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Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Bremerhaven

Vom 2. August 2023

Veröffentlichungsdatum:15.08.2023 Inkrafttreten15.08.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.08.2023 bis 29.08.2023Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)VerfBrhv § 39, VerfBrhv § 52, VerfBrhv § 55, VerfBrhv § 61

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:02.08.2023
Fassung vom:02.08.2023
Gültig ab:15.08.2023
Gültig bis:29.08.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/7
Normen:§ 39 VerfBrhv, § 52 VerfBrhv, § 55 VerfBrhv, § 61 VerfBrhv
Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Bremerhaven

Geschäftsordnung
des Magistrats der Stadt Bremerhaven

(GOMag)

Vom 2. August 2023

§ 1 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch den Magistrat

(1) Der Magistrat führt seine Geschäfte als Kollegium. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, für die die Stadtverfassung oder andere Rechtsvorschriften die Entscheidung des Magistrats vorschreiben.

(2) Er berät und beschließt insbesondere über

1.
die Verteilung der Geschäfte auf seine Mitglieder (Geschäftsverteilung im Magistrat);
2.
die Übertragung von Befugnissen des Magistrats auf seine Mitglieder sowie den Widerruf solcher Befugnisse;
3.
die Aufstellung der mittelfristigen Finanzplanung;
4.
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung;
5.
die Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung gem. § 39 Stadtverfassung;
6.
die Zuständigkeit für die Vorbereitung von Antworten auf Anfragen oder sonstige Ersuchen des Senats;
7.
Antworten auf Anfragen oder sonstige Ersuchen des Senats;
8.
den Verkehr mit Bundes- und Landesbehörden, anderen Gebietskörperschaften sowie ausländischen Behörden und Dienststellen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt;
9.
Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind;
10.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung;
11.
die Vertretung des Magistrats bei Aufgaben der Repräsentation;
12.
Empfehlungen an Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, soweit sie gesamtstädtisch von Bedeutung sind und/oder große finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt bzw. die mittelfristige Finanzplanung zu erwarten sind, die über die beschlossenen Ansätze hinausgehen.

§ 2 Mitglieder des Magistrats

(1) Die Mitglieder des Magistrats tragen entsprechend der Geschäftsverteilung die Verantwortung für die Organisationseinheiten ihres Geschäftsbereiches. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereiches befugt, die Stadt zu vertreten.

(2) Die Mitglieder des Magistrats, die gem. § 61 Abs. 2 Stadtverfassung in Aufsichtsräte oder ähnliche Organe von Unternehmen entsandt wurden, haben nach jeder Sitzung der o. g. Gremien den Magistrat über die Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Urlaub bzw. Dienstunfähigkeit sowie Zeiten von Ortsabwesenheit der Mitglieder des Magistrats sind dem Magistrat mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder des Magistrats bedürfen für mehrtägige Dienstreisen und für Auslandsdienstreisen der Zustimmung des Magistrats.

§ 3 Vertretung der Mitglieder des Magistrats

Die Mitglieder des Magistrats vertreten sich entsprechend den Festlegungen der Geschäftsverteilung (Dezernatsverteilungsplan). Abweichungen bedürfen einer Beschlussfassung des Magistrats.

§ 4 Beteiligung anderer Mitglieder des Magistrats

(1) In Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Mitglieder des Magistrats berühren, hat das federführende Magistratsmitglied die betroffenen anderen Magistratsmitglieder rechtzeitig zu beteiligen.

(2) Bei allen Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung darstellen, ist die Stadtkämmerin oder der Stadtkämmerer zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die zu neuen Einnahmen oder zur Minderung von Einnahmen oder zu höheren oder neuen Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan oder zu zusätzlichen Belastungen künftiger Haushalte führen können.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten haben sich die betroffenen Magistratsmitglieder um eine Einigung zu bemühen. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Magistrat.

§ 5 Die Oberbürgermeisterin, der Oberbürgermeister

(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Magistrat und leitet dessen Geschäfte als Kollegium. Sie oder er hat das Widerspruchsrecht nach § 55 Stadtverfassung wahrzunehmen und trifft gem. § 52 Abs. 2 Stadtverfassung für den Magistrat Entscheidungen in dringenden Fällen.

(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister koordiniert die Vorbereitung und Durchführung der Magistratsentscheidungen.

(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist aus den Geschäftsbereichen der Mitglieder des Magistrats über alle Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Leitung der Geschäfte des Magistrats von Bedeutung sind.

(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat das Recht, jederzeit von den Mitgliedern des Magistrats Auskünfte über Vorgänge und Maßnahmen in deren Geschäftsbereich einzuholen.

§ 6 Vertretung der Oberbürgermeisterin, des Oberbürgermeisters

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten. Ist diese oder dieser verhindert, tritt an ihre oder seine Stelle das dienstälteste Magistratsmitglied.

