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Gebühren in Einbürgerungsverfahren - Gebührenermäßigung und -befreiung
Vom 29. Dezember 2004
21-3(110-30-12/2)
1Nach § 38 Abs. 2 Satz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist es möglich, die Einbürgerungsgebühr zu ermäßigen oder zu erlassen. 2Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung kann erfolgen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, d.h. wenn Billigkeitsgründe vorhanden sind oder aus öffentlichem Interesse ein Gebührenerlass – ganz oder teilweise – geboten ist.
1Diese Regelungen entsprechen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen, wie sie auch das Verwaltungskostengesetz des Bundes und das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz vorsehen. 2Die einschlägigen Vorschriften beider Gesetze verweisen auf die jeweiligen Haushaltsordnungen. 3Die darin enthaltenen haushaltsrechtlichen Regelungen, wie sie auch im Haushaltsgrundsätzegesetz niedergelegt sind, fordern eine eher restriktive Handhabung bei der Gewährung einer Gebührenermäßigung oder -befreiung.
1In welchen Fällen eine Gebührenermäßigung oder -befreiung in Betracht kommt, ist im Einzelfall auf Antrag zu entscheiden. 2Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die einer intensiven Prüfung der vorliegenden Gesamtumstände bedarf. 3Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, so z.B. der der Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlinge, Staatenlosen oder Sozialhilfeempfänger, rechtfertigt für sich allein keine Gebührenvergünstigung. 4Eine generelle Gebührenermäßigung oder -befreiung für bestimmte Personengruppen kann nur durch Gesetz erfolgen, wie z.B. im Falle der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern geschehen.
1Billigkeitsgründe dürften sich insbesondere aus einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers ergeben. 2Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden bzw. der Einbürgerungsbewerber nur über ein geringes Einkommen in entsprechender Höhe verfügt. 3Gleichwohl kommt eine Gebührenermäßigung oder -befreiung in den vorgenannten Fällen nur dann in Betracht, wenn die Zahlung der Gebühr für den Einbürgerungsbewerber eine besondere Härte bedeuten würde. 4Hiervon kann ausgegangen werden, wenn er wegen fortgeschrittenen Lebensalters, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit oder anderweitiger eingeschränkter Leistungsfähigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit auf Dauer auf öffentliche Finanzleistungen angewiesen sein wird.
1Dagegen wird eine Gebührenermäßigung oder -befreiung regelmäßig dann nicht in Betracht kommen, wenn aufgrund der Sachlage angenommen werden kann, dass die bestehende enge finanzielle Situation nicht von Dauer ist und sich in vorhersehbarer Zukunft aller Voraussicht nach verbessern wird oder der Einbürgerungsbewerber sie bei entsprechender Kraftanstrengung wird überwinden können. 2Grundsätzlich wird man auch Einbürgerungsbewerbern mit gegenwärtig nur verhältnismäßig geringen finanziellen Mitteln zumuten müssen, für die Einbürgerungsgebühr aufzukommen. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der deutschen Staatsangehörigkeit ein außerordentlich bedeutsamer Status erworben wird, der dem Ausländer die staatsbürgerlichen Rechte verschafft und darüber hinaus auch ansonsten mit erheblichen Vorteilen verbunden ist.
1Auch bei Einbürgerungsbewerbern mit besonderem Status, wie Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen und Staatenlosen, bei denen sich aus dem Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 07. 1951 oder des Art. 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. 09. 1954 ein öffentliches Interesse an einem teilweisen Gebührenerlass ergeben könnte, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. 2So wird auch hier eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nur dann erfolgen können, wenn der Einbürgerungsbewerber nur über Einnahmen in geringer Höhe verfügt.
Abschnitt 4 Wohlverhaltensgründe
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung wird in jedem Falle auch das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren zu berücksichtigen sein, ob er beispielsweise seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und damit den Verwaltungsaufwand niedrig gehalten hat.
1Liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung vor, ist die Gebühr regelmäßig von EUR 255,– um 50 v.H. auf EUR 127,50 und für miteinzubürgernde Kinder von EUR 51,– um 50 v.H. auf EUR 25,50 zu ermäßigen. 2Eine weitere Gebührenermäßigung oder gar eine Gebührenbefreiung sollte nur in Fällen mit außergewöhnlicher Fallkonstellation oder in Fällen mit Wiedergutmachungscharakter in Erwägung gezogen werden.
1Bei Einbürgerungsbewerbern, die zwar nur über verhältnismäßig geringe Einnahmen verfügen, bei denen aber aufgrund fehlender besonderer Umstände eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht in Betracht kommt, kann zur Zahlungserleichterung Ratenzahlung eingeräumt werden. 2Die Gebühr pro Rate sollte dabei EUR 25,– nicht unterschreiten.