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Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.06.2019 (Brem.ABl. 2019 S. 1077)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer Bremen vom 21. April 1997 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert am 5. März 2001 (Brem.ABl. S. 463), hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 24. September 2001 folgende Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen beschlossen, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt:
1. | Ausstellung von Bescheinigungen | |
50 € | ||
2. | Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung einer ärztlichen Tätigkeit als gleichwertig zum Zweck der Höhergruppierung im Tarifrecht (sog. Tarifbescheinigungen) | |
200 bis 500 Euro | ||
3. | Zweitausfertigung von Urkunden | |
25 € | ||
4. | Nutzung eines Raumes in der Ärztekammer, wenn von den Teilnehmern ein finanzieller Beitrag verlangt wird oder | |
50 - 100 € | ||
5. | Bestätigung der Kammermitgliedschaft und | |
10 € |
1. | Ausbildungskostenumlage für Arzthelferinnen, die nicht bei einem niedergelassenen Arzt ausgebildet werden, der zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen wird, pro Jahr | |
150 € | ||
2. | Gebühr für die Zwischenprüfung | |
25 € | ||
3. | Gebühr für die Abschluss- | |
75 € | ||
4. | Verfahren zur Anerkennung der VERAH- | |
80€ | ||
5. | Abschluss- und Wiederholungsprüfung für Auszubildende von Nichtkammermitgliedern | |
150 Euro |
1. | Fortbildungsveranstaltungen der Kammer | |
bis 1.000 € | ||
2. | bei mehrtägigen Veranstaltungen | |
bis 2.500 € | ||
3. | Anerkennung von kostenpflichtigen und/oder gesponserten Fortbildungsveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen) | |
Rahmengebühr je Veranstaltung | 50 - 800 € | |
4. | Strukturierte interaktive Fortbildungen über Printmedien, | |
100- | ||
5. | Bescheinigung von Fortbildungspunkten | |
50 € | ||
6. | Akkreditierung von Veranstaltern | |
1 000 € |
1. | Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung | |
1.1 | für Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen | |
1.1.1 | unter Anwendung eines geeigneten Gerätes zur Erstellung ausschließlich planbarer Szintigramme | |
550 € | ||
1.1.2 | unter Anwendung einer Einkopf- | |
1.1.2.1 | zur Erstellung von Einzel- | |
650 € | ||
1.1.2.2 | zur Erstellung von Einzel- | |
750 € | ||
1.1.3 | unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf | |
für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Pos. 1.1.2.1 oder Pos. 1.1.2.2 | ||
für jeden weiteren Detektorkopf | ||
50 € | ||
1.1.4 | unter Anwendung eines Positronen- | 850 € |
1.1.5 | unter Anwendung eines Positronen- | |
mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT) | 950 € | |
1.1.6 | unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrlochs oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters | |
je überprüftes Gerät | 350 € | |
1.2 | für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen | |
1.2.1 | bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie | |
je angewandtem Behandlungsverfahren | 300 € | |
1.2.2 | bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren | |
550 € |
Anmerkung zu den Nummern 1.1.1 bis 1.2.2:
Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung um mindestens 300 € und höchstens 1200 €.
1.3. | für die Anwendung in der Teletherapie | |
1.3.1 | unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt- | |
1.3.1.1 | für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt- | 3000 € |
1.3.1.2 | für jeden weiteren Linearbeschleunigers oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt- | 600 € |
1.3.2 | unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten | |
Gebühr nach Pos.1.3.1 zuzüglich | 300 € | |
1.4 | Prüfung der Qualitätssicherung bei der Strahlenanwendung in der Brachytherapie | |
2000 € |
Anmerkung zu Nummer 1.4:
Die Gebühr reduziert sich auf 700 €, wenn an einem Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt.
1.5 | für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie | |
2000 € |
Anmerkung zu Nummer 1.5:
Die Gebühr reduziert sich auf 450 €, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.
1.6 | Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 83 Abs. 4 Satz 3, schriftlichen Begründungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz für jedes geprüfte Gerät für jedes geprüfte Gerät | |
75 - 350 € | ||
2. | Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz | |
2.1 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit | |
300 € | ||
2.2 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit - ausgenommen universell einsetzbarer C- und U- | |
2.2.1 | mit analogem Bildempfänger | |
350 € | ||
2.2.2 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | |
400 € | ||
2.2.3 | mit digitalem Bildempfänger | |
400 € | ||
2.2.4 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät | |
mit Durchleuchtungseinrichtung | ||
450 € | ||
2.3 | einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit einschließlich universell einsetzbarer C- und U- | |
2.3.1 | mit analogem Bildempfänger | 450 € |
2.3.2 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät | |
mit Durchleuchtungseinrichtung | 500 € | |
2.3.3 | mit digitalem Bildempfänger | 500 € |
2.3.4 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät | |
mit Durchleuchtungseinrichtung | 550 € | |
2.4 | einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten | |
für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen | ||
für jedes weitere Anwendungsgerät | 75 € | |
2.5 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien | |
2.5.1 | mit analogem Bildempfänger | 450 € |
2.5.2 | mit digitalem Bildempfänger | 500 € |
2.6 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese- | |
550 € | ||
2.7 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen | |
350 € |
Anmerkung zu den Nummern 2.1 bis 2.7:
Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 400 €.
