Sie sind hier:
  • Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)

Veröffentlichungsdatum:03.12.2015 Inkrafttreten08.02.2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2024 bis 29.02.2024Außer Kraft

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:03.12.2015
Fassung vom:08.02.2024
Gültig ab:08.02.2024
Gültig bis:29.02.2024  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/04
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV)

Geschäftsordnung für die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.02.2024 (n.v.)

Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven in dem ursprünglichen Wortlaut vom 3. Dezember 2015 ist durch nachstehend aufgeführte Beschlüsse geändert worden:

Datum

Inkrafttreten

Geänderte
Bestimmung







12.04.2018

01.05.2018

§ 3 Abs. 3



§ 9 Abs. 1



§ 12 Abs. 2 und 3



§ 19 Abs. 2



§ 32 Abs. 1



§ 34



§ 36 Abs. 1



§ 38 Abs. 1



§ 41 Abs. 2 Satz 2



§ 47 Abs. 2




12.09.2019

01.10.2019

§ 2



§ 5 Abs. 1 Satz 1



§ 14 Abs. 2


28.11.2019

01.01.2020

§ 49 Abs. 2 (neu)


04.03.2021

04.03.2021

§ 46 a (neu)


16.12.2021

01.01.2022

§ 6 Abs. 2

§ 41 Abs. 2 Satz 2

§ 47 Abs. 1


22.09.2022

01.12.2022

§ 57 Abs. 1


04.07.2023

04.07.2023

§ 14 Abs. 5 (neu)

§ 27 Abs. 1

§ 28

§ 35 Abs. 2 Nr. 4

§ 35 Abs. 3

§ 41 Abs. 2

§ 43 Abs. 1

§ 43 Abs. 3 (neu)

§ 44 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (neu)


13.09.2023

13.09.2023

§ 27 Abs. 1


08.02.2024

08.02.2024

§ 10a (neu)

§ 35 Abs. 2

§ 41 Abs. 2

Geschäftsordnung
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
(GOStVV)

Aufgrund des § 38 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 3. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 670) hat die Stadtverordnetenversammlung am 3. Dezember 2015 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

in der Fassung der Änderung vom
12. April 2018
12. September 2019
28. November 2019
4. März 2021
16. Dezember 2021
22. September 2022
04. Juli 2023
13. September 2023
8. Februar 2024

Inhaltsübersicht

Teil 1:

Grundlagen

§§ 1 – 7

Teil 2:

Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung, Redeordnung

§§ 8 – 20

Teil 3:

Abstimmung

§§ 21 – 26

Teil 4:

Wahlen

§§ 27 – 30

Teil 5:

Niederschrift

§§ 31 – 33

Teil 6:

Vorlagen, Anträge, Anfragen, Mitteilungen

§§ 34 – 40

Teil 7:

Ausschüsse

§§ 41 – 52

Teil 8:

Ordnungsbestimmungen

§§ 54 – 55

Teil 9:

Büro der Stadtverordnetenversammlung

§ 56

Teil 10:

Rechnungsprüfungsamt

§ 57

Teil 11:

Schlussvorschriften

§§ 58 – 59

Teil 1: Grundlagen

§ 1 Einberufung der Stadtverordnetenversammlung nach der Wahl

Die erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Stadtverordnetenversammlung stattfinden. Die Ladung zur ersten Sitzung erfolgt durch die amtierende Stadtverordnetenvorsteherin oder den amtierenden Stadtverordnetenvorsteher. Als erster Punkt ist die Wahl einer Stadtverordnetenvorsteherin oder eines Stadtverordnetenvorstehers auf die Tagesordnung zu setzen. In dieser Sitzung führt bis zu dieser Wahl das dem Lebensalter nach älteste, hierzu bereite Mitglied den Vorsitz.

§ 2 Zusammensetzung des Vorstands der Stadtverordnetenversammlung

Der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung besteht insgesamt aus sechs Personen.

§ 3 Aufgaben der Stadtverordnetenvorsteherin, des Stadtverordneten-vorstehers

(1) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung und regelt die Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte der Stadtverordnetenversammlung, fördert ihre Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses.

(2) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(3) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung. Sie oder er stellt die Tagesordnung und den Zeitpunkt der Sitzung nach Beratung mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister fest.

§ 4 Aufgaben der Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer übernimmt die Vertretung der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers, falls sie oder er verhindert ist. Sie oder er übernimmt weiterhin die Leitung der Sitzung für einen Tagesordnungspunkt, falls sich die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher an der Debatte beteiligen will.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben Schriftstücke vorzulegen, die Redeliste zu führen und die Einhaltung der Redezeit zu kontrollieren. Bei namentlicher Abstimmung haben sie die Namen aufzurufen und das Abstimmungsergebnis festzustellen. Auf Bitten der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers übernehmen sie weitere Aufgaben.

§ 5 Bildung von Fraktionen

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens drei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und ihrer Mitglieder sind der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen. Schließen sich Stadtverordnete zu einer Fraktion zusammen, die nicht überwiegend derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Fraktionsvorsitzende können für die Fraktion zeichnen. Das gilt auch für die jeweilige Stellvertretung. In ihrer Geschäftsordnung können Fraktionen ergänzende Regelungen treffen. In der Geschäftsordnung muss zudem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden.

