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Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356 - 2124-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 476) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenkasse Gebühren, Zuschläge, Auslagen und Wegegelder nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. August 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung, und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen nach dem Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen vom 27. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung, erheben, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für eine Dauerrufbereitschaft ab drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis zwei Wochen danach kann eine Gebühr von 150 bis 400 Euro erhoben werden. Sie darf nur von Hebammen und Entbindungspflegern berechnet werden, die Hilfe bei außerklinischen Geburten oder Hausgeburten anbieten. Die Gebühr ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände oder aufgrund einer besonderen vertraglichen Verbindung mit einem Krankenhaus in einem Krankenhaus erfolgt.
(3) Gebühren und Wegegelder nach Absatz 1 dürfen bis zum 1,9-fachen Satz der im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. August 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge abgerechnet werden. Innerhalb des sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenen Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit der Leistung und dem Zeitaufwand zu bemessen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 ist der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes zu berechnen, wenn die Zahlung aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gebühren der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 12. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 319 - 2124-a-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 550), außer Kraft.
(2) Für Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. März 2010 erbracht werden, findet die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
Bremen, den 25. Februar 2010
Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales