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Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen
in der Fassung vom 23. Juni 2003
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.06.2004 (Brem.ABl. 2004 S. 586)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer Bremen vom 21. April 1997 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert am 5. März 2001 (Brem.ABl. S. 463) hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 24. September 2001 folgende Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen beschlossen, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt:
1. | Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. EU- | 25 Euro |
2. | Zweitausfertigung von Urkunden | 25 Euro |
3. | Nutzung eines Raumes in der Ärztekammer, wenn von den Teilnehmern ein finanzieller Beitrag verlangt wird oder ein gebuchter Raum unabgemeldet nicht in Anspruch genommen worden ist | 50 bis 100 Euro |
vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr | 250 Euro |
III.
Berufsausbildung Arzthelferin
1. | Ausbildungskostenumlage für Arzthelferinnen, die nicht bei einem niedergelassenen Arzt ausgebildet werden, der zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen wird, pro Jahr | 150 Euro |
2. | Gebühr für die Zwischenprüfung | 25 Euro |
3. | Gebühr für die Abschluss- | 50 Euro |
IV.
Akademie für Fort- und Weiterbildung
1. | Fortbildungsveranstaltungen der Kammer Rahmengebühr | bis 1.000 Euro |
2. | bei mehrtägigen Veranstaltungen | bis 2.500 Euro |
3. | Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und Vergabe von Fortbildungspunkten | bis 200 Euro |
4. | Bescheinigung von Fortbildungspunkten für einzelne Kalenderjahre | 50 Euro |
1. | Beurteilung durch die „Ärztliche Stelle“ nach § 17a der Röntgenverordnung (zu entrichten an die gemeinsame Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen in Hannover) | |
| 285 Euro | |
| 570 Euro | |
| 232 Euro | |
| 232 Euro | |
| 100 bis 300 Euro | |
2. | Beurteilung durch die „Ärztliche Stelle“ nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (zu entrichten an die gemeinsame Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen in Hannover), Überprüfung der Qualitätssicherung bei der | |
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jeweils | 250 bis 2.500 Euro“ |
VI.
Ethikkommission der Ärztekammer Bremen
Gemäß § 11 der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Bremen beträgt die Rahmengebühr | 25 Euro bis |
VII.
Schlichtungsausschuß der Ärztekammer Bremen
Gemäß § 6 der Schlichtungsordnung der Ärztekammer Bremen beträgt die Gebühr pro Verfahren bis zu | 150 Euro |
Nach einer ersten Erinnerung erfolgt eine Mahnung, für die eine Gebühr erhoben wird von | 15 Euro |
Antrag auf Vollstreckung | 25 Euro |
IX.
Fachkunden und Ermächtigungen nach der
Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
Erteilung von Fachkunden nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Röntgenverordnung und §§ 6 Abs. 2 und 19 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung sowie Bescheinigung von Kenntnissen nach § 23 Nr. 4 der Röntgenverordnung | 40 Euro |
Ermächtigung nach § 41 der Röntgenverordnung und § 71 der Strahlenschutzverordnung | 130 Euro |
Zulassung von Weiterbildungsstätten
Erstmalige Zulassung und Fortschreibung der Zulassung einer Weiterbildungsstätte im Krankenhaus | 500 Euro |
XI.
Prüfung der Gleichwertigkeit des
Kenntnisstandes nach § 3 Abs. 2 BÄO
Prüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nach § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung | 400 Euro |
XII.
Erteilung des Zeugnisses „Praktischer Arzt“
Erteilung eines Zeugnisses „Praktischer Arzt“ nach § 1 Abs. 2 des „Gesetzes zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin“ | 40 Euro. |
Bremen, den 23. Juni 2003
Ärztekammer Bremen