(3) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsstärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Dafür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Stadtverordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören (Einzelstadtverordnete), teilen die Bezeichnung, unter der sie tätig werden wollen, der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher mit.

(5) Bezeichnungen von Fraktionen, Gruppen oder Einzelstadtverordneten dürfen keine programmatischen Zusätze enthalten.

§ 6 Durchführung von interfraktionellen Besprechungen

(1) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher lädt den Vorstand, die Vorsitzenden der Fraktionen, die Sprecherinnen oder Sprecher der Gruppen der Stadtverordnetenversammlung und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Magistrats zu interfraktionellen Besprechungen ein. Diese dienen ihrer oder seiner Unterstützung bei der Führung der Geschäfte, insbesondere der Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen.

(2) Eine interfraktionelle Besprechung findet ohne besondere Einladung regelmäßig eine Stunde vor jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Nach vorheriger interfraktioneller Verständigung kann eine Besprechung auch zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden. Die interfraktionelle Besprechung kann als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher kann jederzeit, auch während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, eine interfraktionelle Besprechung verlangen. Das Verlangen hat ohne weiteres die Unterbrechung der Sitzung zur Folge.

§ 7 Rechte und Pflichten der Stadtverordneten

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind als die gewählten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen. Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung darf eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ohne genügenden Grund nicht versäumen. Eine Verhinderung ist der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

(2) Für jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer über die Anwesenheit und bei Versäumnissen über das Vorliegen einer Entschuldigung ein Verzeichnis zu führen.

(3) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung erhält einen Ausweis, aus dem sich sein Status ergibt, die Stadtverfassung und eine Geschäftsordnung.

Teil 2: Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung, Redeordnung

§ 8 Einberufung und Leitung der Sitzung

Die Stadtverordnetenversammlung ist einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert. Die Einberufung muss innerhalb einer Woche erfolgen, sobald dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt wird. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

§ 9 Einladung, Fristen, Unterlagen

(1) Zu den Sitzungen wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Ladung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form, ausnahmsweise schriftlich. Die elektronische Übermittlung setzt die Einwilligung des Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung voraus. Die Einladung muss den Stadtverordneten spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen sein. Dies gilt sowohl für die schriftliche Übersendung als auch für die Übermittlung in elektronischer Form. Im Falle der elektronischen Übermittlung gilt als Tag des Zugangs die Freischaltung im Ratsinformationssystem.

(2) Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen wird. Bei der Ladung ist hierauf hinzuweisen (§ 32 Stadtverfassung).

§ 10 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich (§ 31 Stadtverfassung).

(2) Vorgänge, die vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Wird auf Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung der Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt, so ist die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln, sofern nicht die antragstellende Person oder der Magistrat die betreffende Vorlage zurücknehmen.

§ 10 a Livestream

(1) Der öffentliche Teil der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird grundsätzlich per Livestream öffentlich im TV in Bild und Ton übertragen.

(2) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher weist zu Beginn jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auf die Übertragung hin. Für Stadtverordnete und Mitglieder vom Magistrat, die eine Übertragung ablehnen, wird die Übertragung (Bild und Ton) unterbrochen. Dies gilt gleichermaßen für Bedienstete vom Magistrat.

(3) Eine Ablehnung oder ein Einwilligungswiderruf kann jederzeit durch einen Hinweis an die Stadtverordnetenvorsteherin oder an den Stadtverordnetenvorsteher erfolgen. Die Ablehnung kann auch im Vorfeld der Sitzung schriftlich sowie mit Wirkung für die gesamte Sitzungsdauer oder auf einzelne Redebeiträge beschränkt erklärt werden. Die Ablehnung gilt jeweils nur für die erklärende Person und die personenbezogene Wiedergabe im Stream.

(4) Die Kameraposition und die technischen Rahmenbedingungen werden so festgelegt, dass nur die jeweilige Rednerin oder der jeweilige Redner am Redepult, die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher und zwei Beisitzende von der Kameraperspektive erfasst werden.

(5) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs und vom übrigen Beratungsraum ist nicht zulässig.

(6) Es erfolgt keine Übertragung per Stream bei Sitzungsunterbrechungen, Wahlhandlungen mit verdecktem Stimmzettel und geheimen Abstimmungen.

(7) Erfolgt eine Unterbrechung des Streams, wird dies im Rahmen der Übertragung als "Unterbrechung" oder "Pause" gekennzeichnet, ohne dass eine Weiterübertragung von Bild und Ton erfolgt.

§ 11 Nicht öffentliche Sitzungen

(1) Die Vertraulichkeit bezieht sich auf die Begründung, Beratung und Beschlussfassung. Wird vor Schluss der nicht öffentlichen Sitzung beantragt, für die Beratung oder den Beschluss die Vertraulichkeit aufzuheben, so ist auch über diesen Antrag in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Die Entscheidung, für den Beschluss die Vertraulichkeit aufzuheben, ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

(2) Soll ein Gegenstand auf Antrag des Magistrats in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden, so ist zur Aufhebung der Vertraulichkeit die Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters bzw. in Vertretungsfällen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erforderlich.

