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  • Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen in der Fassung vom 23. Juni 2003

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.08.2003 Inkrafttreten16.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2004 bis 11.04.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 663
Bezug (Rechtsnorm)BÄO § 3, SGB 5 § 121a, StrlSchV 2001 § 6, StrlSchV 2001 § 71, StrlSchV 2001 § 83

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:23.06.2003
Fassung vom:28.06.2004
Gültig ab:16.07.2004
Gültig bis:11.04.2005  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BÄO, § 121a SGB 5, § 6 StrlSchV 2001, § 71 StrlSchV 2001, § 83 StrlSchV 2001
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 663
Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen in der Fassung vom 23. Juni 2003

Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen
in der Fassung vom 23. Juni 2003

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.06.2004 (Brem.ABl. 2004 S. 586)

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 (Brem.GBl. S. 9) in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer Bremen vom 21. April 1997 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert am 5. März 2001 (Brem.ABl. S. 463) hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 24. September 2001 folgende Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen beschlossen, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt:

I.
Allgemeine Gebühren

1.

Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. EU-Apostille, Gleichwertigkeitsbescheinigungen)

25 Euro




2.

Zweitausfertigung von Urkunden

25 Euro




3.

Nutzung eines Raumes in der Ärztekammer, wenn von den Teilnehmern ein finanzieller Beitrag verlangt wird oder ein gebuchter Raum unabgemeldet nicht in Anspruch genommen worden ist

50 bis 100 Euro

II.
Prüfung von Anträgen auf Genehmigung
zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
gemäß § 121a SGB V

vom antragstellenden Arzt zu entrichtende Gebühr

250 Euro

III.
Berufsausbildung Arzthelferin

1.

Ausbildungskostenumlage für Arzthelferinnen, die nicht bei einem niedergelassenen Arzt ausgebildet werden, der zur allgemeinen Ausbildungskostenumlage herangezogen wird, pro Jahr

150 Euro




2.

Gebühr für die Zwischenprüfung

25 Euro




3.

Gebühr für die Abschluss-/Wiederholungsprüfung

50 Euro

IV.
Akademie für Fort- und Weiterbildung

1.

Fortbildungsveranstaltungen der Kammer Rahmengebühr

bis 1.000 Euro




2.

bei mehrtägigen Veranstaltungen

bis 2.500 Euro




3.

Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und Vergabe von Fortbildungspunkten

bis 200 Euro




4.

Bescheinigung von Fortbildungspunkten für einzelne Kalenderjahre

50 Euro

V.
Qualitätssicherung

1.

Beurteilung durch die „Ärztliche Stelle“ nach § 17a der Röntgenverordnung (zu entrichten an die gemeinsame Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen in Hannover)


a)
Generator mit bis zu zwei Röntgenröhren

285 Euro


b)
Generator mit mehr als zwei Röntgenröhren

570 Euro


c)
Generator mit nur einem Anwendungsgerät

232 Euro


d)
Mitbenutzung des Generators eines anderen Betreibers
(z.B. Apparategemeinschaft)

232 Euro


e)
Orthovolt-Strahlentherapie

100 bis 300 Euro

2.

Beurteilung durch die „Ärztliche Stelle“ nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (zu entrichten an die gemeinsame Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen in Hannover), Überprüfung der Qualitätssicherung bei der


Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen


Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen


Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen


Anwendung radioaktiver Arzneimittel


Anwendung in der Teletherapie


Anwendung in der Brachytherapie


jeweils

250 bis 2.500 Euro“

VI.
Ethikkommission der Ärztekammer Bremen

Gemäß § 11 der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Bremen beträgt die Rahmengebühr

25 Euro bis
1.000 Euro


VII.
Schlichtungsausschuß der Ärztekammer Bremen

Gemäß § 6 der Schlichtungsordnung der Ärztekammer Bremen beträgt die Gebühr pro Verfahren bis zu

150 Euro

VIII.
Mahngebühren

Nach einer ersten Erinnerung erfolgt eine Mahnung, für die eine Gebühr erhoben wird von

15 Euro



Antrag auf Vollstreckung

25 Euro

IX.
Fachkunden und Ermächtigungen nach der
Röntgen- und Strahlenschutzverordnung

Erteilung von Fachkunden nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der Röntgenverordnung und §§ 6 Abs. 2 und 19 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung sowie Bescheinigung von Kenntnissen nach § 23 Nr. 4 der Röntgenverordnung

40 Euro



Ermächtigung nach § 41 der Röntgenverordnung und § 71 der Strahlenschutzverordnung

130 Euro

X.
Weiterbildung

Zulassung von Weiterbildungsstätten

Erstmalige Zulassung und Fortschreibung der Zulassung einer Weiterbildungsstätte im Krankenhaus

500 Euro

XI.
Prüfung der Gleichwertigkeit des
Kenntnisstandes nach § 3 Abs. 2 BÄO

Prüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nach § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung

400 Euro

XII.
Erteilung des Zeugnisses „Praktischer Arzt“

Erteilung eines Zeugnisses „Praktischer Arzt“ nach § 1 Abs. 2 des „Gesetzes zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin“

40 Euro.

Bremen, den 23. Juni 2003

Ärztekammer Bremen

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