§ 7 Sitzungen des Magistrats

(1) Die ordentlichen Sitzungen des Magistrats finden grundsätzlich vierzehntägig statt. Der Magistrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister können außerordentliche Sitzungen anberaumen. Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Magistrats innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Antragstellung eine außerordentliche Sitzung mit der beantragten Tagesordnung anzuberaumen.

(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Magistrats.

(3) Die Sitzungen des Magistrats sind nicht öffentlich. Sitzungsinhalt und -verlauf sind vertraulich. Die Herausgabe von Informationen aus der Sitzung durch einzelne Mitglieder ist ohne besondere Ermächtigung des Magistrats unzulässig.

(4) Der Magistrat beschließt, wer außer den Mitgliedern an den Magistratssitzungen teilnimmt.

(5) Die Mitglieder des Magistrats sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, zeigen dies rechtzeitig der oder dem Vorsitzenden an. Das gleiche gilt bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung.

§ 8 Magistratsvorlagen

(1) Die Beratung im Magistrat ist grundsätzlich durch Magistratsvorlagen vorzubereiten.

(2) Magistratsvorlagen sind grundsätzlich wie folgt zu gliedern:

A – Problem

B – Lösung

C – Alternativen

D – Auswirkungen des Beschlussvorschlags

E – Beteiligung/Abstimmung

F – Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem BremIFG

G – Beschlussvorschlag

(3) Soweit sich aus einer Vorlage finanzielle Auswirkungen ergeben, sind diese unter dem Gliederungspunkt D aufzuführen. Außerdem ist – soweit wie möglich – darzustellen

1.
ob der Beschlussvorschlag personalwirtschaftliche Auswirkungen hat,
2.
wie die Geschlechtergerechtigkeit sichergestellt wird (Genderprüfung),
3.
welche klimaschutzzielrelevanten Auswirkungen der Beschlussvorschlag hat,
4.
ob ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger von dem Beschlussvorschlag in besonderer Weise betroffen werden,
5.
ob von dem Beschlussvorschlag die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung betroffen werden,
6.
ob von dem Beschlussvorschlag die besonderen Belange des Sports betroffen werden und
7.
ob bei einer besonderen örtlichen Betroffenheit eines Stadtteils die zuständige Stadtteilkonferenz informiert wurde.

(4) Unter dem Gliederungspunkt F ist in allen Magistratsvorlagen dazu Stellung zu nehmen, ob eine Veröffentlichungspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) i. V. m. der Verordnung über die Veröffentlichungspflichten und die Berichtspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz besteht. Eine Veröffentlichungspflicht besteht nicht, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach dem BremIFG abzulehnen wäre. Im Falle der vorgesehenen Veröffentlichung der beschlossenen Magistratsvorlage gemäß Satz 1 obliegt es dem federführenden Dezernat, die Veröffentlichung durch die Hinterlegung der erforderlichen Einstellungen im Ratsinformationssystem sicherzustellen. Soweit eine Vorlage und/oder ein Beschlussvorschlag durch den Magistrat abgeändert wird und unter dem Gliederungspunkt F eine Veröffentlichung vorgesehen ist, hat das federführende Dezernat dafür Sorge zu tragen, dass nach der Beschlussfassung eine entsprechende neue Version der Vorlage im Ratsinformationssystem erstellt und diese Neufassung veröffentlicht wird.

(5) Die Vorlage muss einen oder mehrere Beschlussvorschläge enthalten. Der Beschlussvorschlag muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Ein Verweis auf andere Gliederungspunkte ist nicht zulässig.

(6) Ein Beschluss des Magistrats, er habe die Vorlage zur Kenntnis genommen, schließt nicht das Einverständnis des Magistrats mit dem Inhalt der Vorlage ein.

(7) Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung müssen einen Beschlussvorschlag zur Behandlung in der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Sitzung enthalten.

§ 9 Aufstellen der Tagesordnung für die Magistratssitzung

(1) Die Tagesordnung für die Magistratssitzung wird von der oder von dem Vorsitzenden zusammengestellt.

(2) Die Magistratsvorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind spätestens fünfzehn Kalendertage vor den Magistratssitzungen bis 10.00 Uhr im Ratsinformationssystem freizugeben. Magistratsvorlagen, die nach 10.00 Uhr freigegeben worden sind, werden auf die Tagesordnung der darauffolgenden Magistratssitzung gesetzt.

(3) In besonders dringlichen Fällen, insbesondere in Disziplinarangelegenheiten, kann der Magistrat verspätet freigegebene Vorlagen sowie Tischvorlagen und Erörterungspunkte ohne Magistratsvorlage auf die Tagesordnung setzen.

§ 10 Ordnung in den Sitzungen des Magistrats

Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen. Sie oder er kann ein Mitglied bei grober Ungebühr zur Ordnung rufen und ihr oder ihm bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen das Wort entziehen. Erhebt sich Widerspruch gegen die Wortentziehung, so entscheidet der Magistrat. Bei erneuten Verstößen des Mitgliedes gegen die Ordnung in der gleichen Sitzung kann das Mitglied auf Beschluss des Magistrats von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden.

