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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 198626.11.1985 bis 31.10.2015
Inhaltsverzeichnis01.01.2002 bis 30.11.2006
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen26.11.1985 bis 31.10.2015
§ 1 - Meldebehörden26.11.1985 bis 30.11.2006
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 3 - Speicherung von Daten01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 4 - Ordnungsmerkmale01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 5 - Zweckbindung der Daten01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 6 - Meldegeheimnis01.01.2002 bis 31.10.2015
Zweiter Abschnitt - Schutzrechte26.11.1985 bis 31.10.2015
§ 7 - Schutzwürdige Interessen der Betroffenen01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 8 - Rechte des Betroffenen01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 9 - Auskunft an den Betroffenen01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 10 - Berichtigung und Ergänzung von Daten01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 11 - Löschung und Aufbewahrung von Daten01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 12 - Übernahme von Daten durch Archive14.04.1991 bis 30.11.2006
Dritter Abschnitt - Meldepflichten26.11.1985 bis 31.10.2015
§ 13 - Allgemeine Meldepflicht01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 14 - Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 15 - Begriff der Wohnung01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 16 - Mehrere Wohnungen01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 17 - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 18 - Datenerhebung/Meldescheine01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 19 - Auskunftspflicht des Meldepflichtigen26.11.1985 bis 30.11.2006
§ 20 - Auskunftspflicht des Wohnungsgebers01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 21 - Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 22 - Binnenschiffer und Seeleute01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 23 - Befreiung von der Meldepflicht01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 24 - Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 25 - Vorübergehender Aufenthalt01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 26 - Beherbergungsstätten01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 27 - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 28 - Krankenhäuser01.01.2002 bis 30.11.2006
Vierter Abschnitt - Datenübermittlungen26.11.1985 bis 31.10.2015
§ 29 - Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 30 - Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 31 - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 32 - Melderegisterauskunft01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 33 - Melderegisterauskunft in besonderen Fällen01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 34 - Datenübermittlungen an den Suchdienst01.01.2002 bis 30.11.2006
Fünfter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten26.11.1985 bis 31.10.2015
§ 35 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002 bis 30.11.2006
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen26.11.1985 bis 31.10.2015
§ 36 - Erlaß von Rechtsvorschriften01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 37 - (aufgehoben)01.01.2002 bis 30.11.2006
§ 38 - (aufgehoben)01.01.2002 bis 31.10.2015
§ 39 - Inkrafttreten26.11.1985 bis 31.10.2015

Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)

Meldegesetz

Veröffentlichungsdatum:25.10.1982 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.03.2011 (Brem.GBl. S. 79)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 210
Gliederungsnummer:210-a-1

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juris-Abkürzung: MG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-a-1
Amtliche Abkürzung:MG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-a-1
Gesetz über das Meldewesen
(Meldegesetz MG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2006

G aufgeh. durch § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.03.2011 (Brem.GBl. S. 79)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Meldebehörden
§ 2Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
§ 3 Speicherung von Daten
§ 4Ordnungsmerkmale
§ 5 Zweckbindung der Daten
§ 6Meldegeheimnis
Zweiter Abschnitt Schutzrechte
§ 7Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
§ 8Rechte des Betroffenen
§ 9Auskunft an den Betroffenen
§ 10Berichtigung von Daten
§ 11Löschung und Aufbewahrung von Daten
§ 12Übernahme von Daten durch Archive
Dritter Abschnitt Meldepflichten
§ 13Allgemeine Meldepflicht
§ 14Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
§ 15Begriff der Wohnung
§ 16Mehrere Wohnungen
§ 17Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 18Datenerhebung/Meldeschein
§ 19Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
§ 20Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
§ 21Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
§ 22Binnenschiffer und Seeleute
§ 23Befreiung von der Meldepflicht
§ 24Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
§ 25Vorübergehender Aufenthalt
§ 26Beherbergungsstätten
§ 27Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
§ 28Krankenhäuser
Vierter Abschnitt Datenübermittlungen
§ 29Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 30Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
§ 31Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 32Melderegisterauskunft
§ 33Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 34Datenübermittlungen an den Suchdienst
Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 35Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 36Erlaß von Rechtsvorschriften
§ 37(weggefallen)
§ 38(weggefallen)
§ 39Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Ortspolizeibehörden.

(2) Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet. § 22 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Verarbeiten im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten.

