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Genehmigung des Dualen Systems PreZero Dual GmbH gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:19.08.2019 Inkrafttreten20.08.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 999
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 770, BGB § 771, BremGebBeitrG § 4, BremGebBeitrG § 7, BremGebBeitrG § 11, BremVwVfG § 2, BremVwVfG § 3a, BremVwVfG § 25, BremVwVfG § 33, BremVwVfG § 36, BremVwVfG § 37, BremVwVfG § 73, BremVwVfG § 74, BremVwVfG § 75, BremVwVfG § 99, VerpackG § 18
Zitiervorschlag: "Genehmigung des Dualen Systems PreZero Dual GmbH gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (Brem.ABl. 2019, S. 999)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:09.08.2019
Fassung vom:09.08.2019
Gültig ab:20.08.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 770 BGB, § 771 BGB, § 4 BremGebBeitrG, § 7 BremGebBeitrG, § 11 BremGebBeitrG, § 2 BremVwVfG, § 3a BremVwVfG, § 25 BremVwVfG, § 33 BremVwVfG, § 36 BremVwVfG, § 37 BremVwVfG, § 73 BremVwVfG, § 74 BremVwVfG, § 75 BremVwVfG, § 99 BremVwVfG, § 18 VerpackG
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 999
Genehmigung des Dualen Systems PreZero Dual GmbH gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes

Genehmigung des Dualen Systems PreZero Dual GmbH
gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes

Auf Antrag der PreZero Dual GmbH, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, vom 25. März 2019 wird gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes1 (VerpackG) beschieden:

