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Geschäftsordnung der Unabhängigen Stelle

Vom 18. Dezember 2003

Veröffentlichungsdatum:15.01.2004 Inkrafttreten01.01.2004
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 13
Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Unabhängigen Stelle vom 18. Dezember 2003 (Brem.ABl. 2004, S. 13)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:18.12.2003
Fassung vom:18.12.2003
Gültig ab:01.01.2004
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 13
Geschäftsordnung der Unabhängigen Stelle

Geschäftsordnung der Unabhängigen Stelle

Vom 18. Dezember 2003

§ 1

(1) Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Stelle führt die Bezeichnung: „Geschäftsstelle der Unabhängigen Stelle beim Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen“.

(2) Der Leiter/Die Leiterin der Geschäftsstelle ist der/die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senators für Finanzen für allgemeine Beamtenrechtsfragen zuständige Referatsleiter/in.

(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Unabhängigen Stelle nach Weisung der/des Vorsitzenden. Sie hat insbesondere die Sitzungsfälle durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und bekannt zu geben sowie über ihre Einhaltung zu wachen. Sie hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten der Unabhängigen Stelle betreffen, zu unterrichten.

§ 2

(1) Anträge sind in 15facher Ausfertigung und unter Beifügung der Personalakte von der obersten Dienstbehörde der Geschäftsstelle der Unabhängigen Stelle vorzulegen.

(2) Die Anträge müssen den Werdegang des Beamten/der Beamtin, eine ausführliche Begründung des Antrags und den beantragten Beschlussvorschlag enthalten. Sie sind grundsätzlich von dem Leiter/der Leiterin der obersten Dienstbehörde oder seinem Vertreter/seiner Vertreterin zu unterzeichnen.

§ 3

(1) Die Geschäftsstelle legt in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden die Sitzungstermine der Unabhängigen Stelle und die Tagesordnung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie lädt die Mitglieder der Unabhängigen Stelle unter Übersendung einer Tagesordnung und der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu den Sitzungen ein und verständigt auch die stellvertretenden Mitglieder. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens 7 Werktagen liegen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, unterrichtet es unverzüglich die Geschäftsstelle.

(4) Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung von Personen, deren Anwesenheit nach § 5 Abs. 1 notwendig ist.

(5) In dringenden Angelegenheiten kann die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden die Mitglieder der Unabhängigen Stelle schriftlich bitten, ihre Stimme abzugeben, es sei denn, dass ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss die Angelegenheit in einer Sitzung der Unabhängigen Stelle beraten werden.

§ 4

(1) Die Mitglieder der Unabhängigen Stelle sind im Rahmen der ihnen nach dem Bremischen Beamtengesetz und den Laufbahnvorschriften übertragenen Aufgaben berechtigt,

1.
die der Unabhängigen Stelle zur Entscheidung vorgelegten Akten einzusehen, sofern sie an den Sitzungen teilnehmen,
2.
von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung in der Unabhängigen Stelle von Bedeutung sind,
3.
Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über alle wichtigen Fragen zu unterrichten.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreter sie berufen wurden.

(4) Ein Mitglied der Unabhängigen Stelle ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Mitglieder, die sich im Übrigen für befangen halten, haben dies dem/der Vorsitzenden mitzuteilen. Die Unabhängige Stelle entscheidet dann über den Ausschluss des Mitglieds von der Beratung und Beschlussfassung.

(5) Alle den Mitgliedern zur Kenntnis gelangenen Angelegenheiten der Unabhängigen Stelle unterliegen in vollem Umfang der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 61 Bremisches Beamtengesetz.

§ 5

(1) Die Unabhängige Stelle lässt sich vor ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage von dem Leiter/der Leiterin der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der in Satz 2 genannten Beteiligten. Die Unabhängige Stelle kann Beauftragte beteiligter Verwaltungen und andere Personen in besonders begründeten Ausnahmefällen zu der Verhandlung laden, sofern sie die Anwesenheit für erforderlich hält.

(2) Die Sitzungen der Unabhängigen Stelle sind nicht öffentlich.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(4) Werden Ausschüsse eingesetzt, kommt ein Beschluss bei Stimmenmehrheit zustande.

§ 6

(1) Über jede Sitzung hat ein Beamter/eine Beamtin der Geschäftsstelle als Protokollführer/in eine Niederschrift abzufassen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.
Die Namen der Mitglieder und die Namen der Beamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung der Unabhängigen Stelle teilgenommen haben,
2.
die Namen der nach § 5 Abs. 1 geladenen anwesenden Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen,
3.
Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
4.
die Beratungsgegenstände und der Ablauf der Verhandlung,
5.
der Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die auch als Anlage beigefügt werden können.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern zu genehmigen.

§ 7

(1) Die Beschlüsse der Unabhängigen Stelle werden der obersten Dienstbehörde von der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt.

(2) Beschlüsse von grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung veröffentlicht die Geschäftsstelle im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen. Wann es sich um einen derartigen Beschluss handelt, entscheidet die Unabhängige Stelle.

§ 8

Die Geschäftsstelle legt der Unabhängigen Stelle nach Ablauf von jeweils 2 Kalenderjahren einen Geschäftsbericht über die abgelaufenen Geschäftsjahre vor.

§ 9

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2003

Geschäftsstelle der Unabhängigen Stelle
beim Senator für Finanzen
der Freien Hansestadt Bremen


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