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Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Meldebehörden |
§ 2 | Aufgaben der Meldebehörden |
§ 3 | Speicherung von Daten |
§ 4 | Ordnungsmerkmal |
§ 5 | Zweckbindung der Daten |
§ 6 | Meldegeheimnis |
Zweiter Abschnitt Schutzrechte | |
§ 7 | Schutzwürdige Belange der Betroffenen |
§ 8 | Rechte der Betroffenen |
§ 9 | Auskunft an den Betroffenen |
§ 10 | Berichtigung von Daten |
§ 11 | Löschung und Aufbewahrung von Daten |
§ 12 | Übernahme von Daten durch Archive |
Dritter Abschnitt Meldepflichten | |
§ 13 | Allgemeine Meldepflicht |
§ 14 | Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers |
§ 15 | Begriff der Wohnung |
§ 16 | Mehrere Wohnungen |
§ 17 | Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht |
§ 18 | Datenerhebung/Meldeschein |
§ 19 | Auskunftspflicht des Meldepflichtigen |
§ 20 | Auskunftspflicht des Wohnungsgebers |
§ 21 | Fortschreibung des Melderegisters |
§ 22 | Binnenschiffer und Seeleute |
§ 23 | Befreiung von der Meldepflicht |
§ 24 | Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft |
§ 25 | Vorübergehender Aufenthalt |
§ 26 | Beherbergungsstätten |
§ 27 | Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten |
§ 28 | Krankenhäuser |
Vierter Abschnitt Datenübermittlungen | |
§ 29 | Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden |
§ 30 | Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen |
§ 31 | Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
§ 32 | Melderegisterauskunft |
§ 33 | Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen |
§ 34 | Datenübermittlungen an den Suchdienst |
Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten | |
§ 35 | Ordnungswidrigkeiten |
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 36 | Erlaß von Rechtsvorschriften |
§ 37 | Seeleute |
§ 38 | Übergangsregelungen |
§ 39 | Inkrafttreten |
(1) Meldebehörden sind die Ortspolizeibehörden.
(2) Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet. § 22 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt werden. Aus dem Melderegister dürfen die Meldebehörden nach Maßgabe des Absatzes 3 Daten übermitteln
an Behörden und sonstige öffentlichen Stellen,
an Personen und andere nicht-öffentliche Stellen (Melderegisterauskunft).
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder von Rechtsvorschriften des Bundes erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.
(4) Das Melderegister darf nicht gemeinsam mit anderen Registern geführt werden.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
akademische Grade,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),
Staatsangehörigkeit,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
Tag des Ein- und Auszuges,
Familienstand,
Ehegatte (Vor- und Familienname, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
für die Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden den Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet und die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
für die Mitwirkung bei der Wehr- oder Zivildienstüberwachung die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegt,
für die Erfüllung der Aufgaben des Standesbeamten aufgrund des Personenstandsgesetzes den Tag und den Ort der Eheschließung und die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
für die Erteilung von Auskünften nach § 33 Abs. 2 den Tag der Eheschließung,
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer bis zu zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Ablaufdatum),
für Zwecke der Ausweisbehörden in Fällen, in denen ein Ausweis für ungültig erklärt worden oder abhanden gekommen ist, Seriennummer des Personalausweises/Passes,
für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) bezeichneten Gebieten stammen,
für Zwecke der Wanderungsstatistik (Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes) erwerbstätig/nicht erwerbstätig und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft.
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe eines Ordnungsmerkmales führen. Dieses darf die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Das Ordnungsmerkmal darf im Rahmen von Datenübermittlungen an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und an Behörden innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden. Soweit das Ordnungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthält, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Das Ordnungsmerkmal darf vom Empfänger der Daten außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermittelt werden.
(3) Das Ordnungsmerkmal nach Absatz 1 darf an nicht-öffentliche Stellen nicht übermittelt werden.
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 30 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt. Dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 8 genannten Daten.
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 10),
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 2),
Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2).
(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag dem Betroffenen, in der Regel schriftlich, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(2) Die Auskunft ist zu verweigern,
soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Sind gespeicherte Daten unrichtig, so hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlung die unrichtigen Daten übermittelt worden sind.
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Daten über einen weggezogenen oder verstorbenen Einwohner sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten und Hinweise für die Dauer von fünfundvierzig Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Anschrift und des Sterbetages nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß dies wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in § 30 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Daten zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes vor der Löschung dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes in derselben Gemeinde eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat.
