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Für die Dauer des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Dies gilt nicht für das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie die Eintragungs- und Stimmberechtigung nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid.
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Es tritt mit Ablauf des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft definierten Übergangszeitraums außer Kraft. Der Tag des Inkrafttretens sowie der Tag des Außerkrafttretens sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*) **)
Bremen, den 29. Januar 2019
Der Senat
Gemäß Bekanntmachung vom 30. Januar 2020 (Brem.GBl. S. 6) ist das Gesetz nach seinem § 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Gemäß Bekanntmachung vom 31. Dezember 2020 (Brem.GBl. 2021 S. 1) ist das Gesetz nach seinem § 2 Satz 2 mit Ablauf des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft definierten Übergangszeitraums mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.