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(1) Die Gebühren betragen bei vierzehntäglicher Entleerung eines
| 115,80 Euro/Jahr |
| 157,32 Euro/Jahr |
| 182,28 Euro/Jahr |
| 273,24 Euro/Jahr |
| 368,40 Euro/Jahr |
| 736,68 Euro/Jahr |
| 2 151,96 Euro/Jahr |
| 2 880,24 Euro/Jahr |
(2) Die Gebühren betragen bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines
| 136,56 Euro/Jahr |
| 178,20 Euro/Jahr |
| 219,60 Euro/Jahr |
| 326,88 Euro/Jahr |
| 430,56 Euro/Jahr |
| 860,76 Euro/Jahr |
| 2 491,20 Euro/Jahr |
| 3 227,76 Euro/Jahr |
(3) Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung vervielfachen sich die Gebühren gemäß Absatz 2 entsprechend der Leerungshäufigkeit.
(4) Die Gebühren betragen bei einmaliger Entleerung und Abfuhr (Polterabend) eines Abfallbehälters (120 l)
15,65 Euro.
(5) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr anfallenden Abfälle in den vorgeschriebenen „amtlichen Bremerhavener Abfallsäcken“ beträgt die Gebühr je Abfallsack
5,00 Euro.
(6) Die Gebühren für die einmalige Entleerung von hausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen betragen für
| 15,65 Euro, |
| 25,56 Euro. |
(7) Die Gebühr bei Selbstanlieferung von Restabfällen aus Haushaltungen in Kleinmengen (maximal 1 m3) beträgt pro Anlieferung
5,00 Euro.
(8) Die Sperrabfallabfuhr wird auf Anforderung für jeden Haushalt einmal jährlich ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. Für den Haushaltsbegriff gelten die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes entsprechend. Die Gebühr für jede weitere Sperrabfallabfuhr beträgt
108,80 Euro.
(9) Die Gebühr für die Benutzung der Deponie Grauer Wall beträgt
1. | für die Deponierung nicht verbrennbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen |
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| 108,80 Euro/t, |
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| 34,80 Euro/t, |
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| 62,80 Euro/t. |
2. | für die Verwertung von Garten- und Parkabfällen aus privaten Haushaltungen | 111,35 Euro/t. |
Für Lieferungen bis zu einem m3 wird keine Gebühr erhoben.
(1) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Gebühren sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten, die Wohnungseigentümer, die Wohnungsberechtigten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, die Nießbraucher sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
(2) Bei einer Übertragung des Grundstückseigentums endet die Gebührenpflicht mit dem Ende des laufenden Kalendermonats und beginnt die Gebührenpflicht des erwerbenden Grundstückseigentümers mit Beginn des auf die Eigentumsübertragung folgenden Kalendermonats. Für den Wechsel sonstiger dinglicher Rechte gilt dies entsprechend. Den Wechsel des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsberechtigung haben der bisherige und der neue Gebührenschuldner unverzüglich bei der Anstalt anzuzeigen.
(3) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 4 bis 7 und Absatz 9 bezeichneten Gebühren ist der Abfallbesitzer.
(4) Gebührenschuldner für die in § 2 Absatz 8 bezeichnete Gebühr ist die Person, die die Abholung des Sperrabfalls beantragt hat.
(1) Die Gebührenschuld bei der Benutzung der in § 2 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter entsteht mit dem Beginn des auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters folgenden Monats. Die Gebührenschuld endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen wurde.
(2) Wird die Abfallentsorgung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in geringerem Umfang in Anspruch genommen als im Bescheid zugrundegelegt worden ist, so wird diese Gebühr nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 auf einen vor diesem Zeitraum gestellten Antrag des Gebührenschuldners um einen nach vollen Monaten berechneten Betrag herabgesetzt. Im übrigen wird eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, zum Ersten des folgenden Monats wirksam.
(3) Die Gebührenschuld bei den in § 2 Abs. 4 bis 9 aufgeführten Leistungen entsteht mit dem Beginn der Leistung.
(1) Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Der Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird an den von der Wohnungseigentümerschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) bestellten Verwalter gerichtet. Bei einer Mehrheit von Eigentümern und in Fällen der gemeinschaftlichen Benutzung eines Abfallbehälters wird die Gebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben.
Die Gebühr wird zu den Zahlungsterminen der Grundsteuer fällig.
(2) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 bis 9 werden mit der Bekanntgabe fällig.
Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem.GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 8. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 323), außer Kraft.
Bremerhaven, den 9. Dezember 1993
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister