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Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Artikel 31 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Für den Besuch der öffentlichen Schulen in der Stadt Bremerhaven werden, soweit der Unterricht an ihnen nicht unentgeltlich ist, die folgenden Gebühren erhoben:
1. | Schulen des Primarbereichs (Grundschule) | jährlich | 4 202,82 EUR |
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2. | Schulen des Sekundarbereichs I |
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| Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10, Gesamtschule | jährlich | 5 440,15 EUR |
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3. | Schulen des Sekundarbereichs II |
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| a) | Gymnasiale Oberstufe | jährlich | 5 440,15 EUR |
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| b) | Berufliche Schulen |
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| aa) in Vollzeitform | jährlich | 8 073,30 EUR |
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| bb) in Teilzeitform | jährlich | 2 689,40 EUR |
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4. | Sonderschule | jährlich | 14 674,08 EUR | ||
5. | Abendhaupt- und Realschule | jährlich | 4 990,21 EUR |
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6. | Abendgymnasium |
jährlich | 4 979,98 EUR |
(1) Die von einer Gebietskörperschaft geschuldete Gebühr wird fünf Monate nach der Festsetzung fällig.
(2) Die von natürlichen Personen erhobene Gebühr wird zu je einem Viertel am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Sofern die Gebühr bis zum 15. August noch nicht festgesetzt ist, wird das erste Viertel der Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(1) Für jeden Kalendermonat, in dem der Schüler aus nicht von ihm zu vertretenden Grunde nicht am Unterricht teilnehmen konnte, kann die Gebühr um ein Zwölftel niedriger festgesetzt werden.
(2) Unterbleibt die Teilnahme am Unterricht wegen Abbruchs einer Berufsausbildung vor Abschluß der Ausbildung, so wird die Gebühr anteilig für jeden begonnenen Monat des Schulbesuchs erhoben.