1.
Im Gebiet des Landes Bremen ist durch die PreZero Dual GmbH (im Weiteren: Antragstellerin) ein System eingerichtet, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet. Zur Umsetzung der Vorgaben von § 18 Absatz 1 Satz 1 VerpackG hat die Antragstellerin Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeschlossen, nutzt gemeinsam mit anderen Systembetreibern vorhandene Einrichtungen zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen und hat eine Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle abgeschlossen. Daher ist das System von der zuständigen Landesbehörde Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (im Weiteren: SUBV) zu genehmigen.
2.
Dieser Bescheid wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam und ist sofort vollziehbar.
3.
Der verfügende Teil des Bescheides wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt gegeben. Der Bescheid kann mit Begründung innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV), Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, Zimmer A 224, Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr eingesehen werden.
4.
a)
Fehlender Sammelvertrag Bremen: Der Sammelvertrag mit der RMG Rohstoffmanagement GmbH für Leichtverpackungen (LVP) für das Stadtgebiet Bremen ist vor Beginn der Sammlung vorzulegen.
b)
Sammelbeginn: Das Datum der Aufnahme der Erfassung von Glas, Papier/Pappe/Karton (PPK) und LVP in Bremen und Bremerhaven ist sowohl SUBV als auch den beiden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den übrigen Dualen Systemen sowie der Zentralen Stelle spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
c)
Angabe der Sammelmengen: Die von der Antragstellerin in einem Jahr im Land Bremen erfassten gebrauchten Verkaufsverpackungen (Glas, PPK, LVP) sind, differenziert nach den beiden Städten Bremen und Bremerhaven, jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr gegenüber anzugeben.
d)
Auskünfte: Die Antragstellerin ist verpflichtet, SUBV und/oder einem von diesem beauftragten Dritten alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dem VerpackG oder diesem Bescheid ergebenden Anforderungen benötigt werden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu gewährleisten, dass SUBV und/oder den von diesem beauftragten Dritten zu den o.g. Überwachungszwecken Zutritt zu den zur Umsetzung des VerpackG genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in die Unterlagen gewährt wird.
e)
Vertragskündigungen: Werden Leistungsverträge oder Verwertungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- bzw. Verwertungsunternehmen oder anderen Systembetreibern abgeschlossen hat, gekündigt, so hat die Antragstellerin dies SUBV unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt. Sollte eine der Abstimmungsvereinbarungen zwischen Antragstellerin und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, so ist im Rahmen der hierin vereinbarten Fristen eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen. SUBV ist auch mitzuteilen, wenn die Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle durch einen der Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
f)
Sicherheitsleistung: Zur Sicherstellung der Pflichten als Systembetreiber ist gem. § 18 Absatz 4 VerpackG eine insolvenzsichere Sicherheit zu Gunsten der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als Gläubiger, zu hinterlegen. Dies kann entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse, Großbank oder Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeshauptkasse Bremen geschehen.
Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB ist zu verzichten.
Die Bürgschaftsurkunde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides über die Höhe der Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Das Original der Urkunde ist beim SUBV in Verwahrung zu geben. Bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit erfolgt die Rückgabe einer hinterlegten Bürgschaft gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.
Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Bremischen Hinterlegungsgesetzes2 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Einzahlung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen und ist dem SUBV durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeshauptkasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.
g)
Berechnung der Sicherheitsleistung: Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch den SUBV auf Grundlage der von der Antragstellerin angegeben Erfassungsmengen und der von der Antragstellerin zu entrichtenden Neben- und Mitbenutzungsentgelte für das Bundesland Bremen ermittelt und jährlich angepasst. Sie wird für die Fraktionen Leichtverpackungen, PPK und Glas getrennt ermittelt und zusammen festgelegt. Die Summe wird auf volle 1 000 € kaufmännisch gerundet.
Der Mindestbetrag der Sicherheitsleistung beträgt 5 000 €. Abweichend beträgt für neu zu genehmigende Systeme im ersten Jahr die Sicherheitsleistung 2% der insgesamt für das Land Bremen festgelegten Sicherheitsleistung. Sollte die Sammlung im Laufe eines Jahres beginnen gilt dieser Anteil auch im Folgejahr, soweit nicht seitens der Zentralen Stelle für das 4. Quartal des Jahres des Sammlungsbeginns ein höherer Anteil festgestellt wird.
Eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung seitens SUBV erfolgt jedoch nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit die Differenz von 5 000 € übersteigt.
Eine Sicherheitsleistung für die Fraktionen PPK und Glas kann entfallen, wenn die Erlöse am Markt für Altpapier bzw. Altglas längerfristig absehbar die Erfassungs- und Sortierkosten übersteigen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in einem gesonderten Bescheid ermittelt und festgelegt.
5.
Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleibt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes3 vorbehalten.
6.
Bei Nichterfüllung der Nebenbestimmungen kann die Systemgenehmigung widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn
-
ein Leistungsvertrag von einer Vertragspartei gekündigt wurde und bis zum Ende der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist kein neuer Vertrag vorgelegt worden ist, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen des gekündigten Vertrages in vollem Umfang übernimmt,
-
eine der Abstimmungsvereinbarungen zwischen Antragstellerin und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt wird oder ausläuft oder die Unterwerfung unter diese zurückgenommen wird, ohne dass im Rahmen der vereinbarten Fristen eine neue Abstimmungsvereinbarung geschlossen wird,
-
die Rahmenvorgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beachtet werden,
-
der Gemeinsamen Stelle nicht nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung beigetreten wurde,
-
eine Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides über die Sicherheitsleistung, nicht in vollem Umfang oder nicht als Bankbürgschaft bzw. auf einem Konto der Bremischen Landesbank hinterlegt ist.
7.
Für die Vornahme von Amtshandlungen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden, können nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz4 Gebühren sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes Erstattungen für Auslagen erhoben werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

Bremen, den 9. August 2019

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz, VerpackG) vom 05.07.2017

2)

 Bremisches Hinterlegungsgesetz v. 31.08.2010 (Brem.GBl. S. 458)

3)

 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 2, 3a, 25, 33, 37, 73, 74 und 75 geändert, § 99 aufgehoben durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15)

4)

 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), zuletzt § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394)


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