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Gesetz betreffend die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Neuapostolische Kirche in Bremen

Veröffentlichungsdatum:19.06.1952 Inkrafttreten30.05.1996 Zuletzt geändert durch:§ 2 aufgehoben durch Gesetz vom 14.5.1996 (Brem.GBl. S. 101)
Fundstelle Brem.GBl. 1952, S. 51
Zitiervorschlag: "Gesetz betreffend die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Neuapostolische Kirche in Bremen vom 13. Mai 1952 (Brem.GBl. 1952, S. 51), zuletzt § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 14.5.1996 (Brem.GBl. S. 101)"

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juris-Abkürzung: NApostKiG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NApostKiG BR
Ausfertigungsdatum:13.05.1952
Gültig ab:20.06.1952
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1952, 51
Gliederungs-Nr:-
Gesetz betreffend die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Neuapostolische Kirche in Bremen
Vom 13. Mai 1952
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 14.5.1996 (Brem.GBl. S. 101)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Der Neuapostolischen Kirche in Bremen wird auf Grund des Artikels 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verliehen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Eine Änderung der Verfassung der Neuapostolischen Kirche in Bremen ist dem Senat mitzuteilen.

Auf Verlangen des Senats ist ihm, auch über andere wesentliche Verhältnisse der Neuapostolischen Kirche in Bremen, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Kirche und ihrer Gemeinden und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 13. Mai 1952.

Anlage

Verfassung der Neuapostolischen Kirche in Bremen

Die Mitglieder der Neuapostolischen Gemeinden im Lande Bremen, welche seither in Vereinsform organisiert waren, schließen sich zusammen zu einer

Neuapostolischen Kirche in Bremen.

Artikel 1.
Name, Sitz, Bereich.

Die Kirche führt den Namen „Neuapostolische Kirche in Bremen“.

Der Sitz ihrer Verwaltung ist in Bremen.

Das Verwaltungsgebiet dieser Kirche entspricht den Landesgrenzen von Bremen.

Artikel 2.

Die Grundlagen der Neuapostolischen Kirche in Bremen sind die Einrichtungen und die Lehre der ersten apostolischen Kirche, der Urkirche Christi.

Die Neuapostolische Kirche in Bremen ist unter Wahrung ihrer Selbständigkeit mit den übrigen Neuapostolischen Kirchen in den deutschen Ländern eng verbunden und in Lehre und Organisation zu einer einheitlichen Kirche zusammengeschlossen.

Artikel 3.
Zweck und Ziel.

Der Zweck der Neuapostolischen Kirche ist der Zusammenschluß, die Pflege und die Erziehung ihrer Gläubigen nach Neuapostolischem Glaubensbekenntnis. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen: Regelmäßige Gottesdienste, gewissenhafte Seelsorge und tatkräftige Wohlfahrtspflege.

Die Bestimmung der Neuapostolischen Kirche beruht in dem Auftrag, Gottes Wort und Ordnungen allen Menschen zu vermitteln und die Segnungen zu spenden, welche eine wahre Christenheit im öffentlichen und häuslichen Leben auszeichnen.

Die Neuapostolische Kirche enthält sich der Politik, sie erwartet die Achtung, durch die Organe des Staates und der Verwaltungen.

Die Neuapostolische Kirche vertritt das freikirchliche Prinzip; sie führt und ordnet daher ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der für alle Kirchen geltenden Gesetze.

Artikel 4.
Organisation.

Die Neuapostolische Kirche gliedert sich in Gemeinden und Bezirke. Die Gemeinde ist die Einheit der Gläubigen an einem Ort oder Ortsteil; sie wird von einem Gemeindevorsteher gepflegt. Mehrere Gemeinden sind zu einem Bezirk zusammengefaßt, die Führung eines Bezirkes obliegt dem Bezirksvorsteher. Diese Bezirke innerhalb der Landesgrenzen von Bremen bilden gemeinsam die Neuapostolische Kirche, welche von dem zuständigen Bezirksapostel geleitet wird.

Den Gemeindevorstehern obliegt neben ihrer geistlichen Tätigkeit die Verwaltung dies in ihrer Gemeinde gelegenen Vermögens der Kirche. Im Bedarfsfalle wird hierzu aus dem Kreis der Amtsträger eine geeignete Kraft mit herangezogen. Die Bezirksvorsteher überwachen die Gemeindepflege und Kassengeschäfte der Gemeindevorsteher und vermitteln den Abrechnungsverkehr mit der Landes-Kirchenhauptkasse.

Artikel 5.
Kirchenbehörden.

1.

Der Hauptleiter.

Der Hauptleiter (Stammapostel) ist der höchste Geistliche und die oberste Behörde der Neuapostolischen Kirchen und Gemeinden des In- und Auslandes. Er ist die erste Autorität in allen kirchlichen Angelegenheiten und erläßt im Einvernehmen mit den im „Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche“ zusammengeschlossenen Aposteln sämtliche Vorschriften für das kirchliche Leben. Der Hauptleiter ist der aus dem Kreise der Mitglieder des Apostelkollegiums hervorgegangene und gewählte Stammapostel.

Ist beim Ableben des Hauptleiters kein Nachfolger bestimmt, beruft der Schriftführer des Apostelkollegiums die Leiter (Apostel) der Neuapostolischen Kirchen, auch soweit diese noch in Vereinsform organisiert sind, zu einer Versammlung ein. In dieser Versammlung wählen die anwesenden Apostel mit ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten den Hauptleiter aus ihrem Kreise.

2.

Die Kirchenbehörden in Bremen sind folgende:

a)

der Landesvorstand,

b)

die Landesversammlung.