§ 12 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und den Mitgliedern des Magistrats sowie der Presse und interessierten Personen bekanntgegeben.

(2) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher hat alle Anträge und Anfragen der Stadtverordneten, die den Voraussetzungen dieser Geschäftsordnung entsprechen, auf die Tagesordnung zu setzen, soweit sie ihr oder ihm vor der Einladung in elektronischer Form oder schriftlich zugegangen sind und im verfassungsmäßigen Wirkungskreis der Stadtverordnetenversammlung liegen. Vorlagen, Anträge und Mitteilungen des Magistrats sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Magistrat oder das zuständige Magistratsmitglied dies verlangt.

(3) Über Anträge, die nicht in der nach § 9 Absatz 1 den Stadtverordneten übermittelten Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur dann beraten werden, wenn die Dringlichkeit von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten anerkannt ist. Die Dringlichkeit muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller begründet werden.

§ 13 Eröffnung der Beratung

(1) Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird zu der in der Einladung genannten Zeit durch die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher eröffnet. Sie oder er teilt den Stadtverordneten zunächst alle Eingänge mit, die ihnen noch nicht bekannt sind.

(2) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher stellt nach Eröffnung der Sitzung die Gegenstände der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Verhandlung. Die Stadtverordnetenversammlung kann eine abweichende Reihenfolge beschließen und einen Beratungsgegenstand von der Tagesordnung mit Stimmenmehrheit absetzen oder zurückstellen.

§ 14 Worterteilung, Redezeit

(1) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei wichtigen Beratungsgegenständen kann sie oder er abweichend davon die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner nach der Größe der Fraktionen bestimmen.

(2) Die Gesamtredezeit beträgt, soweit interfraktionell nicht anderweitige Absprachen getroffen wurden, grundsätzlich 15 Minuten je Fraktion, Gruppe und Einzelstadtverordneter oder Einzelstadtverordnetem. Die einzelnen Redebeiträge dürfen in der Regel max. 5 Minuten dauern. Bei Haushaltsberatungen kann jede Fraktion oder Gruppe zusätzlich für ein Mitglied bis zu 30 Minuten Redezeit beanspruchen. Im Übrigen kann für einzelne Verhandlungsgegenstände die Stadtverordnetenversammlung ohne Absprache die Redezeit verlängern oder verkürzen.

(3) Will die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher - abgesehen von kurzen Erläuterungen - selbst zum Gegenstand sprechen, so hat sie oder er solange den Vorsitz abzugeben.

(4) Die Mitglieder des Magistrats müssen in der Regel außerhalb der Redeliste zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden (§ 24 Stadtverfassung).

(5) Wird Rederecht vom Migrationsrat in der Stadtverordnetenversammlung gefordert, bedarf es vorab eines mehrheitlichen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.

§ 15 Zwischenfragen

Im Laufe der Debatte können Zwischenfragen, die sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, an die Rednerin oder den Redner gerichtet werden. Wer eine Zwischenfrage zu stellen wünscht, hat dies der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher mitzuteilen. Sie oder er fragt die Rednerin oder den Redner, ob sie oder er zur Annahme einer Zwischenfrage bereit ist. Wird dies bejaht, so erhält das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung das Wort zu einer kurzgefassten Frage. Diese darf eine Minute nicht überschreiten.

§ 16 Die Rede

Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag. Sie können hierzu Aufzeichnungen benutzen. Eine Rednerin oder ein Redner kann nur durch die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher nach Maßgabe der §§ 14 und 54 dieser Geschäftsordnung unterbrochen werden oder wenn sie oder er sich nicht an die Sache hält. Fügt sich die Rednerin oder der Redner den Anordnungen der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers nicht, so kann sie oder er der Rednerin oder dem Redner das Wort entziehen. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der Stadtverordnetenversammlung ohne Aussprache zulässig.

§ 17 Zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt werden. Zur Abstimmung kann das Wort verlangt werden, wenn Unklarheiten über die Form der Abstimmung bestehen. Die Bemerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher verhandelten Gegenstand oder die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung beziehen.

(2) Die Redezeit beträgt bis zu 5 Minuten. Stellt die Sprecherin oder der Sprecher einen Antrag, kann je ein Mitglied der Fraktionen und Gruppen dafür oder dagegen sprechen. Bei Übertretung der Redezeit gilt § 14 sinngemäß.

§ 18 Persönliche Bemerkungen

Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann zu einer persönlichen Bemerkung das Wort nach Schluss oder Vertagung der Beratung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand erhalten. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf ihre oder seine Person vorgenommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.

§ 19 Abgabe von Erklärungen

(1) Außerhalb der Tagesordnung kann die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen.

(2) Wer in der Sitzung keine Gelegenheit hatte, das Wort zu nehmen, kann in begründeten Ausnahmefällen zu wichtigen politischen Fragen innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Erklärung als Anhang zur Niederschrift abgeben. Die Erklärung muss im Zusammenhang zu einem Beratungsgegenstand stehen. Über die Annahme und die Zurückweisung einer Erklärung entscheidet der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung.

