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Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung)

Jahrmarktgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten01.11.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2005 bis 29.06.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263
Gliederungsnummer:7132-b-2

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juris-Abkürzung: MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7132-b-2
juris-Abkürzung:MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7132-b-2
Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen
(Jahrmarktgebührenordnung)
Vom 10. November 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2005 bis 29.06.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

Die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften ist gebührenpflichtig. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Marktbezieher, ihrer Familienangehörigen und Beschäftigten.

§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

Lfd. Nr.

Branche

Freimarkt in Euro

Osterwiese für 10 Tage, Vegesacker Markt in Euro

Vegesacker
Frühjahrsmarkt, Blumenthaler
Krammarkt
in Euro

1

Verkaufsgeschäfte

13,96

3,76

1,79

2

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z. B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen)

17,64

5,59

2,45

3

Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf

6,17

1,88

0,92

4

Verlosungen

16,36

5,42

2,71

5

Schieß- und Spielgeschäfte

13,86

4,60

2,30

6

Schaugeschäfte

8,05

2,04

0,97

7

Belustigungsgeschäfte

11,54

2,85

1,33

8

Karusselle, Geisterbahnen

10,99

3,22

1,64

9

Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderskooter, Kinderreitbahnen, Schiffsschaukeln, Loopingschaukeln

6,90

2,30

1,18

10

Autoskooter, Go-Kartbahnen

8,18

2,56

1,28

11

Schnauferl, Kinderschiffsschaukeln

5,22

1,89

0,97

12

Achterbahnen

5,78

1,64

0,82

 

falls mindestens 8 m zurückgebaut

5,22

 

 

13

Schienenbahnen

6,95

1,33

0,72

 

falls mindestens 8 m zurückgebaut

5,22

 

 

14

a)

Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche

8,64

1,79

0,92

 

b)

Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche

6,92

1,79

0,92

15

a)

Zeltgaststätten mit Musikdarbietungen über 400 m2

8,04

2,55

0,97

 

b)

sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten

10,72

2,55

0,97

 

c)

Stehschankbetriebe

13,40

2,55

0,97

16

Auslieferungslager, Schildermaler u. ä., Schaustellerzulieferbetriebe

7,41

2,25

1,07

(2) Feste Sätze:

Lfd. Nr.

Branche

Freimarkt in Euro

Vegesacker Frühjahrsmarkt in Euro

1

Toilettenwagen

196

7,57

2

Bauchläden

90

 

3

Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Abs. 1 zu berechnen ist

350

10,79

(3) Die Gebühren für die Osterwiese und für den Vegesacker Markt betragen jeweils 30 v. H. der Gebühr für den Freimarkt.

(4) Die Gebühr für den Weihnachtsmarkt in der Stadtmitte beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

Lfd. Nr.

Branche

Gebühr in Euro

1

Verkaufsgeschäfte

 

 

a) Süßwaren

29,90

 

b) Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk

26,30

 

c) Spiel- oder Haushaltswaren

12,20

 

d) andere Verkaufsgeschäfte

27,50

2

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr

39,00

3

Verlosungen

30,90

4

Spielgeschäfte

26,10

5

Puppentheater, Modelleisenbahnen u.ä.

5,60

6

a) Karusselle

11,30

 

b) Kindereisenbahnen, Kinderschiffschaukeln

5,40

7

Schankbetriebe

45,30

Feste Sätze:

Kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach obigen Sätzen zu erheben ist:

94,58 EUR.

Die Gebühr für den Weihnachtsmarkt in Bremen-Vegesack beträgt 25 v.H. hiervon. Die Gebühr für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 1 Euro je Quadratmeter.

(5) Zu den Gebühren werden folgende Zuschläge erhoben:

1. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften außer denen nach Abs. 1 Nr. 2

10 v. H.

2. für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften nach Abs. 1 Nr. 2,
Skootern, Fahrgeschäften, Spielgeschäften

20 v. H.

3. für Eckplätze auf dem Weihnachtsmarkt

20 v. H.

4. für Plätze, die an zwei parallelen Straßen liegen (Mittelplätze)

30 v. H.

Die Zuschläge werden für den Weihnachtsbaumverkauf nicht erhoben.

(6) Für die in den Absätzen 1, 2 und 4 nicht besonders genannten Geschäfte sind die Gebühren nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.

(7) Die Marktverwaltung kann für Geschäfte auf Marktteilen, die eine besonders ungünstige Geschäftslage haben, die Gebühr niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen.

(8) Die volle Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes noch möglich, ist eine Gebühr von 10 v.H. der vollen Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von 50 Euro zu entrichten.

(9) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes durch die Marktverwaltung auf Grund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde wird eine Gebühr von 50 bis 500 Euro erhoben.

§ 3
Gebührenberechnung

Bei der Berechnung der Gebühr ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.

§ 4
Zahlung der Gebühr

Die Gebühr ist zu den von der Marktverwaltung im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Marktverwaltung soll die Zahlungstermine so festsetzen, daß die Gesamtgebühr mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.

§ 5
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.

Bremen, den 10. November 1986

Der Senat


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