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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1: Kanalbenutzungsgebühren | |
§ 1 | Grundsatz, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Gebührenpflicht |
§ 3 | Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr |
§ 4 | Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr |
§ 5 | Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr |
§ 6 | Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr |
§ 7 | Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen |
§ 8 | Gebührensätze |
§ 9 | Starkverschmutzerzuschläge |
§ 10 | Erhebung der Kanalbenutzungsgebühren |
§ 11 | Auskunfts- und Mitwirkungspflichten |
Abschnitt 2: Kostenersatz für die Herstellung der Anschlusskanäle | |
§ 12 | Allgemeines |
§ 13 | Entstehung des Ersatzanspruches |
§ 14 | Bemessungsgrundlage |
Abschnitt 3: Gebühren für die Reinigung der Abscheider | |
§ 15 | Allgemeines |
§ 16 | Bemessung der Gebühr |
Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 17 | Festsetzung der Gebührensätze |
§ 18 | Schuldner |
§ 19 | Berechnungszeitraum und Fälligkeit |
§ 20 | Dingliche Haftung |
§ 21 | Vorauszahlung und Sicherheitsleistung |
§ 22 | Übergangsvorschriften |
§ 23 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Die Stadt Bremerhaven erhebt nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Kanalbenutzungsgebühren sind die Abwassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind alle Anlagen und Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 2 des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven.
(3) Kanalbenutzungsgebühren werden erhoben für
das Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Kanäle sowie
die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben.
(4) Als versiegelte Fläche im Sinne dieses Ortsgesetzes gilt der bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor der Versiegelungsart gemäß § 6 Absatz 2.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Stadt Bremerhaven zu überlassen ist (§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes).
(2) Für öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünanlagen und öffentliche Kinderspielplätze wird eine Kanalbenutzungsgebühr nicht erhoben.
(1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als 1 000 m2 bemisst sich die Kanalbenutzungsgebühr nach der anfallenden Wassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser.
Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes).
die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte und für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermenge.
(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Nummer 2 hat der Gebührenschuldner der Stadt zum 15. Mai jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser, von der Stadt genehmigte Abwassermengenmesseinrichtungen oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadt kann für den Nachweis Auflagen erteilen, insbesondere auch den Einbau von Wassermessern oder Abwassermengenmesseinrichtungen verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Wassermenge von der Stadt zu schätzen.
(4) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der Stadt die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.
(1) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche nach § 6 Absatz 1 1 000 m2 oder mehr beträgt, ergibt sich die Kanalbenutzungsgebühr aus der Summe der getrennt erhobenen Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr.
(2) Ist die versiegelte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 1 kleiner als 1 000 m2, wird eine nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) mitzuteilen. Der Antrag ist auf einem gesonderten Vordruck bei der Stadt zu stellen.
(3) Die getrennte Gebührenveranlagung gilt ab dem Ersten des auf den Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Stadt folgenden Monats. Die bis dahin entstandene Abwassergebühr gemäß § 8 Nummer 1 wird auf der Grundlage der für die Vorauszahlungen des laufenden Abrechnungszeitraums festgelegten Abwassermenge errechnet.
(4) Soweit erforderlich, kann die Stadt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1 : 500 mit den bebauten, überbauten und befestigten Flächen verlangen.
Für die Bemessung der Schmutzwassergebühr findet § 3 entsprechend Anwendung.
(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Fläche. Grundlage für die Berechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich und wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer oder demselben dinglich Nutzungsberechtigten gehören, kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen und können wirtschaftliche Grundstückseinheiten gebildet werden.
(2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:
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| 1,0 |
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| 0,3 |
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| 1,0 |
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| 0,3. |
Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Als Gründächer gelten fachgerecht angelegte Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit 5 cm Stärke, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind.
(3) Für teilweise angeschlossene Flächen gilt folgendes:
Bei Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf oder Notüberlauf und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen werden je Kubikmeter Speichervolumen 20 m2 von der an die Zisterne angeschlossenen versiegelten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2,0 m3 berücksichtigt.
Bei ober- und unterirdischen Versickerungsanlagen, die durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m3 je 100 m2 reduzierter Abflussfläche verfügen, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussfaktor 0,3 berechnet.
Voraussetzung ist, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4) Wird die Größe der versiegelten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die veränderte Größe der versiegelten Fläche wird zum Ersten des auf den Zugang der Änderungsmitteilung folgenden Monats berücksichtigt, wenn die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
(1) Wenn von einem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermengen oder auf dem Grundstück gewonnene Nutzwassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens bis zum 15. Mai eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Stadt einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler zu führen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. In Ausnahmefällen können prüffähige Unterlagen als Nachweis oder Abwassermengenmesseinrichtungen zugelassen werden. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, wird die nicht eingeleitete Wassermenge geschätzt.
(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht werden, können prüffähige Unterlagen verlangt und die Wassermenge geschätzt werden. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abrechnungsbescheides zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig.
