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Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom B. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
(1) Für die Teilnahme ehemaliger Referendarinnen und Referendare der Freien Hansestadt Bremen am Klausurenkurs oder am Aktenvortragskurs zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Notenverbesserung nach § 23a der Länderübereinkunft erhebt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine Gebühr in Höhe von
je abgegebener Klausur 15 Euro sowie
je abgenommenem Aktenvortrag 20 Euro.
(2) Die Gebührenpflicht für die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Terminen des Klausurenkurses oder des Aktenvortragskurses entsteht mit Eingang des Antrags bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Die Teilnahme an dem Klausurenkurs beziehungsweise dem Aktenvortragskurs ist von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig.