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Gesetz betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtbürger (Ausführungsgesetz zu Artikel 9 der Landesverfassung)

Veröffentlichungsdatum:23.01.1950 Inkrafttreten13.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.11.2003 bis 10.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1950, S. 11

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juris-Abkürzung: Art9VerfAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Art9VerfAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gesetz betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtbürger
(Ausführungsgesetz zu Artikel 9 der Landesverfassung)
Vom 17. Januar 1950
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.11.2003 bis 10.03.2005

G aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 2 des Ortsgesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 32)

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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Gesetz:

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§ 1

(1) Jeder wahlberechtigte Einwohner (Bürger) der Stadtgemeinde Bremen kann zur ehrenamtlichen Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung bestellt werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch den Senator für die Innere Verwaltung. Sie kann durch ihn jederzeit zurückgenommen werden.

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§ 2

(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt namentlich, wenn er:

a)

Abgeordneter eines Parlaments ist;

b)

ein geistliches Amt verwaltet;

c)

ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen dienstlichen Pflichten nicht vereinbar sei;

d)

schon 6 Jahre ein öffentliches Ehrenamt bekleidet hat;

e)

mindestens 4 minderjährige Kinder hat;

f)

mindestens 2 Vormundschaften oder Pflegeschaften führt;

g)

häufig oder langdauernd von Bremen geschäftlich abwesend ist;

h)

anhaltend krank oder

i)

über 60 Jahre alt ist

k)

als Arzt eine Praxis ausübt.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Senator für die Innere Verwaltung.

(3) Wer ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt, niederlegt oder sich der Führung eines ihm übertragenen Amtes unberechtigt entzieht, kann durch den Senator für die Innere Verwaltung in eine Buße bis zu DM 1000,- genommen werden.

(4) Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(5) Gegen die Entscheidungen und Verfügungen nach Absatz 2 oder 3 ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (Brem. Ges.-Bl. S. 171) der Verwaltungsrechtsweg zugelassen.

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§ 3

(1) Ein Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Gemeindebeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu beobachten hat, nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.

(2) Verletzt der Bürger diese Verpflichtung, so stehen dem Senator für die Innere Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Absatz 3 zu, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe vorgesehen ist.

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§ 4

(1) Ein Bürger darf in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Das gilt auch, wenn er

a)

in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;

b)

gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Senator für die Innere Verwaltung. Soweit es sich um ihn selbst handelt, entscheidet der Senat.

(3) Wer an einer Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.

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§ 5

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren.

(2) Der Senat ist befugt, an Stelle des Auslagenersatzes und des Verdienstausfalles für einzelne Arten ehrenamtlicher Tätigkeiten Pauschsätze festzusetzen. Dabei ist auf Härtefälle Rücksicht zu nehmen. Minderbemittelten ohne Arbeitseinkommen sind für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Entschädigungen zu gewähren.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die ehrenamtlich tätigen Amtsvorsteher, Bürgerschaftsmitglieder und Senatoren.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 17. Januar 1950.

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