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Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt

Veröffentlichungsdatum:19.03.1921 Inkrafttreten01.07.1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 47)
Fundstelle Brem.GBl. 1921, S. 101
Gliederungsnummer:402-c-1

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juris-Abkürzung: BeamtHaftG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 402-c-1
juris-Abkürzung:BeamtHaftG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:402-c-1
Gesetz, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für
Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt
Vom 19. März 1921
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.03.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01.03.2005 (Brem.GBl. S. 47)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Verletzt ein Beamter des Staates in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.

Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.

§ 21)

Fußnoten

1)

aufgeh. durch §§ 77, 192 d. G v. 16.7.1957 2040-a-1

§ 32)

Fußnoten

2)

Abs. 1 außer Kraft gem. §§ 2, 77, 192 d. G v. 16.7.1957 2040-a-1; Abs. 2 gegenstandslos

§ 4

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:

1)

soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind,

2)

soweit die Haftung des Staates...3) für Amtspflichtverletzungen gewisser Beamtengruppen oder für bestimmte Fälle von Amtspflichtverletzungen gesetzlich besonders geregelt ist.


Fußnoten

3)

Bezugnahme auf § 3

§ 5

Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht ein Ersatzanspruch auf Grund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer im bremischen Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Senats durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


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