Der Landesvorstand besteht aus dem Bezirksapostel sowie aus mindestens 3 (drei) ranghöchsten Religionsdienern und dem Schriftführer.

Der Vorsitzende des Landesvorstandes (Bezirksapostel) wird durch die Mitglieder des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche gewählt und durch den Hauptleiter in sein Amt eingewiesen bzw. abberufen.

Der Vorsitzende des Landesvorstandes leitet und vertritt die Kirche in allen Rechtssachen und in vermögensrechtlicher Beziehung. Er ist befugt, die ihm hierdurch obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise jederzeit einem Mitgliede des Landesvorstandes zu übertragen, welches dann für die Geschäftsführung gesetzlich mit verantwortlich ist.

Die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes beraten und unterstützen den Vorsitzenden des Landesvorstandes in der Leitung der Neuapostolischen Kirche in Bremen.

Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und aus den Vorstehern der einzelnen Neuapostolischen Gemeinden.

Die Landesversammlung hat das Recht und die Aufgabe, Vorschläge und Anträge hinsichtlich der kirchlichen Arbeit zu beraten und zur weiteren Bearbeitung an den Landesvorstand weiterzugeben.

Die Landesversammlung ist mindestens einmal im Jahr zwecks Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes für das verflossene Jahr einzuberufen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn ¾ ihrer Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag beim Landesvorstand stellen.

Den Vorsitz in der jeweiligen Landesversammlung führt der anwesende ranghöchste Religionsdiener der Neuapostolischen Kirche.

Alle Beschlüsse werden mit ¾ Stimmenmehrheit gefaßt.

Artikel 6.
Religionsdiener.

Die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche in Bremen werden durch den Vorsitzenden des Landesvorstandes (Apostel) bestellt und in ihr Amt eingewiesen. Ihre Berufung setzt voraus:

1.

Eine gründliche Kenntnis der Lehre und Einrichtungen der Neuapostolischen Kirche.

2.

Einen durchaus unbescholtenen Lebenswandel.

Ihre Verwendung im Kirchendienst geschieht im allgemeinen ehrenamtlich, bei ausschließlicher Beanspruchung hauptamtlich.

Jede Amtsenthebung hat den Verlust aller mit Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge. Kann eine Amtsausübung der Geistlichen nicht mehr stattfinden durch Tod, freiwilligen Austritt, Geschäftsunfähigkeit, Amtsenthebung (durch den Vorsitzenden des Landesvorstandes), Ausschluß, dann sind alle Kassenbestände, Akten, Schriftstücke, Kirchenbücher, Dokumente, Drucksachen, Unterlagen über Immobilien usw., welche die Neuapostolische Kirche betreffen, an die vom Vorsitzenden des Landesvorstandes anzugebende Stelle innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist durch den bisherigen Inhaber oder seines Rechtsnachfolgers zu übergeben.

Artikel 7.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft in der Neuapostolischen Kirche in Bremen wird auf Antrag des Bewerbers durch die Aufnahme in eine Neuapostolische Gemeinde erworben. Für die Zugehörigkeit von Kindern zu dieser Kirche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)

durch freiwilligen Austritt,

b)

durch Ausschluß aus der Neuapostolischen Kirche.

Die Ausschließung der einzelnen Mitglieder aus dieser Kirche erfolgt durch den Vorsitzenden des Landesvorstandes unter Angabe des Grundes der Ausschließung. Im Falle des Ausschlusses steht dem Betroffenen das Recht der Berufung innerhalb einer Frist von drei Monaten an den Landesvorstand zu, der die endgültige Entscheidung trifft.

Das Verfahren ist schriftlich.

Die Überweisung eines Mitgliedes aus einer anderen Neuapostolischen Kirche oder Gemeinde in den Bereich der Neuapostolischen Kirche in Bremen wird als ordnungsgemäßer Erwerb der Mitgliedschaft anerkannt.

Artikel 8.
Vermögensverwaltung und Beiträge.

Das Vermögen der Neuapostolischen Kirche in Bremen besteht aus den Opfern bzw. Beiträgen sowie aus den übernommenen Vermögenswerten der Neuapostolischen Gemeinden. Dieses Vermögen wird von dem Vorsitzenden des Landesvorstandes verwaltet.

Der Vorsitzende des Landesvorstandes hat dem Hauptleiter jährlich einen ausführlichen, von einem vereidigten Bücherrevisor geprüften Geschäftsbericht einzureichen.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch am Vermögen der Kirche.

Die Mitglieder legen ihre Opfer bzw. Beiträge in die bei Gottesdiensten aufgestellten Opferkästen.

Die Neuapostolische Kirche in Bremen unterhält sich im gesamten Aufgabengebiet aus eigenen Einkünften, sie verzichtet auf Zuwendungen von seiten des Staates und sieht von der Erhebung von Steuern, vorbehaltlich spätere Änderung der Verfassung, ab.

Artikel 9.
Schlußbestimmung.

Die vorgenannte Kirchenverfassung tritt in Kraft am Tage der Anerkennung der Kirche als Körperschaft des öffentliche Rechts durch die Landesregierung in Bremen.

Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchenverfassung der Neuapostolischen Kirche in Bremen erläßt der Vorsitzende des Landesvorstandes.

Die Verkündung kirchlicher Gesetze und Beschlüsse erfolgt im Bremischen Gesetzblatt.

Sollte die Neuapostolische Kirche wie früher selbst wieder ein Gemeindeblatt herausgeben, so erfolgt die Veröffentlichung in diesem.

Bremen, den 15. Mai 1949.

Der Landesvorstand:

gez. Karl Weinmann
Vorsitzender

gez. Hermann Schierloh
Schriftführer


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