§ 20 Schluss der Beratung und Vertagung

(1) Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Beratung für geschlossen.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor. Ein Beschluss auf Schluss der Beratung wird erst durchgeführt, wenn mindestens ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Wer zur Sache gesprochen hat, kann den Antrag auf Schluss der Beratung nicht stellen.

Teil 3: Abstimmung

§ 21 Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied des Vorstandes, anwesend ist.

(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluss gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Sitzung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, dass wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt (§ 32 Stadtverfassung).

(3) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat das Recht, unmittelbar vor einer Abstimmung oder vor einer Wahl die Beschlussfähigkeit anzuzweifeln. Die Feststellung erfolgt alsdann durch Auszählung. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung wird die Sitzung sofort aufgehoben.

§ 22 Abstimmung

Nach Schluss der Beratung ist durch die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher die Abstimmung ausdrücklich zu eröffnen. Wenn die Abstimmung eröffnet ist, kann kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mehr zur Sache sprechen.

§ 23 Abstimmungsregeln

(1) Vor der Abstimmung ordnet die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die gestellten Anträge nach folgender Reihenfolge:

1.
Anträge auf Aussetzung des Beschlusses
a)
für unbestimmte Zeit,
b)
für bestimmte Zeit,
2.
Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen
betreffen, z. B. eine Beratung durch einen Ausschuss,
3.
Anträge, die eine Entscheidung in der Sache selbst bezwecken, und zwar zunächst der auf Übergang zur Tagesordnung gerichtete Antrag.

Unterscheiden sich mehrere Anträge nur in Zahlen, soll zunächst über den Antrag mit der höchsten Zahl und sodann der Reihe nach bis zum Antrag mit der niedrigsten Zahl abgestimmt werden.

(2) Über Änderungsanträge im Sinne des § 36 wird vor dem zur Beratung stehenden Antrag abgestimmt. Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Es wird in der Regel offen abgestimmt, und zwar durch Handzeichen oder durch Aufstehen bzw. Sitzen bleiben. Ist keine Einstimmigkeit festzustellen, so ist die Gegenprobe zu machen und nach Stimmenthaltungen zu fragen.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Stadtverfassung nicht etwas anderes vorsieht. Wer bei Beginn der Abstimmung nicht zugegen war, kann an ihr nicht teilnehmen.

§ 24 Namentliche Abstimmung

(1) Namentlich wird abgestimmt, wenn es vor Beginn der Abstimmung beantragt und der Antrag mindestens von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung in Fraktionsstärke unterstützt wird. Eine Aussprache ist nicht zulässig. Bei namentlicher Abstimmung werden die Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher stimmt zuletzt ab. Zulässig ist nur die einfache Erklärung mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“. Andere Erklärungen, Vorbehalte oder Bedingungen führen zur Ungültigkeit der Stimme.

(2) Bei einer namentlichen Abstimmung erfasst eine Beisitzerin oder ein Beisitzer in einem Anhang zur Niederschrift, wie jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung abgestimmt hat.

§ 25 Geheime Abstimmung

(1) Über Anträge, welche Entgelt- oder Versorgungsansprüche bestimmter Personen betreffen, wird vertraulich beraten und geheim abgestimmt. Im Übrigen wird geheim abgestimmt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dieses beantragt. Über die Haushaltssatzung, über den Haushaltsplan und die Anlagen wird offen abgestimmt.

(2) Bei geheimer Abstimmung muss die Abstimmung in Wahlkabinen erfolgen. Die Stimmzettel dürfen erst nach Namensaufruf, unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine, ausgehändigt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die Beisitzerinnen oder Beisitzer haben Stimmzettel zurückzuweisen, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet worden sind.

§ 26 Abstimmungsergebnis

Das Ergebnis der Abstimmung wird von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher bekannt gegeben. Bei geheimen Abstimmungen wird das Ergebnis durch die Schriftführerin oder den Schriftführer und zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung ermittelt.

Teil 4: Wahlen

§ 27 Wahlgrundsätze

(1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, in offener Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Für die Durchführung von Wahlen gelten die Vorschriften des § 34 der Stadtverfassung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei geheimer Wahl muss die Wahlentscheidung in Wahlkabinen erfolgen. Die Stimmzettel dürfen erst nach Namensaufruf, unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine, ausgehändigt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die Beisitzerinnen oder Beisitzer haben Stimmzettel zurückzuweisen, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet worden sind.

§ 28 Wahlvorschläge

Bei Wahlen, für die die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist, wird zunächst ein Wahlaufsatz gebildet. Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann Wahlvorschläge einbringen. Sobald die Liste geschlossen ist, bestimmt die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Reihenfolge der Vorgeschlagenen. Ihre Namen werden mit Nummern versehen. Wahlvorschläge sind spätestens eine Stunde vor dem festgesetzten Beginn des Sitzungstages der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher in elektronischer Form zu übermitteln und in der Versammlung selbst vor Beginn der Beratungen anzuzeigen.

