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  • Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) vom 29. Dezember 1917

Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1917 Inkrafttreten01.07.1964
Fundstelle Brem.GBl. 1917, S. 349
Gliederungsnummer:400-a-2
Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61) vom 29. Dezember 1917 (Brem.GBl. 1917, S. 349)"

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juris-Abkürzung: BGBAG§26AÄndG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 400-a-2
juris-Abkürzung:BGBAG§26AÄndG BR
Ausfertigungsdatum:29.12.1917
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1917, 349
Gliederungs-Nr:400-a-2
Gesetz, betreffend Abänderung des § 26 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Gesetzbl. S. 61)
Vom 29. Dezember 1917
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

Artikel 11)

Fußnoten

1)

Änder. d. § 26 Abs. 3 AusfG z. BGB

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Artikel 2

Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Gunsten des bremischen Staates vertragsmäßig übernommene Verpflichtung zur Erhaltung des Uferschutzes gilt als Reallast, soweit der Verpflichtete oder seine Erben noch Eigentümer des Ufergrundstücks sind. Der Eigentümer des mit einer solchen Reallast belasteten Grundstücks ist verpflichtet, auf Verlangen des bremischen Staates die zu der Eintragung der Reallast in die Grundakte erforderlichen Erklärungen abzugeben und die erforderlichen Zustimmungen etwaiger anderer Berechtigter beizubringen. Die Kosten der Eintragung sind vom bremischen Staate zu tragen.

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