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  • Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung) vom 19. Juni 1990

Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung)

Sondernutzungsgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:27.06.1990 Inkrafttreten25.03.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2016 bis 15.06.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2016 (Brem.GBl. S. 192)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 156
Gliederungsnummer:2182-b-1

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juris-Abkürzung: StrGSoNBRGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2182-b-1
juris-Abkürzung:StrGSoNBRGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2182-b-1
Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen
Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen
(Sondernutzungsgebührenordnung)
Vom 19. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2016 bis 15.06.2018

G aufgeh. durch § 5 Satz 2 der Kostenordnung vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 263)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2016 (Brem.GBl. S. 192)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (Brem.GBl. S. 53), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt; wird in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben, so ist die Benutzungsgebühr um ihren Verwaltungskostenanteil (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes) zu ermäßigen. Die Benutzungsgebühren stehen dem Träger der Straßenbaulast zu.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

§ 2
Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Benutzungsgebühr entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder, wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.

§ 3
Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei

1.

Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,

2.

Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient,

3.

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,

4.

Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen.

(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.

§ 4
Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.

(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, wird auf Antrag die entrichtete Benutzungsgebühr anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 100 DM werden nicht erstattet.

§ 5
Auslagen

Laufende Kosten, die dem Grundstückseigentümer aufgrund der Sondernutzung entstehen und nicht privatrechtlich abgegolten werden, werden beim Kostenschuldner als Auslagen erhoben; § 11 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Übergangsvorschrift

(1) Auf Sondernutzungen, für die vor Inkrafttreten dieses Ortsnetzes neben einer Erlaubnis oder Genehmigung ein Vertrag über die Zahlung eines Entgeltes abgeschlossen ist, findet diese Ortsgesetz erst nach fristgerechter Kündigung oder nach Beendigung des Vertrages Anwendung.

(2) Im übrigen ist dieses Ortsgesetz mit seinem Inkrafttreten auch auf solche Sondernutzungen anzuwenden, für die vor seinem Inkrafttreten eine Erlaubnis oder Genehmigung (§ 18 Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 3 des Bremischen Landesstraßengesetzes) erteilt worden ist.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Bremen, den 19. Juni 1990

Der Senat

Anlage

zu § 1

Gebührenverzeichnis*

1

Sondernutzungen ohne Anrechnung eines wirtschaftlichen Nutzungswertes wie z. B. Platzkonzerte, Straßenmusik, notwendige Anliegernutzungen wie z. B. Gerüste

 

20,- bis 600,- DM

2

Sondernutzungen mit Anrechnung eines wirtschaftlichen Nutzungswertes

200

Zoneneinteilung nach den Ortsteilen nach der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (Brem.GBl. S. 23 - 2011-b-2) in der jeweils geltenden Fassung:

 

Zone I Ortsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Vegesack. Für den Ortsteil Vegesack gilt diese Einteilung nur, soweit die Fußgängerzone genutzt wird.

 

Zone II alle übrigen Ortsteile

201

Innerhalb der Zonen I und II werden die Standorte wie folgt unterteilt:

 

A Mittelpunktlage, d. h. der Standort ist gut sichtbar und gut erreichbar. Er befindet sich in einer guten Lauflage, bedingt durch in der Nähe befindliche Anziehungspunkte für Passanten (Haltestellen, Sehenswürdigkeiten, bekannte Geschäfte, Gaststätten usw.)

 

B Randlage, d. h. alle übrigen Standorte

202

Baustelleneinrichtungen (wie z. B. Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial, Abstellen und Verkehr von Baufahrzeugen)

 

I A

I B

II A

II B

 

1,- DM

-,80 DM

-,60 DM

-,40 DM

 

je angefangenen m²/je angefangene Woche

 

mindestens 40,- DM

203

Abstellen von Containern für Bauschutt und sonstige Abfälle

203.00

Einzelerlaubnis

 

25,- DM je Container/je angefangene Woche

203.01

Jahreserlaubnis für Unternehmer

 

250,- DM je angefangene 10 zum Einsatz vorgehaltene Container mindestens 250,- DM

204

Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung in Verbindung mit Gaststätten

 

Grundbetrag 500, DM je Erlaubnis zuzüglich

 

I A

I B

II A

II B

 

30,- DM

25,- DM

25,- DM

20,- DM

 

je angefangenen m² der genutzten Fläche (Außenmaß)

 

je Kalenderjahr.

 

Bei Beginn der Nutzung ab 1. Juli des Jahres reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.

204.00

Anmerkung:

 

Bei Veranstaltungen gilt 209

205

Weihnachtsbaumverkaufsstände

 

2,50 DM je angefangenen m²

205.00

Anmerkung:

 

Sofern Weihnachtsbaumverkaufsstände marktrechtlich vergeben werden, wird die Gebühr nach der Jahrmarktgebührenordnung erhoben. Die Marktverwaltung ist von der Zahlung der Gebühr befreit.