§ 29 Stimmzettel

(1) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat aus dem Wahlaufsatz die Nummern der Vorgeschlagenen, für die es sich entscheidet, auf seinem Stimmzettel zu verzeichnen. Der Vorstand ordnet mit zwei weiteren Stadtverordneten die Stimmzettel.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die

1.
keine Nummer,
2.
eine oder mehrere nicht lesbare Nummern,
3.
mehr Nummern als Personen zu wählen sind oder
4.
dieselben Nummern mehrmals

enthalten. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorstand mit den hinzugezogenen zwei Stadtverordneten.

§ 30 Wahlergebnis

(1) Gewählt ist diejenige Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher zieht.

(2) Sind mehrere Personen zu wählen, ist aber nicht für alle eine Stimmenmehrheit erzielt, so ist eine neue Liste aufzustellen. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher stellt diese aus den Namen derjenigen Personen zusammen, die bei der vorhergehenden Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Die neue Liste darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als noch Personen zu wählen sind. Nur die in diese Liste Aufgenommenen sind wählbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu ziehende Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringen und wer als schließlich gewählt zu betrachten ist.

Teil 5: Niederschrift

§ 31 Inhalt

Über jede Sitzung ist von der Leiterin oder dem Leiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung kann darüber hinaus ausführliche Niederschriften über die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung anfertigen lassen. Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann einen Antrag auf Anfertigung einer ausführlichen Niederschrift zu einzelnen Verhandlungsgegenständen stellen. Ergebnisniederschriften dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gefertigt werden.

§ 32 Einwendungen

(1) Die Niederschrift wird jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in der Form zugeleitet, wie die Einberufung erfolgt.

(2) In jeder ordentlichen Sitzung ist zunächst die Niederschrift der vergangenen, gegebenenfalls auch die Niederschrift einer zwischenzeitlich stattgefundenen außerordentlichen Sitzung zu genehmigen.

(3) Wird die Fassung der Niederschrift beanstandet, so beschließt die Stadtverordnetenversammlung darüber, ob die beanstandete Stelle neu gefasst wird.

§ 33 Beurkundung

Die Niederschrift ist durch die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher, die Schriftführerin oder den Schriftführer und ein in alphabetischer Folge bestimmtes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu unterzeichnen.

Teil 6: Vorlagen, Anträge, Anfragen, Mitteilungen

§ 34 Vorlagen

Vorlagen, Anträge und Mitteilungen des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung werden in elektronischer Form übermittelt. Die genannten Unterlagen müssen spätestens elf Tage vor Beginn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im Ratsinformationssystem freigeschaltet sein. Alle Vorlagen, Anträge und Mitteilungen werden den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und den Bremerhavener Mitgliedern der Bremischen Bürgerschaft in der Form zugeleitet, wie die Einberufung erfolgt und der Presse – soweit sie für öffentliche Behandlung bestimmt sind - in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

§ 35 Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung

(1) Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern:

A - Problem

B - Lösung

C - Alternativen

D - Auswirkungen des Beschlussvorschlags

E - Beteiligung/Abstimmung

F - Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem BremIFG

G - Beschlussvorschlag

(2) Soweit sich aus einer Vorlage finanzielle Auswirkungen ergeben, sind diese unter dem Gliederungspunkt D aufzuführen. Außerdem ist – soweit wie möglich – darzustellen,

1.
ob der Beschlussvorschlag personalwirtschaftliche Auswirkungen hat,
2.
wie die Geschlechtergerechtigkeit sichergestellt wird (Genderprüfung),
3.
welche klimaschutzzielrelevanten Auswirkungen der Beschlussvorschlag hat,
4.
ob ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger von dem Beschlussvorschlag in besonderer Weise betroffen werden,
5.
ob von dem Beschlussvorschlag die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung betroffen werden,
6.
ob von dem Beschlussvorschlag die besonderen Belange des Sports betroffen werden,
7.
ob bei einer besonderen örtlichen Betroffenheit eines Stadtteils die zuständige Stadtteilkonferenz informiert wurde und
8.
ob die besonderen Belange von Kindern, Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen überprüft und die Beteiligung an sie betreffenden Themen dokumentiert wurden.

(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 ist unter dem Gliederungspunkt E darzustellen, ob der zuständige Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung den Migrationsrat angehört und die betreffende Angelegenheit mit ihm erörtert hat.

(4) Eine Vorlage muss einen oder mehrere Beschlussvorschläge enthalten. Der Beschlussvorschlag muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Ein Verweis auf andere Gliederungspunkte ist nicht zulässig.

§ 36 Anträge

(1) Anträge sind der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher spätestens elf Tage vor Beginn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in elektronischer Form einzureichen. Änderungsanträge können eingebracht werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit gemäß § 12 anerkannt ist.

(3) Über Änderungsanträge kann auch beraten und abgestimmt werden, wenn der ursprüngliche Antrag zurückgenommen wurde.

§ 37 Überweisung

Die Stadtverordnetenversammlung kann Vorlagen und Anträge ohne Debatte an Ausschüsse zur Vorberatung und nochmaligen Beratung überweisen.

