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Gesellschaftsvertrag der Bremerhavener Innovations- und Gründerzentrum (BRIG) GmbH

Veröffentlichungsdatum:26.11.2001 Inkrafttreten26.11.2001 Zitiervorschlag: "Gesellschaftsvertrag der Bremerhavener Innovations- und Gründerzentrum (BRIG) GmbH"

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juris-Abkürzung: BRIGGesVtr BR
Dokumenttyp: Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRIGGesVtr BR
Neugefasst:26.11.2001
Gültig ab:26.11.2001
Dokumenttyp: Vertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gesellschaftsvertrag der
Bremerhavener Innovations- und Gründerzentrum (BRIG) GmbH
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Bremerhavener Innovations- und Gründerzentrum (BRIG) GmbH.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bremerhaven.

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§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Bremerhavener Innovations- und Gründerzentrums (BRIG) sowie die Übernahme von Betreiber- und/oder Verwaltungsaufgaben für weitere Technologie- und Gründerzentren auf eigene Rechnung oder im Auftrage Dritter.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern oder damit im Zusammenhang stehen.

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§ 3
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4
Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.600,00 Euro. Es ist in voller Höhe eingezahlt.

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§ 5
Gesellschaftsorgane

Die Organe der Gesellschaft sind:

1.

Die Geschäftsführer

2.

Die Gesellschafterversammlung.


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§ 6
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Den Geschäftsführern kann durch die Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.

(2) Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Geschäfsführer sowie der Abschluß eines Anstellungsvertrages für diese erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.

(3) Einzelne Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluß von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

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§ 7
Zuständigkeit der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen.

(2) Die Geschäftsführung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresplanung für das nachfolgende Geschäftsjahr, bestehend aus dem Umsatz, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan aufzustellen.

(3) Die Geschäftsführer sind im Rahmen der jeweils beschlossenen Wirtschafts- und Investitionsplanung für die Abwicklung des operativen Geschäfts allein verantwortlich.

Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedürfen die nachfolgend aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen.

1.

Feststellung der Jahresplanung für das nachfolgende Geschäftsjahr.

2.

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

3.

Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder die Beteiligung an solchen.

4.

Übertragung des ganzen oder von Teilen des Gesellschaftsvermögens.

5.

Investitionen, die durch die Jahresplanung nicht abgedeckt sind.

6.

Sonstige Verträge, sofern sie im Gesamtbudget der Wirtschaftsplanung nicht berücksichtigt sind oder eine fest vereinbarte Laufzeit von über 12 Monaten haben.

7.

Abschluß oder Änderung von Kreditverträgen, soweit sie in der Jahresplanung nicht berücksichtigt sind.

8.

Gewährung von Gewinn- und oder Umsatzbeteiligungen sowie von Alters- und Invalidenversorgung jeglicher Art.

9.

Führung von Aktivprozessen, mit einem Streitwert von mehr als DM 30.000, ausgenommen die Einziehung von Außenständen.

10.

Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.


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§ 8
Veräußerung von Geschäftsanteilen

Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 1 GmbHG.

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§ 9
Gesellschafterversammlung

(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres statt.

(2) Die Gesellschafterversammlungen werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung durch die Geschäftsführung einberufen.

Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.

(3) Jeder Geschäftsführer ist allein zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt. Die Gesellschafterversammlung ist weiter einzuberufen, wenn dies einer der Gesellschafter verlangt.

(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter geladen sind und mehr als 75 v. H. des Stammkapitals vertreten sind.

(5) Ist eine Gesellschafterversammlung beschlußunfähig, weil weniger als 75 v. H. des Stammkapitals vertreten sind, so ist mit gleicher Tagesordnung unter Wahrung der Form- und Fristvorschrift des vorstehenden Absatzes 2 dieses Paragraphen eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf den Betrag des vertretenen Stammkapitals der Gesellschaft beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(6) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine qualifiziertere Mehrheit vorsehen. Bei der Abstimmung entfällt auf je DM 1.000,00 Geschäftsanteil eine Stimme.

(7) Über jede Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht notarielle Beurkundung erfolgen muß, eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer und den Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(8) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können auch auf dem Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeigeführt werden, falls alle Gesellschafter in diese Form der Abstimmung einwilligen. Derartig zustande gekommene Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(9) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses

2.

die Entlastung von Geschäftsführung

3.

die Wahl des Abschlußprüfers.

(10) Beschlüsse gemäß oben Abs. 8 und gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mehr als 75 v. H. der abgegebenen Stimmen.

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§ 10
Jahresabschluß

(1) Der/Die Geschäftsführer hat/haben innerhalb von drei Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen. Wenn dieses einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, dürfen der Jahresabschluß und der Lagebericht auch später aufgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres.

(2) Der Jahresabschluß ist, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen.

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§ 11
Prüfungsrechte

(1) Der Stadtgemeinde Bremerhaven stehen die Befugnisse nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 (Haushaltsgrundsätzegesetz) zu. Dem Rechnungsprüfungsamt werden die Rechte nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Die Stadt hat das Recht, durch Beauftragte Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen sowie die räumlichen und technischen Einrichtungen zu prüfen.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt.

Zur Wahrnehmung der Prüfungsrechte nach § 54 HGrG gehört ein umfassendes Prüfungs- und Einsichtsrecht in alle Unterlagen des Unternehmens.

(3) Der Freien Hansestadt Bremen stehen die Rechte nach § 65 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 und nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 (Haushaltsgrundsätzegesetz) zu. Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen stehen die Rechte nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu.

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§ 12
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

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§ 13
Steuerklausel

Der gesamte Leistungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen ist angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen abzurechnen. Bei Verstößen gegen einen solchen Grundsatz ist der zu Unrecht begünstigte Gesellschafter oder die ihm nahestehende Person verpflichtet, den ihm zugewandten Vorteil nebst Steuerbelastung zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen.

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§ 14
Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift des Gesellschaftsvertrages ist sodann durch Beschluß der Gesellschafter so zu ergänzen und umzudeuten, daß der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes.

Stand: Gesellschafterversammlung vom 26. November 2001

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