(4) Das Melderegister darf nicht gemeinsam mit anderen Registern geführt werden.

§ 3
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1.

Familiennamen,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen,

4.

Doktorgrad,

5.

Ordensnamen/Künstlernamen,

6.

Tag und Ort der Geburt,

7.

Geschlecht,

8.

gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 15 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

9.

Staatsangehörigkeiten,

10.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

11.

gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

12.

Tag des Ein- und Auszugs,

13.

Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,

14.

Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

15.

Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),

16.

Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,

17.

Übermittlungssperren,

18.

Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

1.

für die Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, von Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene

a)

vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,

b)

als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,

2.

für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),

3.

für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

4.

für die Mitwirkung bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren und bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

5.

für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung,

6.

für Zwecke der Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nach § 21 Namen und Anschrift des Wohnungsgebers,

7.

zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer bis zu zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Ablaufdatum),

8.

(aufgehoben)

9.

für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen.


§ 4
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen nur an Meldebehörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und an Behörden innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, übermittelt werden. Der Empfänger darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln.

§ 5
Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 30 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt. Dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten.

§ 6
Meldegeheimnis

(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8
Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

1.

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),

2.

Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),

3.

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),

4.

Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 2),

5.

Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2).


§ 9
Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag dem Betroffenen, in der Regel schriftlich, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.

(2) Die Auskunft ist zu verweigern,

1.

soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2.

in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 10
Berichtigung und Ergänzung von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11
Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.

(2) Daten über einen weggezogenen oder verstorbenen Einwohner sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 7 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 30 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Daten zu löschen.

(4) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

§ 12
Übernahme von Daten durch Archive

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes vor der Löschung dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 3 des Bremischen Archivgesetzes dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

§ 13
Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraumes in derselben Gemeinde eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat.

(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre obliegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer oder ein Pfleger bestellt worden ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.

(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

§ 14
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person hat sich durch Einsicht in die amtliche Meldebestätigung (§ 17 Abs. 6) davon zu überzeugen, dass sich der Meldepflichtige an- oder abgemeldet hat.

(2) Legt der Meldepflichtige die amtliche Meldebestätigung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Ein- oder Auszug vor oder sind die Angaben in der Meldebestätigung nach der Kenntnis des Wohnungsgebers unrichtig, so hat der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person dies der Meldebehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 15
Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.

§ 16
Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben.

(2) Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

(3) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

(4) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und er einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm erhoben werden.

(5) Der Meldepflichtige kann die von ihm zu erhebenden Daten unter Beachtung der Vorgaben des Signaturgesetzes auch elektronisch übermitteln, soweit eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 dies zulässt. Es ist sicherzustellen, dass bei der elektronischen Übertragung der Daten eine unbefugte Kenntnisnahme nicht erfolgen kann.

(6) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung), die auch elektronisch übermittelt werden kann.

(7) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

§ 18
Datenerhebung/Meldescheine

(1) Bei der Anmeldung werden vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 5, 6 und 9, bei der Abmeldung die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 9 bis 13 erhoben.

(2) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:

1.

Familiennamen,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Tag des Ein- und Auszugs,

5.

Anschrift,

6.

alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.


§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters (§ 3) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist.

§ 20
Auskunftspflicht des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder den von ihm beauftragten Personen für Zwecke des § 21 Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 22 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder oder den von diesen beauftragten Personen verlangen.

§ 21
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 30 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

§ 22
Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgen.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder die von ihm beauftragte Person hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 23
Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit

1.

Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

2.

Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 24
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn

1.

ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um

a)

Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,

b)

Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder

c)

Zivildienst

zu leisten,

2.

Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind,

3.

ein Angehöriger der Polizei oder der Feuerwehr, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht.


§ 25
Vorübergehender Aufenthalt

(1) Wer in der Bundesrepublik Deutschland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).

(2) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist oder der Aufenthalt in der Anstalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt zwei Monate überschreitet, hat der Leiter der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält nur die zur Identitätsfeststellung und zur Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden erforderlichen Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 11 und 12.

(3) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 29 Abs. 1. Vor Melderegisterauskünften hat sie den Betroffenen zu hören.

§ 26
Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder der von ihm beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Zahl der Mitreisenden mit ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für

1.

Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,

2.

Betriebs- und Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,

3.

Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.


§ 27
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder die von ihm beauftragte Person hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über

1.

den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,

2.

den Familiennamen,

3.

den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4.

den Tag der Geburt,

5.

die Anschrift,

6.

die Staatsangehörigkeiten.

