Gemeinsamer Erlaß des Senators für Umweltschutz
und Stadtentwicklung, des Senators für das
Bauwesen, des Senators für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie und des Senators für Häfen,
Schiffahrt und Außenhandel über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der
Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
Das Verfahren für die Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080).
Für die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden ist darüber hinaus folgendes zu beachten:
- I.
1. Bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, beteiligen die für die Entscheidung über ihre Zulässigkeit zuständigen Behörden zum frühestmöglichen Zeitpunkt die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. März 1991 beim Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung eingerichtete UVP-Stelle.
- 2.
Die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG, die Entscheidung über die Hinzuziehung von anderen Behörden, Sachverständigen und Dritten, wie zum Beispiel des nach § 43 Bremisches Naturschutzgesetz anerkannten Verbandes (§ 5 Satz 2 UVPG) sowie über die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen erfolgt durch die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle).
- 3.
Die zuständige Behörde hat die zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) zu erarbeiten.
- 4.
Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 12 UVPG ist von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) vorzunehmen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens hat die zuständige Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) zu treffen.
- II.
Ist für die Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, eine Bundesbehörde zuständig, und ist das Land Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven Träger dieses Vorhabens, sind die Antragsunterlagen für das Vorhaben vom Träger im Benehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung (UVP-Stelle) zu erstellen.
Bremen, den 19. August 1992
Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung
Der Senator für das Bauwesen
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Der Senator für Häfen,
Schiffahrt und Außenhandel