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  • Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993

Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:21.12.1993 Inkrafttreten01.01.2024 Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 neu gefasst, § 7 aufgehoben, alter § 8 wird neuer § 7 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 386
Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 386), zuletzt §§ 2 und 3 neu gefasst, § 7 aufgehoben, alter § 8 wird neuer § 7 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 30. November 2023 (Brem.GBl. S. 580)"

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juris-Abkürzung: AbfBRHGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AbfBRHGebO BR
Ausfertigungsdatum:09.12.1993
Gültig ab:01.01.1994
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 386
Gliederungs-Nr:-
Gebührenordnung für die Benutzung
der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven
Vom 9. Dezember 1993
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 neu gefasst, § 7 aufgehoben, alter § 8 wird neuer § 7 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)

Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührenordnung:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührensätze

(1) Die Gebühren betragen bei vierzehntäglicher Entleerung eines

1.

35-l-Abfallbehälters

115,80 Euro/Jahr

2.

50-l-Abfallbehälters

157,32 Euro/Jahr

3.

60-l-Abfallbehälters

182,28 Euro/Jahr

4.

90-l-Abfallbehälters

273,24 Euro/Jahr

5.

120-l-Abfallbehälters

368,40 Euro/Jahr

6.

240-l-Abfallbehälters

736,68 Euro/Jahr

7.

770-l-Abfallbehälters

2 151,96 Euro/Jahr

8.

1100-l-Abfallbehälters

2 880,24 Euro/Jahr

(2) Die Gebühren betragen bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines

1.

35-l-Abfallbehälters

136,56 Euro/Jahr

2.

50-l-Abfallbehälters

178,20 Euro/Jahr

3.

60-l-Abfallbehälters

219,60 Euro/Jahr

4.

90-l-Abfallbehälters

326,88 Euro/Jahr

5.

120-l-Abfallbehälters

430,56 Euro/Jahr

6.

240-l-Abfallbehälters

860,76 Euro/Jahr

7.

770-l-Abfallbehälters

2 491,20 Euro/Jahr

8.

1100-l-Abfallbehälters

3 227,76 Euro/Jahr

(3) Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung vervielfachen sich die Gebühren gemäß Absatz 2 entsprechend der Leerungshäufigkeit.

(4) Die Gebühren betragen bei einmaliger Entleerung und Abfuhr (Polterabend) eines Abfallbehälters (120 l)

15,65 Euro.

(5) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr anfallenden Abfälle in den vorgeschriebenen „amtlichen Bremerhavener Abfallsäcken“ beträgt die Gebühr je Abfallsack

5,00 Euro.

(6) Die Gebühren für die einmalige Entleerung von hausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen betragen für

1.

einen 120-l-Abruf-Abfallbehälter

15,65 Euro,

2.

einen 240-l-Abruf-Abfallbehälter

25,56 Euro.

(7) Die Gebühr bei Selbstanlieferung von Restabfällen aus Haushaltungen in Kleinmengen (maximal 1 m3) beträgt pro Anlieferung

5,00 Euro.

(8) Die Sperrabfallabfuhr wird auf Anforderung für jeden Haushalt einmal jährlich ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. Für den Haushaltsbegriff gelten die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes entsprechend. Die Gebühr für jede weitere Sperrabfallabfuhr beträgt

108,80 Euro.

(9) Die Gebühr für die Benutzung der Deponie Grauer Wall beträgt

1.

für die Deponierung nicht verbrennbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen

 

 

a)

asbesthaltig

108,80 Euro/t,

 

b)

Bodenaushub bis einschließlich LAGA-Einstufung Z 2

34,80 Euro/t,

 

c)

sonstige

62,80 Euro/t.

2.

für die Verwertung von Garten- und Parkabfällen aus privaten Haushaltungen

111,35 Euro/t.

Für Lieferungen bis zu einem m3 wird keine Gebühr erhoben.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Gebühren sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten, die Wohnungseigentümer, die Wohnungsberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, die Nießbraucher sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

(2) Bei einer Übertragung des Grundstückseigentums endet die Gebührenpflicht mit dem Ende des laufenden Kalendermonats und beginnt die Gebührenpflicht des erwerbenden Grundstückseigentümers mit Beginn des auf die Eigentumsübertragung folgenden Kalendermonats. Für den Wechsel sonstiger dinglicher Rechte gilt dies entsprechend. Den Wechsel des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsberechtigung haben der bisherige und der neue Gebührenschuldner unverzüglich bei der Anstalt anzuzeigen.

(3) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 4 bis 7 und Absatz 9 bezeichneten Gebühren ist der Abfallbesitzer.

(4) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 8 bezeichnete Gebühr ist die Person, die die Abholung des Sperrabfalls beantragt hat.

(5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld bei der Benutzung der in § 2 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter entsteht mit dem Beginn des auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters folgenden Monats. Die Gebührenschuld endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen wurde.

(2) Wird die Abfallentsorgung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in geringerem Umfang in Anspruch genommen als im Bescheid zugrundegelegt worden ist, so wird diese Gebühr nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 auf einen vor diesem Zeitraum gestellten Antrag des Gebührenschuldners um einen nach vollen Monaten berechneten Betrag herabgesetzt. Im übrigen wird eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, zum Ersten des folgenden Monats wirksam.

(3) Die Gebührenschuld bei den in § 2 Abs. 4 bis 9 aufgeführten Leistungen entsteht mit dem Beginn der Leistung.

§ 5
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Der Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird an den von der Wohnungseigentümerschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) bestellten Verwalter gerichtet. Bei einer Mehrheit von Eigentümern und in Fällen der gemeinschaftlichen Benutzung eines Abfallbehälters wird die Gebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben.

Die Gebühr wird zu den Zahlungsterminen der Grundsteuer fällig.

(2) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 bis 9 werden mit der Bekanntgabe fällig.

§ 6
Dingliche Haftung

Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem.GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 8. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 323), außer Kraft.

Bremerhaven, den 9. Dezember 1993

Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister


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