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(1) Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch grundsätzlich erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1000 g nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 1000 g handelt.
(2) Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu sorgen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so veranlaßt die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung. Bei einer Anordnung nach Satz 2 entscheidet die zuständige Behörde über Ort, Art und Durchführung der Bestattung. Die Bestattung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des oder der Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlaßt und in vertretbarem Zeitraum sichergestellt sind.
(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, daß es sich um eine Fehlgeburt handelt und daß die Fehlgeburt nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgte. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden die §§ 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 19 bis 20 a entsprechende Anwendung.
(3a) Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen wird.
(4) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Foeten sind in vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen. Leibesfrüchte, die aus Schwangerschaftsabbrüchen vor der 12. Schwangerschaftswoche stammen, können ebenfalls in den in Satz 1 genannten Einrichtungen gesammelt und entsprechend beigesetzt werden.
(5) Leichen dürfen anatomischen Sektionen nur zugeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 veranlaßt die wissenschaftliche Einrichtung, in der die anatomische Sektion durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dient.
(1) Körperteile, Organe und Organteile von Leichen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperteile, Organe und Organteile, die in § 17 Abs. 4 genannten Totgeborenen, Fehlgeborenen und Foeten sowie Embryonen dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 als anzeigepflichtige Person die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaß Abs. 1 oder 2t,
entgegen § 5 Abs. 1 oder Abs. 4, § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 als Arzt oder Ärztin die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
entgegen § 5 Abs. 2 im Falle der Verhinderung nicht unverzüglich eine Vertretung bestellt,
entgegen § 5 Abs. 4 als Mitglied der Leitung eines Krankenhauses nicht sicherstellt, daß die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 die Krankenunterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 die zuständige Polizeidienststelle oder entgegen § 8 Abs. 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
entgegen § 8 Abs. 4 als Arzt oder Ärztin nicht dafür sorgt, daß eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,
entgegen § 9 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 einen Obduktionsschein nicht oder nicht richtig erstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 den Obduktionsschein nicht der zuständigen Behörde übersendet,
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 nach einer Beförderung eine Leiche nicht in einen Sarg umbettet, der aus umweltverträglichem Material besteht und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergeht,
entgegen § 14 Abs. 2 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr einen Wagen oder einen Anhänger benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist,
entgegen § 15 eine Leiche ausgräbt,
entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 eine Leiche wissenschaftlichen Zwecken zuführt, ohne daß eine schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt,
entgegen § 18 Abs. 1 Körperteile, Organe und Organteile von Leichen nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
entgegen § 19 Abs. 2 festgestellte Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
entgegen § 20 eine Erdbestattung durchführt, ohne daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und
entgegen § 20 a Abs. 2 eine Feuerbestattung durchführt, ohne daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung öffnet, ohne hierzu als Arzt oder Ärztin der zuständigen Behörde oder als eine hiervon beauftragte Person oder nach § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 befugt zu sein.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.