(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre obliegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer oder ein Pfleger bestellt worden ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.
(4) Neugeborene, die im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder sein Beauftragter dem Meldepflichtigen den Ein- oder Auszug zur Vorlage bei der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. Der Meldepflichtige hat dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung des Ein- oder Auszugs erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Die Bestätigung des Wohnungsgebers soll die folgenden personenbezogenen Daten enthalten:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
Tag des Ein- oder Auszugs und Anschrift der Wohnung,
Anzahl der ein- oder ausziehenden Personen und
Name und Anschrift einer nach § 13 meldepflichtigen Person.
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb einer Woche mitzuteilen.
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben (§ 18). Dem Meldeschein ist die Bestätigung des Wohnungsgebers oder dessen Beauftragten beizufügen (§ 14). Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein und die Bestätigung des Wohnungsgebers auch übersenden.
(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und er einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm erhoben werden.
(3) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
(4) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung).
(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
(1) Bei der Anmeldung werden vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6 und 8 bis 10, bei der Abmeldung die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11 bis 13 und des § 3 Abs. 2 Nr. 10 erhoben.
(2) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:
Familiennamen,
Vornamen,
akademische Grade,
Tag des Ein- und Auszugs,
Anschrift.
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters (§ 3) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist.
Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinen Beauftragten für Zwecke des § 21 Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 22 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder oder dessen Beauftragten verlangen.
Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn neue oder weitere Daten zu speichern sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 4 nicht erfüllt hat.
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgen.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder sein Beauftragter hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvorschriften oder in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn
ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
Grundwehrdienst, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen oder unbefristeten Grenzschutzdienst oder
Zivildienst
zu leisten,
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen nicht länger als drei Monate von ihrem Standort oder Dienstort abwesend sind und eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen,
ein Angehöriger der Polizei oder der Feuerwehr, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht.
(1) Wer im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(2) Absatz 1 gilt für Besucher aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus Berlin (Ost), ohne daß sie im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet sein müssen.
(3) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung.
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Ein mitaufgenommener Ehegatte kann auf dem von dem anderen Ehegatten ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
Betriebs- und Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
den Familiennamen,
den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
den Tag der Geburt,
die Anschrift,
die Staatsangehörigkeit.
(3) Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. Das gleiche gilt für die Behörden des Polizeivollzugsdienstes; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist für die Behörden des Polizeivollzugsdienstes zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Angaben dürfen nur für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung und zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.
(3) Die Verzeichnisse müssen Angaben enthalten über
den Tag der Aufnahme und den der voraussichtlichen Entlassung,
den Familiennamen,
den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
den Tag der Geburt,
die Anschrift,
Die Staatsangehörigkeit.
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten und wenn die Einsichtnahme durch die dazu nach Absatz 2 Satz 3 ermächtigten Behörden auf diese Daten beschränkt werden kann.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Im Falle des Absatzes 4 darf den Behörden des Polizeivollzugsdienstes nach Ablauf dieser Frist keine Einsicht mehr in die sonstigen Unterlagen gewährt werden.
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von
Vor- und Familiennamen,
Anschriften,
Tag und Ort der Geburt,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
Staatsangehörigkeit,
Tag des Zuzugs,
Haupt- und Nebenwohnung,
Familienstand,
des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die bisherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes aus dem Melderegister die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten mit Ausnahme der Nummer 10 übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.
(3) Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2 zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht wird:
Behörden des Polizeivollzugsdienstes,
Staatsanwaltschaften,
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung, Strafvollstreckung und des Strafvollzugs,
Justizvollzugsamt und Justizvollzugsanstalten,
Landesamt für Verfassungsschutz,
Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bundesnachrichtendienst,
Militärischer Abschirmdienst,
Generalbundesanwalt,
Bundeskriminalamt.
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. § 38 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(6) Andere Behörden oder sonstige öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist jede öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die andere Aufgaben als die Meldebehörde wahrnimmt, auch wenn sie Teil derselben Verwaltungseinheit ist, der die Meldebehörde angehört.
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
Vor- und Familiennamen,
frühere Namen,
akademische Grade,
Ordensnamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
Zahl der minderjährigen Kinder,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.
(2) Von Ehegatten, Eltern und minderjährigen Kindern der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt,
Geschlecht,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
Übermittlungssperren,
Sterbetag.
Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft der Senator für Inneres.