3. | Prüfung der Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 130 Absatz 1 und 6 Strahlenschutzverordnung sowie § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz | |
3.1 | eines konventionellen Röntgentherapiegerätes mit perkutaner Applikation der Strahlung | |
450 € |
Anmerkung zu den Nummern 2.1 - 3.1:
Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Aufwand für die Prüfung um mindestens 300 € und höchstens 1400 €.
3.2 | für die intraoperative Röntgentherapie | |
2000 € |
Anmerkung zu Nummer 3.2:
Die Gebühr reduziert sich auf 450 €, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.
4. | Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 3 Nummer 2 Strahlenschutzgesetz | |
4.1 | Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen | |
je geprüfter Röntgeneinrichtung | 75 bis 350 € | |
4.2 | Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | |
75 bis 300 € | ||
Anmerkung zu Nummer 4: | ||
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen. | ||
5. | Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin | |
Pro Zyklus, der an die Datenannahmestelle gemeldet wurde | 1,50 bis 2,50 € | |
6. | Prüfung der Verfahrensanweisungen, Aufzeichnungen oder Voraussetzungen zur systematischen Erkennung und Bearbeitung von Vorkommnissen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Absatz 1 Nummer 5 Strahlenschutzverordnung | |
75 bis 350 Euro | ||
7. | Prüfung der Aufzeichnungen zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung im Hinblick auf den Strahlenschutz unter Beachtung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft nach § 130 Absatz 1 Satz 3 Strahlenschutzverordnung | |
75 bis 500 Euro |
Gemäß § 11 der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Bremen beträgt die Rahmengebühr | |
25 bis 1.000 € |
Gemäß § 6 der Schlichtungsordnung der Ärztekammer Bremen beträgt die Gebühr pro Verfahren bis zu | |
150 € |
Nach einer ersten Erinnerung erfolgt eine Mahnung, für die | |
15 € | |
Antrag auf Vollstreckung | |
25 € |
1. | Verfahren zur Erteilung von Fachkunden ohne Fachgespräch | |
40 € | ||
2. | Verfahren zur Erteilung von Fachkunden mit Fachgespräch | |
100 € | ||
3. | Verfahren zur Erteilung von Fachkunden an Medizinphysikexperten | |
Für Mitglieder der Ärztekammer Bremen | ||
40 € | ||
Für Medizinphysikexperten, die nicht Kammermitglieder sind | ||
200 € | ||
4. | Ermächtigung nach § 175 Strahlenschutzverordnung | |
130 € | ||
5. | Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen nach § 51 Strahlenschutzverordnung | |
100 bis 300 Euro |
1. | Erstmalige Zulassung und Fortschreibung der Zulassung einer Weiterbildungsstätte in einer Einrichtung der Hochschule, im Krankenhaus, in einem Institut oder in einer anderen Einrichtung | |
500 € | ||
2. | Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen | |
Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung | ||
150 € | ||
Wiederholungsgebühr | ||
100 € | ||
3. | Verfahren zur Prüfung und Anerkennung | |
100- | ||
4. | Bearbeiten von Förderanträgen zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung | |
200 Euro | ||
5. | Bearbeiten von Anträgen zur Anerkennung von Kursen und Veranstaltungen für die ärztliche Weiterbildung | |
100 bis 300 Euro | ||
6. | Bearbeiten von Anträgen zur Beteiligung an der ärztlichen Weiterbildung für Nichtkammermitglieder | |
für den ersten Weiterbildungsbaustein | ||
350 Euro | ||
für jeden weiteren Weiterbildungsbaustein | ||
100 Euro |
1. | Verfahren zur Prüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO (Eignungsprüfung) und | |
730 € | ||
2. | Verfahren zur Wiederholungsprüfung nach § 3 Abs. 2 BÄO | |
730 € | ||
3. | Verfahren zur Durchführung des Fachsprachentests | 530 € |
4. | Verfahren zur Wiederholung des Fachsprachentests | 530 € |
5. | Neuorganisation eines Prüfungstermins für die Prüfungen in Nummer 1 bis 4 nach Absage des Termins nach erfolgter Ladung | |
300 Euro |
Erfolglose Durchführung von Widerspruchsverfahren | 100 € |
1. | Nutzung des großen Raums (mit 70 qm) durch Kammermitglieder | |
| 100 € | |
| 200 € | |
2. | Nutzung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) durch Kammermitglieder | |
| 70 € | |
| 120 € | |
3. | Nutzung des großen Raums (mit 70 qm) durch Nicht- | |
| 150 € | |
| 250 € | |
4. | Nutzung eines mittelgroßen Raums (ca. 36 qm) durch Nicht- Kammermitglieder | |
| 100 € | |
| 170 € | |
5. | Nutzung der Seminarräume, pro Raum | 25 € |
6. | Exklusive Nutzung des Aufenthaltsraums/Küche | |
(nur zusammen mit der Nutzung anderer Räume) | 50 € | |
7. | Mehraufwand für den Umbau | 50 € |