§ 38 Anfragen

(1) Anfragen müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher in elektronischer Form eingereicht werden. Sie oder er leitet die Anfrage umgehend dem Magistrat zur Beantwortung zu. Der Magistrat beantwortet die Anfragen in der Sitzung mündlich oder in Textform. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann die Beantwortung in Textform beantragen. Äußert sich der Magistrat in der Sitzung nicht, so hat er in der nächstfolgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in Textform zu antworten.

(2) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann nach Beantwortung durch den Magistrat bis zu zwei Zusatzfragen stellen, die mit der Anfrage oder der Antwort in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang oder stellt die Zusatzfrage einen Missbrauch des Fragerechts dar, so weist die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Zusatzfrage zurück. Auf die Antwort des Magistrats erfolgt eine Aussprache, wenn die Person, welche die Frage gestellt hat, dieses verlangt. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Aussprache auf die folgende Sitzung verschieben.

(3) Ob ein Antrag oder eine Anfrage vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung.

§ 39 Anfragen in der Fragestunde

(1) Im Rahmen einer Fragestunde kann jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat mündliche Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Jede Anfrage darf bis zu zwei Unterfragen enthalten. Sie sind spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung, 12:00 Uhr, bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder beim Stadtverordnetenvorsteher einzureichen. Sie oder er leitet die Anfragen umgehend dem Magistrat zu. Fragen, die den Vorschriften dieses Absatzes nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

(2) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher ruft die Anfragen in der Reihenfolge ihres Eingangs auf. Eine Begründung der Anfrage sowie eine Aussprache über die Antwort finden nicht statt. Es können jedoch von jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Zusatzfragen gestellt werden, die mit der Hauptfrage oder deren Beantwortung in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang, weist die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Zusatzfrage zurück.

(3) Die Fragestunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Magistrat schriftlich.

§ 40 Eingaben

Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden von der Stadtverordnetenvorsteherin oder vom Stadtverordnetenvorsteher beantwortet oder von ihr oder ihm an den zuständigen Ausschuss verwiesen. Ist erkennbar, dass die gleiche Eingabe auch dem Magistrat zugegangen ist, so ersucht die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher zunächst den Magistrat um Stellungnahme. Die Stellungnahme des Magistrats und der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers wird der Absenderin oder dem Absender der Eingabe mitgeteilt oder geht mit der Eingabe an den Ausschuss. Der Ausschuss hat, falls dies tunlich erscheint, der Stadtverordnetenversammlung zu berichten und einen Vorschlag für die Erledigung der Eingabe auszuarbeiten.

Teil 7: Ausschüsse

§ 41 Einsetzung der Ausschüsse

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftsbereiche oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.

(2) Die Ausschüsse werden nach den Bestimmungen des § 41 der Stadtverfassung gebildet. Sie bestehen aus 13 Stadtverordneten. Zusätzlich erhalten die Fraktionen oder Gruppen, die nach der Reihenfolge der Höchstzahlen (d‘Hondt) gemäß § 41 Absatz 3 der Stadtverfassung nicht in Ausschüssen vertreten sind, in jedem Ausschuss einen Sitz. Stadtverordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten in bis zu vier Ausschüssen einen weiteren Sitz.

§ 42 Teilnahme an Ausschusssitzungen

Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher gehört allen Ausschüssen als beratendes Mitglied an. Außerdem sind folgende Personen berechtigt, an Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen:

1.
die übrigen Mitglieder des Vorstands der Stadtverordnetenversammlung,
2.
die Vorsitzenden der Fraktionen und
3.
jeweils eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender.

(1) Ein Ausschuss muss zu Beginn einer ordentlichen öffentlichen Sitzung Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Stadt zu stellen, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Fragen werden an die jeweiligen Ausschussvorsitzenden gerichtet. Die Fragestunde dauert maximal 60 Minuten. Die Fragestellerinnen und Fragesteller können die Antwort kurz sachlich kommentieren und an ihre Frage bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage oder die vorangegangene Antwort beziehen müssen.

(2) Die Fragen können schriftlich bis zum letzten Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12:00 Uhr) beim zuständigen Mitglied des Magistrats eingereicht werden. Schriftlich eingereichte Fragen nach Satz 1 werden zuerst, in der Reihenfolge ihres Eingangs, behandelt. Mündlich gestellte Fragen werden anschließend nach der Reihenfolge der Meldung behandelt.

(3) Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Ausschussvorsitzende oder die Ausschussvorsitzende schriftlich. Die schriftliche Antwort wird der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Ausschussmitgliedern bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zugesandt.

§ 44 Anhörung von Beteiligten und Sachverständigen

(1) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, Sachverständige und Dritte anhören. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Das Recht, an Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, haben

1.
eine Vertreterin der Frauenbeauftragten,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalräte und
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schwerbehinderten der Stadt Bremerhaven,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Migrationsrates,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendparlaments,

soweit diese ihr Amt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wahrnehmen. Das Recht, sich an einer Beratung zu beteiligen, beschränkt sich auf Beratungsgegenstände aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

(3) In Petitionsangelegenheiten tagt der Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung grundsätzlich unter sich. Die Hinzuziehung weiterer Personen bedarf des Beschlusses.

