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Verletzt ein Beamter des Staates in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat.
Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind,
soweit die Haftung des Staates...3) für Amtspflichtverletzungen gewisser Beamtengruppen oder für bestimmte Fälle von Amtspflichtverletzungen gesetzlich besonders geregelt ist.
Bezugnahme auf § 3