206

Blumen- und Kranzverkauf am Volkstrauer-, Totensonn- und Buß- und Bettag sowie je einen Tag vorher

 

bis 20 m² 240,- DM

 

über 20 m² 300,- DM

 

je Standplatz für 6 Tage

 

Kürzere Nutzungen anteilig pro Tag

 

mindestens 80,- DM

207

Warenverkauf und Dienstleistungen aus mobilen Einrichtungen

 

bis 1 m² 

80,- DM bis 300,- DM

 

über 1 m²  bis 4 m²

200,- DM bis 1000,- DM

über 4 m²

400,- DM bis 2000,- DM

 

Verkaufsfläche je Jahr

208

Warenverkauf und Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen

 

 

I A

I B

II A

II B

 

bis 4 m²

145,- DM

120,- DM

75,- DM

60,- DM

 

über 4 m² bis 10 m²

180,- DM

150,- DM

100,- DM

80,- DM

 

über 10 m² bis 20 m²

270,- DM

225,- DM

150,- DM

120,- DM

über 20 m²

315,- DM

263,- DM

225,- DM

180,- DM

 

je angefangene Woche

209

Durchführung von Märkten, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen; Straßen- oder Stadtteilfeste mit überwiegend wirtschaftlichem Interesse

 

100,- bis 100000,- DM je Veranstaltung

 

 

209.00

Anmerkung:

 

Eigenveranstaltungen der Stadtgemeinde sind von der Gebührenerhebung befreit

 

 

210

Bauteile an und in öffentlichen Verkehrsflächen

 

 

210.00

Vorbauten, die wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes sind

 

Je Quadratmeter bis zu eingeschossigem Vorbau einmalig 20 % bei privater und 25 % bei gewerblicher Nutzung vom Verkehrswert des angrenzenden Grundstücks. Für jedes weitere Vorbaugeschoß erhöht sich der Prozentsatz um einen Prozentpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 30,- DM je Quadratmeter Vorbaufläche bei privater Nutzung und 40,- DM bei gewerblicher Nutzung. Der der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Verkehrswert wird bis 999,- DM auf volle Hundert, bis 2999,- DM auf volle Fünfhundert, bis 9999,- DM auf volle Tausend und ab 10000,- DM auf volle Fünftausend abgerundet.

210.01

Anmerkung:

 

Für Vordächer, die nach § 7 Abs. 3 sowie für bewegliche Sonnenschutzdächer einschließlich der Seitenteile, die nach § 7 Abs. 7 der Baudurchführungsverordnung vom 31. März 1983 (Brem.GBl. S. 117 - 2130-d-3) zugelassen sind, werden Benutzungsgebühren nicht erhoben. Das gleiche gilt für Fahnen und Wimpel, sofern die in § 7 Abs. 7 der Baudurchführungsverordnung angegebenen Abstände eingehalten werden, sowie für vorgehängte Fassaden.

 

 

211

Werbeanlagen und Automaten an/auf angrenzenden Gebäuden/Grundstücken

 

 

211.00

Anmerkung zu den Nummern 211.01 und 211.02:

 

Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen

 

 

211.01

Großflächentafeln

 

300,- DM je Tafel jährlich

 

 

211.02

Werbeträger und Hinweisschilder; Schaukästen

 

30,- bis 200,- DM pro Jahr

 

 

211.02.00

Anmerkung:

 

Sofern die Unterkante über 2,20 m bei Gehwegen liegt oder sie nicht mehr als 10 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, wird keine Benutzungsgebühr erhoben

 

 

211.03

Warenautomaten

 

30,- bis 500,- DM pro Jahr

 

 

212

Freistehende bauliche Anlagen

212.00

Verkaufsstände

 

I A

I B

II A

II B

 

100,- bis

50,- bis

25,- bis

5,- bis

 

200,- DM

100,- DM

50,- DM

25,- DM

 

je angefangenen m²/monatlich

 

 

 

 

 

212.01

Werbetafeln und Säulen, Vitrinen

 

I A

I B

II A

II B

 

50,- bis

25,- bis

12,- bis

2,- bis

 

100,- DM

50,- DM

25,- DM

13,- DM

 

je angefangenen m² Werbefläche/monatlich

212.01.00

Anmerkung:

 

Ist die Standfläche größer als die Werbefläche, erfolgt die Berechnung nach der Standfläche

 

Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

 

213

Für sonstige Sondernutzungen sind Kosten in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben,

 

mindestens jedoch 30,- DM

 

 

213.00

Anmerkung:

 

Für Unterstände (einschließlich integrierter Werbeträger) für öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen sowie Anlagen der Stadtwerke Bremen AG werden keine Benutzungsgebühren erhoben.

Fußnoten

*

[Anlage wurde nachträglich abgedruckt, vgl. Hinweis Brem.GBl. 1990 S. 215]


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