§ 45 Berichterstatterinnen, Berichterstatter

Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses hat hiervon der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher Mitteilung zu machen.

§ 46 Geschäftsordnung für Ausschüsse

Für die Arbeit der Ausschüsse, die Beratung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Stadtverfassung und dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

§ 46a Zulässigkeit von Videokonferenzen

(1) Soweit es technisch möglich ist, können Sitzungen der Ausschüsse als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen oder pandemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls die Durchführung einer Präsenzsitzung erheblich erschwert, verhindert oder unzumutbar wird. Der Ausschuss entscheidet auf Vorschlag der/des Ausschussvorsitzenden in elektronischer Form über diese Art der Sitzungsdurchführung.

(2) Die der Videokonferenz zugeschalteten Ausschussmitglieder gelten als anwesend im Sinne dieser Geschäftsordnung.

(3) Bei Durchführung einer Sitzung nach Absatz 1 stimmen die zugeschalteten Mitglieder des Ausschusses in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 3 bis 6 nach namentlichen Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder unter Nutzung technischer Mittel, wie z. B. Abstimmungsschaltflächen ab, die die Feststellbarkeit ihres Abstimmungsverhaltens gewährleisten. § 25 dieser Geschäftsordnung findet bei Sitzungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

(4) In einer Sitzung nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne des Vierten Teils dieser Geschäftsordnung nur in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Möglichkeit nach § 27 Absatz 1 Satz 1, der offenen Abstimmung zu widersprechen, bleibt unberührt.

(5) Der Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung kann durch eine Echtzeitübertragung über das Internet Zugang zu den Sitzungen nach Absatz 1 eingeräumt werden, soweit dies technisch möglich ist. Im Übrigen genügt es zur Herstellung der Öffentlichkeit, dass die über die öffentliche Sitzung gefertigte Niederschrift, aus welcher der Sitzungsverlauf erkennbar sein muss, öffentlich zugänglich gemacht wird. § 10 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt.

(6) § 43 dieser Geschäftsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Fragen nur schriftlich eingereicht werden können. Fragestellende erhalten eine schriftliche Antwort. Mündliche Fragen sind ausgeschlossen.

(7) § 46 dieser Geschäftsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bestimmungen der Stadtverfassung für die Arbeit der Ausschüsse, die Beratung und Beschlussfassung keine sinngemäße Anwendung finden.

§ 47 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu erstellen, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Auszüge aus den Niederschriften werden an die betroffenen Dezernate und Organisationseinheiten übermittelt, soweit diese ein sachliches Interesse an den behandelten Punkten haben. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses legt fest, welcher Person die Schriftführung obliegt.

(2) Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses ist verpflichtet, die Einladung mit Anlagen und Berichten sowie die Niederschriften für die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher im Ratsinformationssystem freizuschalten.

§ 48 Art und Zahl der Ausschüsse

Aufgrund der §§ 42 und 43 der Stadtverfassung werden folgende Ausschüsse eingesetzt:

1.
Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung
2.
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
3.
Personal- und Organisationsausschuss
4.
Ausschuss für Schule und Kultur
5.
Bau- und Umweltausschuss
6.
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung
7.
Gesundheitsausschuss
8.. Ausschuss für öffentliche Sicherheit
9.
Ausschuss für Jugend, Familie und Frauen
10.
Ausschuss für Sport und Freizeit

(1) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten zu verwalten und einzelne, ihnen von der Stadtverordnetenversammlung übertragene Aufgaben zu erledigen. Sie beraten für ihren Geschäftsbereich den Entwurf zum Haushaltsplan.

(2) Zur Kontrolle der Umsetzung der in den Ausschüssen gefassten Beschlüsse (Beschlusskontrolle) wird von der, dem oder den Ausschussvorsitzenden zu jeder ordentlichen Ausschusssitzung eine schriftliche Auflistung der umzusetzenden Beschlüsse und des jeweiligen Bearbeitungsstandes vorgelegt. Diese wird im Anschluss an die Genehmigung der Niederschrift unter dem Tagesordnungspunkt „Sachstandsbericht“ behandelt.

§ 50 Beschlussfassung

(1) Die Ausschüsse können nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. In dringenden Fällen, wenn die Einberufung einer Ausschusssitzung nicht mehr möglich ist, kann die Entscheidung eines Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens trifft die oder der Ausschussvorsitzende. Sie oder er bestimmt auch den Termin, bis zu dem die Entscheidung der Ausschussmitglieder gemäß Absatz 3 und Absatz 4 bei ihr oder ihm vorliegen muss.

(3) Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses der Durchführung des schriftlichen Verfahrens oder äußert es sich überhaupt nicht, kommt ein Beschluss nicht zustande.

(4) Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit der termingerecht abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Die oder der Ausschussvorsitzende hat das Ergebnis einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der nächsten Sitzung des Ausschusses in der für in öffentlicher bzw. nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse geltenden Weise mitzuteilen.

