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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gemäß § 1 dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
Der Gebührentarif für die Benutzung des Schlachthauses wird vom Senate und von der Bürgerschaft festgesetzt und zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Der Feststellung der Schlachthausgebühren wird eine Berechnung zugrunde gelegt, wonach die Gebühren den für Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie für die Verzinsung und allmähliche Amortisation des Anlagekapitals veranschlagten Kostenbetrag nicht übersteigen.