75 m

0,08 m

2.

Für die Beisetzung von Aschen auf

 

 

2.1

Urnenwahlgrabstätten

0,50 x 0,50 m

0,08 m

(5) Auf Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in geschlossenen gärtnerischen Anlagen, die vom Gartenbauamt gepflegt werden, ist auf jeder Grabstätte nur ein liegendes Grabmal in der Größe 0,50 x 0,50 m, Stärke mindestens 0,06 m, zulässig. Für diese liegenden Grabmale darf nur Naturstein verwendet werden.

§ 14
Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung von eingesargten Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Magistrats betreten werden.

(2) Die Überführung vom Sterbehaus in die Leichenhalle ist in der Zeit von 8 bis 20 Uhr vorzunehmen. Überführungen, die außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden müssen, sind vorher beim Magistrat anzumelden. Der Magistrat bestimmt, welche Friedhöfe außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals Leichen aufnehmen.

(3) Den Leidtragenden ist zu gestatten, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen. Zeit und Dauer der Besichtigung werden vom Magistrat festgesetzt. Er bestimmt auch den in der Leichenhalle zu benutzenden Raum.

§ 15
Bekenntnisgebräuche

Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet.

§ 16
Besuch der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zu den Friedhöfen.

(3) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise zur Abwendung von Gefahren vom Magistrat vorübergehend geschlossen werden.

§ 17
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen erlassenen Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(3) Es ist untersagt,

1.

die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abraum oder Abfälle an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern;

2.

Tiere auf die Friedhöfe mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an einer kurzen Leine geführt werden;

3.

auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben;

4.

in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

5.

die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und den vom Magistrat zugelassenen Fahrzeugen sowie Arbeits- und Transportgeräten, zu befahren.

(4) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere von Gedenkfeiern oder Gottesdiensten, bedarf der Zustimmung des Magistrats. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen.

§ 18
Gewerbliche Betätigung

(1) Auf den Friedhöfen darf nur solche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dient.

(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Genehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Qualifikation oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt oder, wenn die vorgesehene Tätigkeit mit dem Zweck der Friedhöfe nicht vereinbar ist.

(4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt. Sie kann ihm entzogen werden, wenn er gegen die Vorschriften dieses Ortsgesetzes verstoßen hat.

(5) Die Gewerbetreibenden sind für jeden, der auf dem Friedhof für sie tätig wird, dem Magistrat gegenüber verantwortlich. Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen darf nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeübt werden. Der Magistrat kann Ausnahmen zulassen.

§ 19
Haftung

Die Stadt Bremerhaven hat keine Obhutspflicht für Grabstätten, ihre Ausstattung und Grabgegenstände. Sie ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die fremde Personen oder Tiere verursachen können, Vorkehrungen zu treffen.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die im § 8 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige bei der Anmeldung der Bestattung nicht erstattet;

2.

entgegen § 10 Abs. 1 Satz 5 bei der Grabpflege chemische Mittel einsetzt;

3.

entgegen § 10 Abs. 2 kein kompostierbares Material verwendet;

4.

entgegen § 11 die Grabstätte ausstattet;

5.

entgegen § 12 Absatz 4 Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung errichtet oder verändert;

6.

entgegen § 12 Abs. 7 Grabmale nicht standsicher befestigt;

7.

entgegen § 12 Abs. 9 ein Grabmal verändert oder entfernt, ohne die Erhaltungspflichten zu beachten;

8.

entgegen § 13 ein Grabmal errichtet oder verändert;

9.

entgegen § 17 Abs. 2 den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet;

10.

gegen die Gebote oder Verbote des § 17 Abs. 3 verstößt;

11.

entgegen § 17 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung des Magistrats abhält;

12.

entgegen § 18 Abs. 2 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung des Magistrats ausübt;

13.

entgegen § 18 Abs. 6 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof außerhalb der Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung eingeholt hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 21
Überleitung

(1) Die Dauer der Ruhefrist der vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes beigesetzten Aschen bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Grabmaße der vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes angelegten Grabstätten bestimmen sich nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes ohne zeitliche Begrenzung (Erbgrabstätten) überlassen worden sind, endet das Nutzungsrecht am 31. Dezember 1997, sofern die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven vom 4. April 1972 (Brem.Gbl. S. 40), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28. Juni 1984 (Brem.GBl. S. 197), außer Kraft.

Bremerhaven, den 10. Dezember 1992

 

Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister

Anhang

zur Friedhofsordnung für die städtischen Friedhöfe in Bremerhaven

Die zusätzlichen Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten (§ 11) und von Grabmalen (§ 13) gelten auf Grabstätten der nachfolgend genannten Gräberfelder auf den Friedhöfen.

Friedhof Spadener Höhe

C

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

D

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

E

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

F

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

G 2

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

H

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen

M

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen und Aschen

Friedhof Lehe

E

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

F

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

G

Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen

28 a

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

31

Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen

39

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

42

Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen

Friedhof Wulsdorf

 8

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

 9

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

17

Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen

18 d

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

18 e

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

18 f

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen

24

Nr. 1 bis 100 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen

27

Reihe 2 bis 7 Nummern 1 bis 18 Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen

31

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen

32

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Leichen


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