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
Vor- und Familienname,
akademische Grade,
Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Tag und Ort der Geburt,
frühere Vor- und Familiennamen,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
Staatsangehörigkeit,
frühere Anschriften,
Tag des Ein- und Auszugs,
gesetzlicher Vertreter,
Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Tag der Geburt,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Anschriften,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern).
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
Vor- und Familiennamen,
akademische Grade,
Alter,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Anschriften.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterter Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,
soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandgesetzes nicht gestattet werden darf,
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
(1) Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie mit Abstimmungen des Volkes in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Der Betroffene ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung acht Monate vor der jeweiligen Wahl hinzuweisen.
(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Die Meldebehörde hat die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über
Vor- und Familiennamen,
akademische Grade,
Anschriften
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Der Betroffene ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor Herausgabe des Adreßbuches hinzuweisen.
Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
gegenwärtige Anschrift,
Anschrift am 1. September 1939.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
entgegen § 14 Abs. 1 als Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug nicht bestätigt oder eine Ein- oder Auszugsbestätigung abgibt, obwohl ein Ein- oder Auszug nicht stattgefunden hat.
entgegen § 16 Abs. 4 es unterläßt, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen,
entgegen § 19 auf Verlangen der Meldebehörde Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, die Unterlagen nicht vorgelegt oder nicht persönlich erscheint,
entgegen § 20 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 27 Abs. 3 die Meldescheine für die Meldebehörde und die Behörden des Polizeivollzugsdienstes zur Einsichtnahme nicht bereit hält,
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die aufgenommenen Personen nicht unverzüglich in ein Verzeichnis einträgt oder entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
sich für eine Wohnung anmeldet, in der er nicht wohnt oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 2 zu erwirken,
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 3 zu erwirken, oder
entgegen § 32 Abs. 4 eine Auskunft für einen anderen Zweck verwendet als den, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurde.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1000, Deutsche Mark, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 50000, Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(1) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen
das Verfahren über die Löschung, die gesonderte Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4,
das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen sowie die Aufbewahrung, Verwahrung und Vernichtung der Meldescheine,
das Muster der Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 und des Verzeichnisses nach § 28 Abs. 2.
(2) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 29 Abs. 1 bis 3 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Art und Form der zu übermittelnden Daten, zu regeln,
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 30 Abs. 4 Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form festzulegen,
das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 4 und § 34 zu regeln und den Zeitpunkt der Meldung nach § 37 zu bestimmen.
(3) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen und
die Bekanntmachung beim Staatsarchiv zu hinterlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Der Senator für Inneres erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Der Reeder eines Seeschiffes im Sinne des § 22 Abs. 2 oder dessen Beauftragter hat die Personen, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf seinem Seeschiff in einem Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnis befinden, innerhalb von längstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Meldebehörde anzumelden. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Anmeldung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn bereits eine Abmeldung gemäß § 22 Abs. 2 erfolgt ist.
(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1, längstens bis zum 31. Dezember 1982, können die durch Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen vom 20. Februar 1961 (SaBremR 210-a-2) vorgeschriebenen Muster der Meldescheine und Meldebestätigungen (Anlagen 1 bis 4) mit der Maßgabe verwendet werden, daß bei der An- und Abmeldung sowie der Meldung nach § 26 Abs. 2 die in den Mustern enthaltenen Daten, soweit sie über § 18 und § 27 Abs. 2 hinausgehen, zwar erhoben, aber nicht gespeichert, verarbeitet oder sonst genutzt werden dürfen.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 kann das für den Austausch der Meldebehörden (Rückmeldung) vorgeschriebene Muster für die Rückmeldung mit der Maßgabe verwendet werden, daß nur noch die in § 29 Abs. 1 aufgeführten Daten mitzuteilen sind. Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugelassenen regelmäßigen Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen können unter den in § 30 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(3) Daten von Einwohnern, die nicht in § 3 aufgeführt sind, einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise, sind bis zum 31. Dezember 1984 im Melderegister zu löschen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Trennung im Melderegister und Gewerberegister durchzuführen. § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.
(4) Die Verfahren der automatisiert geführten Melderegister sind bis spätestens 31. Dezember 1987 den Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Soweit Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1983 die Behörden des Polizeivollzugsdienstes unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 Einsicht in die bei der Meldebehörde gespeicherten Daten nehmen. Die Verwertung von Daten, die nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht übermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 30 Abs. 3 und 5 bleiben unberührt.