§ 51 Finanzausschuss

(1) Gemäß § 43 der Stadtverfassung hat die Stadtverordnetenversammlung einen Finanzausschuss einzusetzen. Er ist berufen, die Finanzkraft der Gemeinde zu wahren.

(2) Er hat insbesondere die Aufgaben,

1.
den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung zu beraten und sie der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
2.
die Verwaltung des städtischen Vermögens sowie der wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt zu überwachen,
3.
die Aufsicht zu führen über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben und ihre Freigabe zu beschließen sowie Aufsicht zu führen über den Schuldendienst und die Kassen- und Rechnungsprüfung,
4.
die Haushaltsrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§§ 68, 70 Stadtverfassung).

(3) Vorbehaltlich anderer Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ist der Finanzausschuss ermächtigt, der Verwaltung die Mittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, rechtlich begründete Verpflichtungen zu erfüllen, bestehende Einrichtungen zu erhalten und den geordneten Ablauf der Verwaltung zu sichern, solange nach Beginn eines Rechnungsjahres die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen und verkündet worden ist.

(4) Der Finanzausschuss ist ferner ermächtigt, über die Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben zu beschließen. Er ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieser Ermächtigung notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Haushaltsplanes vorzunehmen.

§ 52 Bauausschuss

Der nach § 48 eingesetzte Bauausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung zu beschließenden Bebauungspläne vorzubereiten. Er erteilt der Verwaltung Auftrag zur Anfertigung von Bebauungsplanentwürfen, er berät sie und beschließt die Auslegung der Entwürfe nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren.

§ 53 Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss

(1) Der Vorsitz im gemäß § 43 der Stadtverfassung zu bildenden Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses obliegt der Stadtverordnetenvor-steherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher, bei ihrer oder seiner Verhinderung der Reihenfolge nach eine Beisitzerin oder ein Beisitzer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen alle dem Ausschuss als ständige Mitglieder angehören.

(2) Neben der Vorbereitung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung verfassungsrechtlicher Art und Beschlüssen, die die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss alle Angelegenheiten zu regeln, die mit dem Verfahren und dem Ablauf der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang stehen.

(3) Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss nimmt die Aufgaben des Petitionsausschusses gemäß § 19 der Stadtverfassung wahr.

Teil 8: Ordnungsbestimmungen

§ 54 Sitzungsordnung

(1) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann Zuhörerinnen und Zuhörer des Hauses verweisen, wenn sie eine Störung verursachen, sich sonst ungebührlich aufführen oder Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben.

(2) Der Gebrauch von Mobiltelefonen während der Sitzung ist im Sitzungsbereich untersagt.

§ 55 Ordnungsruf

(1) Wer die Ordnung der Stadtverordnetenversammlung stört oder durch persönliche Angriffe verletzt, wird von der Stadtverordnetenvorsteherin oder vom Stadtverordnetenvorsteher unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. Weicht eine Rednerin oder ein Redner erheblich von dem Gegenstand der Verhandlung ab, so wird sie oder er zur Sache gerufen. Wenn sie oder er bei seinem Verhalten beharrt, kann ihr oder ihm die Stadtverordnetenversammlung auf Befragen durch die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher mit Mehrheitsbeschluss das Wort entziehen. Ist auf diese Weise die Ordnung nicht wieder herzustellen, wird die Sitzung vorläufig aufgehoben oder geschlossen. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es in der gleichen Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder erhalten. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.

(2) Etwaige Beschwerden über einen Ordnungsruf müssen vor Schluss der Sitzung angebracht werden. Über sie kann nur in dieser Sitzung entschieden werden. Die Entscheidung steht der Stadtverordnetenversammlung zu. Eine Aussprache findet nicht statt.

Teil 9: Büro der Stadtverordnetenversammlung

§ 56 Bedienstete

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Magistrat bestellt, befördert und entlassen. Sie sind jedoch in ihren dienstlichen Obliegenheiten der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher unterstellt.

(2) Sieht sich der Magistrat veranlasst, gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung irgendwelche Maßregeln zu ergreifen, so muss der Magistrat vorher den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung unterrichten.

Teil 10: Rechnungsprüfungsamt

§ 57 Zuständigkeiten

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven sowie deren Stellvertretung und die Prüferinnen und Prüfer werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, angestellt, befördert und abberufen.

(2) Für die Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsamtes ist der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss zuständig.

(3) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher muss einen Auftrag im Sinne des § 73 Absatz 3 der Stadtverfassung an das Rechnungsprüfungsamt erteilen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dieses beantragt.

Teil 11: Schlussvorschriften

§ 58 Auslegung, Abweichung

Entstehen während einer Sitzung Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung, so entscheidet hierüber die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher, soweit nicht die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung eine interfraktionelle Entscheidung verlangt. Bei Zweifelsfragen von weitreichender Bedeutung über die Auslegung von Bestimmungen der Geschäftsordnung holt die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Stellungnahme des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ein.

§ 59 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie muss für jede Wahlperiode erneut beschlossen werden. Bis zur Beschlussfassung einer neuen Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode in ihrer zuletzt gültigen Fassung fort.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.