(4) Die Behörde entscheidet über den Antrag durch gebührenpflichtigen Bescheid. Für den Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro festgesetzt. Die Verwaltungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:
1. | Abwassergebühr | 3,96 Euro/m3 |
2. | Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser) | 3,05 Euro/m3 |
3. | Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche) | 0,56 Euro/m2 |
4. | Gebühr für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben | 3,96 Euro/m3. |
(1) Wird in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwasser eingeleitet, dessen Verschmutzungsgrad im Bereich der in Absatz 2 festgelegten Staffelung liegt, erhöht sich der Gebührensatz nach § 8 Nummer 1 oder 2 um einen Zuschlag. Der Grad der Abwasserverschmutzung wird nach anerkannten Mess- und Untersuchungsverfahren durch die Stadt ermittelt. Die Kosten der Verfahren trägt die Stadt.
(2) Der Zuschlag zu dem Gebührensatz beträgt bei Abwassereinleitungen mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5):
bis | 400 mg/l BSB5 | 0 v. H. |
| 401 bis 600 mg/l BSB5 | 20 v. H. |
| 601 bis 800 mg/l BSB5 | 40 v. H. |
| 801 bis 1 000 mg/l BSB5 | 60 v. H. |
| 1 001 bis 1 500 mg/l BSB5 | 110 v. H |
| 1 501 bis 2 000 mg/l BSB5 | 160 v. H |
| 2 001 bis 2 500 mg/l BSB5 | 200 v. H |
bei | mehr als 2 500 mg/l BSB5 | 250 v. H |
(3) Kann der Gebührenschuldner nach von der Stadt zugelassenen Verfahren nachweisen, dass das Mittel seiner Mess- und Untersuchungsergebnisse im abgelaufenen Kalenderjahr von den nach Absatz 1 ermittelten Verschmutzungswerten abweicht, so erfolgt eine Änderung des Zuschlages. Die Kosten dieser Verfahren trägt der Gebührenschuldner. Die Erstattung überzahlter Zuschläge ist vom Gebührenschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr zu beantragen. Der Antrag ist bis zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres zu stellen.
(1) Soweit die Gebühren nach der für die Erhebung der Wassergelder zugrunde gelegten Verbrauchsmenge berechnet werden, kann die Stadt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und erheben lassen. Die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der Stadt.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird durch die Stadt berechnet und erhoben. Gleiches gilt für die Gebühr für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen aus Schmutzwassersammelgruben, soweit die Berechnung und Erhebung nicht durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb erfolgt.
(1) Der Gebührenschuldner, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der Stadt oder dem Wasserversorgungsbetrieb jede für die Festsetzung und Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr hat der Eigentümer des Grundstücks oder der dinglich Berechtigte auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats der Stadt mitzuteilen. Gegebenenfalls sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, werden die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der vorliegenden Flächendaten geschätzt und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenrechnung festlegt.
(3) Die Stadt oder der Wasserversorgungsbetrieb kann Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.
Für die Entleerung und Reinigung der Abscheider gemäß § 18 des Entwässerungsortsgesetzes werden Gebühren erhoben.
(1) Die Abscheidergebühr wird nach dem Gewicht des abgefahrenen Abscheidegutes berechnet. Berechnungseinheit zur Ermittlung der Gebühr für die Abscheiderentsorgung ist der Gebührensatz pro Tonne (t).
(2) Die Gebühr für die Entleerung und Reinigung von Benzin- und Ölabscheidern beträgt 270,13 Euro/t.
(1) Schuldner der Kanalbenutzungsgebühr ist
soweit die Gebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers (zum Beispiel der Mieter oder Pächter) sowie der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte,
im Übrigen der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, die ein auf fremden Boden befindliches Gebäude im Besitz haben, haften neben dem Gebührenschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Schuldner im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 von Beginn des Monats an Schuldner der Niederschlagswassergebühr, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben der alte und der neue Schuldner unverzüglich der Stadt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.
(3) Schuldner der Gebühren für die Reinigung der Abscheider ist neben dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Erbbauberechtigten auch der Pächter, Mieter oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks, auf dem sich der Abscheider befindet, Berechtigte.
(4) Schuldner des Ersatzanspruchs gemäß §§ 12 ff. ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(1) Die Gebühren werden grundsätzlich für das Rechnungsjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit sich aus Absatz 2 oder 3 nichts anderes ergibt. Es können Vorauszahlungen erhoben werden.
(2) Soweit die Gebühr gemäß § 8 durch einen Wasserversorgungsbetrieb berechnet und erhoben wird, wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. Als Festsetzung gilt die Berechnung der Gebühr durch den Wasserversorgungsbetrieb. Die Gebühr wird in diesem Fall mit dem Wassergeld fällig.
(3) Die Niederschlagswassergebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann sie abweichend vom Satz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
(4) Die Kosten und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Herstellung der Anschlusskanäle und die Gebühren für die Reinigung der Abscheider werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Kosten für die Herstellung der Anschlusskanäle und die Kanalbenutzungsgebühren ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.
(1) Für Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, die bis zum 30. Juni 2014 einen Antrag nach § 4 Absatz 2 stellen, wird die nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr abweichend von § 4 Absatz 3 für die Zeit ab 1. Januar 2014 festgesetzt.
(2) Diejenigen Gebührenschuldner, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz wegen des Fehlens eines Regenwasserkanals in mittel- oder unmittelbar an das Grundstück grenzenden Straßen zu verminderten Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wurden, müssen keinen Antrag zur getrennten Veranlagung stellen. Sie werden nur zur Schmutzwassergebühr herangezogen.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 200), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 3. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremerhaven, den 7. November 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister