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(1) Der Präsident vertritt den Staatsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung.
(2) Ist der Vizepräsident verhindert, so vertritt der lebensälteste bremische Berufsrichter im Staatsgerichtshof den Präsidenten.
(3) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder über die wesentlichen Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs und stimmt sich in grundlegenden Fragen mit ihnen ab.
(1) Stellvertretende Mitglieder werden vom Präsidenten in öffentlicher Sitzung des Staatsgerichtshofs vereidigt, und zwar in der Regel am Beginn der ersten mündlichen Verhandlung, an der sie in der laufenden Amtszeit teilnehmen.
(2) Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, werden die zur Mitwirkung an einer Entscheidung berufenen stellvertretenden Mitglieder unmittelbar vor Beginn der Beratung in öffentlicher Sitzung des Staatsgerichtshofs vereidigt. Der Termin hierfür soll durch Aushang so frühzeitig bekanntgegeben werden, wie die Umstände es zulassen, er braucht aber nicht früher als eine Woche vorher bekanntgegeben zu werden.
(3) Über die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Präsident unterzeichnet.
(1) Soweit das nicht im Einzelfall entbehrlich ist, werden die Beratungen des Staatsgerichtshofs von einem Berichterstatter und einem Mitberichterstatter in schriftlichen Voten vorbereitet. In der Regel wird der Berichterstatter den Entscheidungsentwurf erstellen.
(2) Die Mitglieder verständigen sich zu Beginn der Amtszeit über die Grundsätze, nach denen Berichterstattung und Mitberichterstattung zugeordnet werden sollen.
(3) Die Arbeit des Staatsgerichtshofs kann durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt werden. Sie sind dabei an die Weisungen des Präsidenten bzw. der Präsidentin gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin bestimmt und sollen Richterin bzw. Richter in der bremischen Justiz sein.
(1) Ein an der Entscheidung mitwirkender Richter, der ein Sondervotum (§ 17 III 2 StGHG) abgeben will, muss diese Absicht dem Staatsgerichtshof mitteilen, sobald der Stand der Beratung das erlaubt; spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung.
(2) Das Sondervotum muss spätestens drei Wochen nach Unterzeichnung der Entscheidung zu den Akten gegeben sein. Der Präsident kann die Frist um bis zu zwei Wochen verlängern. Ein nach Fristablauf abgegebenes Sondervotum wird zu den Akten genommen, aber nicht mehr veröffentlicht.
(3) Die Entscheidung wird grundsätzlich erst verkündet oder zugestellt, wenn das Sondervotum vorliegt oder die Abgabefrist abgelaufen ist. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden; dann ist bei der Bekanntgabe der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist.
(4) Bei der Verkündung einer Entscheidung weist der Präsident auf das abgegebene Sondervotum hin. Der Richter kann alsdann den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(5) Das Sondervotum ist der Entscheidung anzufügen. Es wird - vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 - den Beteiligten zugleich mit der Entscheidung oder, wenn die Entscheidung vorab bekanntgemacht worden ist, in gleicher Weise wie die schriftliche Entscheidung bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Mitteilung der Entscheidung an sonstige Stellen.
Der Präsident veranlasst die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung der Entscheidungsformel im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (§ 11 I 2 StGHG).
Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen können unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen zugelassen werden. Der Präsident entscheidet hierüber in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Richtern. Der für die Einhaltung der im Einzelfall getroffenen Regelungen verantwortliche Journalist ist dem Präsidenten vorab namhaft zu machen.
(1) Die Verfahrensakten werden ab dem 19. Dezember 2022 im Ganzen elektronisch geführt.
(2) Für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Verfahrensakten gilt die Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(3) Verfahrensakten des Staatsgerichtshofs einschließlich herangezogener Akten werden grundsätzlich nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
(4) Akteneinsicht kann der Präsident Dritten und nach Abschluss des Verfahrens auch den Beteiligten nur gewähren, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Eine Einsichtnahme in Beiakten setzt insoweit zusätzlich die Zustimmung der aktenführenden Stelle voraus.
(1) Voten, persönliche Aufzeichnungen, Schriftwechsel unter den Richtern, Entwürfe, Formulierungsvorschläge und die Handakten der Richter sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Diese Dokumente sind für Dritte unzugänglich.
(2) Jeder Richter ist verantwortlich für den datensicheren Umgang mit diesen Dokumenten, sie sollen spätestens bei Ende der Mitgliedschaft unter Beachtung des Datenschutzes vernichtet werden.