Über die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts entscheidet das Präsidium des Gerichts, d. h. die von den Richtern gewählte Vertretung
(§ 4 VwGO; §§ 21 a ff. GVG). Da das OVG Bremen über lediglich sechs Berufsrichter verfügt, wird kein gesondertes Präsidium gebildet. Vielmehr beschließen die Richter unmittelbar über die Geschäftsverteilung.