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Aufgrund des § 30 Abs. 8 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125 - 411-c-1), wird nach Anhörung der Kursmakler und der Geschäftsführung der Bremer Wertpapierbörse verordnet:
(1) Die Kursmakler der Bremer Wertpapierbörse erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Gebühren für die Vermittlung von Börsengeschäften.
(2) Die Festsetzung der Gebühr hat
bei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des Kurswertes,
bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennwertes
des Geschäftes zu erfolgen. Die Festsetzung nach Nummer 2 gilt nicht für Null-Coupon-Anleihen und Genussscheine.
(1) Für die Vermittlung von Börsengeschäften in Aktien, einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titel beträgt die Gebühr 0,8 vom Tausend des Kurswertes.
(2) Für die Vermittlung von Börsengeschäften in festverzinslichen Wertpapieren beträgt die Gebühr bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenzpreises
bei Nennwerten
bis | 25 000 Euro | 0,75 vom Tausend des Nennwertes |
über | 25 000 Euro |
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0,40 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber | ||
über | 50 000 Euro |
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0,28 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber | ||
über | 125 000 Euro |
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0,26 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber | ||
über | 250 000 Euro |
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0,16 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber | ||
über | 500 000 Euro |
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0,12 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber | ||
über | 1 000 000 Euro |
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0,08 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber | ||
über | 2 500 000 Euro | 0,06 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber |
(3) Bei Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist, berechnet sich die Gebühr entsprechend Absatz 2 auf der Grundlage des Kurswertes des Geschäfts.
(4) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die Mindestgebühr für ein vermitteltes Börsengeschäft beträgt 0,75 Euro.
(5) Der nach Absatz 2 zur Berechnung des Nennwertes jeweils zugrunde zu legende Devisenreferenzpreis ist der letzte aktuell veröffentlichte Devisenkurs.
jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch den Kursmakler veranlasst hat oder
der die Gebühr durch eine dem Kursmakler gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse vom 19. Juni 1978 (Brem.GBl. S. 164 - 7131-b-8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1992 (Brem.GBl. S. 158), außer Kraft. Bremen, den 7. Dezember 1999
Der Senator für
Wirtschaft und Häfen