§ 11 Beschlussfassung im Magistrat

(1) Der Magistrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Magistrats. Die oder der Vorsitzende stellt den Wortlaut der jeweiligen Beschlüsse fest.

(2) Ist der Magistrat beschlussunfähig, so werden die nicht beratenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung behandelt. Der Magistrat ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der schriftlichen Einladung unter Anführung der erneut zur Beratung stehenden Tagesordnungspunkte darauf hingewiesen wurde.

(3) Die Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Magistrat über Handlungen und Unterlassungen seiner Mitglieder erhoben werden, erfolgt in Abwesenheit des betroffenen Magistratsmitglieds. Dem betroffenen Magistratsmitglied ist vom Magistrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ein Magistratsmitglied darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung

-
ihr oder ihm selbst,
-
ihrem oder seinem Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin,
-
ihrer oder seiner Ehegattin oder seinem eingetragenen Lebenspartner,
-
ihrem oder seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder
-
einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch, wenn es

1.
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2.
gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die betroffene Person an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige oder Angehöriger eines Berufs oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(5) Darüber, ob die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, entscheidet der Magistrat.

(6) Wird Antrag auf Schluss der Beratung gestellt, so ist zunächst über diesen Antrag abzustimmen. Einzelnen Mitgliedern kann in diesem Fall das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen erteilt werden.

(7) Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung – wenn sich kein Widerspruch erhebt – die oder der Vorsitzende, im Übrigen der Magistrat.

(8) Bei der Beschlussfassung wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen eines Magistratsmitgliedes ist die Gegenprobe vorzunehmen.

§ 12 Niederschriften über die Magistratssitzungen

(1) Die Protokollführung fertigt über die Sitzungen des Magistrats eine Niederschrift an. Diese hat die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer zu enthalten. Soweit Magistratsmitglieder an Sitzungen nicht teilnehmen, nach Sitzungsbeginn erscheinen oder vor Sitzungsende die Magistratssitzung verlassen, ist dies von der Protokollführung in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Niederschrift hat im Grundsatz nur die zu den Verhandlungsgegenständen gefassten Beschlüsse des Magistrats zu enthalten. Die Beschlüsse müssen aus sich selbst heraus verständlich sein. Wortbeiträge werden nur dann protokolliert, wenn entweder der Magistrat dies besonders beschließt oder wenn die Wortführerin oder der Wortführer hierauf besonders hinweist und der Magistrat der Protokollierung nicht mehrheitlich widerspricht. Der Protokollführung ist ausschließlich zum Zweck der Anfertigung der Sitzungsniederschrift eine Tonaufzeichnung der Sitzung gestattet. Jedes Magistratsmitglied kann widersprechen, dass sein Wortbeitrag aufgezeichnet wird. Der Widerspruch ist zu Beginn der Wortmeldung zu erklären. Die Protokollführung hat die Tonaufzeichnung nach der Genehmigung der Sitzungsniederschrift zu löschen.

(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Magistrats mit den Sitzungsvorlagen übermittelt. Einwendungen sind in der entsprechenden Sitzung bei Aufruf des Tagesordnungspunktes geltend zu machen.

(4) Die Niederschriften sind in der endgültigen Fassung von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden der Magistratssitzung und von der Protokollführung zu unterzeichnen. Sie sind vertraulich.

(5) Die Niederschriften und ihre Ausfertigungen sind Akten des Magistrats. Eine Ausfertigung erhält die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher. Eine weitere Ausfertigung erhält der Senat der Freien Hansestadt Bremen.

(6) Auszüge aus den Niederschriften werden an die betroffenen Dezernate und Organisationseinheiten übermittelt, soweit diese ein sachliches Interesse an den behandelten Punkten haben.

§ 13 Durchführung der Magistratsbeschlüsse

(1) Die Durchführung eines Magistratsbeschlusses obliegt dem zuständigen Mitglied des Magistrats.

(2) Soweit der Magistrat in Beschlüssen eine spätere ergänzende Information über die Folgerungen (z.B. Umsetzung) erwartet, überwacht die Magistratskanzlei die Vollständigkeit dieser Rückmeldungen und fragt ggf. nach angemessener Zeit den Sachstand beim zuständigen Dezernat oder der zuständigen Organisationseinheit ab.

(3) Die vom Magistrat gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Magistrats sowie für deren Organisationseinheiten verbindlich und gegenüber allen in Frage kommenden Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.

§ 14 Verfahren in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Mitglieder des Magistrats nehmen an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil.

(2) Auskünfte in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden

-
von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter
-
innerhalb des einzelnen Geschäftsbereiches durch das zuständige Magistratsmitglied

gegeben.

(2a) Erklärungen in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung kann jedes Magistratsmitglied abgeben.

(3) Vorlagen, die nach Maßgabe des Magistratsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten sind, können nur vom Magistrat in seiner Gänze in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgezogen werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am 15. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Bremerhaven (GOMag) vom 8. Juni 2016, die zuletzt durch Beschluss vom 19. September 2018 geändert worden ist, außer Kraft.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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