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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.09.2022 (Brem.GBl. S. 512, 518) |
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3. Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten vier Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.
(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.
(6) Gefährliche Hunde sind von der Halterin oder dem Halter auf ihre oder seine Kosten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
(7) Halterin oder Halter ist, wer der Hundesteuer unterliegt.
[Red. Anm.: Die Änderungsanweisung des Artikels 1 Nr. 1 a) bb) des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 560):
„Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „Tierärztinnen und Tierärzten ist verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.“
ist an dieser Stelle nicht durchführbar. Der hier aufgeführte „neue Satz 5“ wurde durch die Änderungsanweisung des Artikels 1 Nr. 1 a) des Gesetzes vom 22.12.2009 (Brem.GBl. S. 559) dem Absatz 3 als Satz 2 angefügt.]
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen
gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.
§ 4 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz oder die von ihm bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.
Der Senator für Inneres legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.
(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn die oder der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn die oder der Betroffene sich auf der Durchreise befindet oder sich nicht länger als einen Tag in Bremen aufhält. § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt.
(3) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16 a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und die künftige Halterin oder der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 5 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über die künftige Halterin oder den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.
(5) Die Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer,
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von der oder dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen. Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht vorzulegen.
(6) Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.
(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.
(1) Die Ortspolizeibehörde kann die Vorlage eines Sachkundenachweises verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Halterin oder der Halter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 als bissig erwiesen haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass die Halterin oder der Halter einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob die Halterin oder der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern die Halterin oder der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.
(2) Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen. Die Bescheinigung wird nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer Ausbildung erforderlich. Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und sachgerechte Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung geltenden Rechtsvorschriften. Die Ortspolizeibehörde benennt der Halterin oder dem Halter Personen oder Einrichtungen, die von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz oder der von ihr bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist ferner für die Anerkennung von sachverständigen Personen zuständig. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Sachkundenachweis und der Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen regelt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt die Halterin oder der Halter.
(3) Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die oder der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind. Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist, wenn die Halterin oder der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(5) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass die Halterin oder der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten der Halterin oder des Halters unfruchtbar machen.
(6) Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn die oder der Betroffene unzuverlässig zum Halten von Hunden ist.
(7) Erhält die Ortspolizeibehörde einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, und ergibt die Prüfung Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so trifft die Ortspolizeibehörde die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Widerspruch und Klage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt nicht für das Verlangen nach einem Sachkundenachweis nach Absatz 1.
(8) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach § 1 Absatz 1 handelt, kann die Ortspolizeibehörde die Begutachtung des Hundes durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters anordnen.
(9) Erhält die Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass es sich bei einem Hund um eine Kreuzung gemäß § 1 Absatz 3 handelt, so prüft sie den Hinweis von Amts wegen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine Kreuzung gemäß § 1 Absatz 3 handelt, gilt der Hund als Kampfhundkreuzung, sofern nicht die Halterin oder der Halter durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um eine Kreuzung handelt. Bestehen am Ergebnis des Gutachtens begründete Zweifel, kann die Ortspolizeibehörde eine weitere Begutachtung auf Kosten der Halterin oder des Halters anordnen.
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 23 und 24 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.
(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.
(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats,
bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten der oder des Betroffenen von einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 4 Hunde vermehrt, ohne sie zu züchten,
entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt,
entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift der künftigen Halterin oder des künftigen Halters nicht mitteilt,
entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über die künftige Halterin oder den künftigen Halter macht,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 4 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt,
entgegen § 5 Abs. 1 als Halterin oder Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht sind,
entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(1) Wer entgegen § 1 Absatz 4
Hunde, die in § 1 Absatz 3 genannt sind, züchtet, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Hunden, die in § 1 Absatz 3 genannt sind, verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Handel verleitet, oder
als Tierärztin oder Tierarzt wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in § 1 Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in § 1 Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde ausstellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
(1) Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 9. Oktober 2001 aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.
(2) Befreiungen von der Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs, die auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 29. Dezember 2005 geltenden Fassung beruhen, bleiben unberührt.
(3) Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die aufgrund der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 3. April 2009 geltenden Fassung gehalten werden durften, ist § 3 Abs. 1 nicht anwendbar.