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(1) Die Handelskammer Bremen, die Handwerkskammer Bremen, die Landwirtschaftskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie vorgeschlagen oder begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden.
(2) Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich vorzutragen und zu erläutern.
Die in § 1 genannten Kammern sind vor Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu hören.
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 13) wird aufgehoben.