Der Leiter der Beherbergungsstätte oder die von ihm beauftragte Person hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vom Tage der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten.

§ 28
Krankenhäuser

(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder die von ihm beauftragte Person meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder der von ihm beauftragten Person die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Der Leiter der Einrichtung oder die von ihm beauftragte Person ist verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Der Meldebehörde, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Verzeichnisse müssen Angaben enthalten über

1.

den Tag der Aufnahme und den der voraussichtlichen Entlassung,

2.

den Familiennamen,

3.

den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4.

den Tag der Geburt,

5.

die Anschrift,

6.

die Staatsangehörigkeiten.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.

(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann unverzüglich zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 29
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

Doktorgrad,

3.

Anschriften,

4.

Tag und Ort der Geburt,

5.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

Tag des Zuzugs,

8.

Haupt- und Nebenwohnung,

9.

Familienstand,

des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die bisherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.

§ 30
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

frühere Namen,

3.

Doktorgrad,

4.

Ordensnamen/Künstlernamen,

5.

Anschriften,

6.

Tag des Ein- und Auszugs,

7.

Tag und Ort der Geburt,

8.

Geschlecht,

9.

gesetzlicher Vertreter,

10.

Staatsangehörigkeiten,

11.

Familienstand,

12.

Übermittlungssperren sowie

13.

Sterbetag und -ort

übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

1.

ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und

2.

die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht wird:

1.

Behörden des Polizeivollzugsdienstes,

2.

Staatsanwaltschaften,

3.

Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung, Strafvollstreckung und des Strafvollzugs,

4.

Justizvollzugsamt und Justizvollzugsanstalten,

5.

Landesamt für Verfassungsschutz,

6.

Bundesamt für Verfassungsschutz,

7.

Bundesnachrichtendienst,

8.

Militärischer Abschirmdienst,

9.

Generalbundesanwalt,

10.

Bundeskriminalamt.

Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) Innerhalb der Gemeinde, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§ 31
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

frühere Namen,

3.

Doktorgrad,

4.

Ordensnamen/Künstlernamen,

5.

Tag und Ort der Geburt,

6.

Geschlecht,

7.

Staatsangehörigkeiten,

8.

gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs,

9.

Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,

10.

Zahl der minderjährigen Kinder,

11.

Übermittlungssperren,

12.

Sterbetag und -ort.

(2) Von Ehegatten, Eltern und minderjährigen Kindern der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

Tag der Geburt,

3.

Geschlecht,

4.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5.

Übermittlungssperren,

6.

Sterbetag.

Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 schriftlich hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

§ 32
Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

Doktorgrad,

3.

Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.

Tag und Ort der Geburt,

2.

frühere Vor- und Familiennamen,

3.

Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

frühere Anschriften,

6.

Tag des Ein- und Auszugs,

7.

gesetzlicher Vertreter,

8.

Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.

Tag der Geburt,

2.

Geschlecht,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

Anschriften,

5.

Tag des Ein- und Auszugs,

6.

Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,

7.

Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern).

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

Doktorgrad,

3.

Alter,

4.

Geschlecht,

5.

Staatsangehörigkeiten,

6.

Anschriften.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterter Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(7) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,

1.

soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2.

in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§ 33
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählervereinigungen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen sowie den für Volks- und Bürgerentscheiden benannten Vertrauenspersonen Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Wahl- oder Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Auskunft nach Satz 1 darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Ausländerratswahlen sowie Volks- und Bürgerentscheiden in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten erteilt werden. Die Geburtstage der Wahl- oder Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfänger dürfen die Daten der Wahl- oder Stimmberechtigten nur für Zwecke der Wahl- oder Stimmenwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Der Betroffene ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig vor jeder Wahl oder Stimmabgabe hinzuweisen.

(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Die Meldebehörde hat die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

1.

Vor- und Familiennamen,

2.

Doktorgrad,

3.

Anschriften

sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Der Betroffene ist auf dieses Recht bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung vor Herausgabe des Adreßbuches hinzuweisen. Über die Daten der Bewohner in Anstalten nach § 25 Abs. 2 darf keine Auskunft erteilt werden.

§ 34
Datenübermittlungen an den Suchdienst

Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

1.

Familiennamen,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen,

4.

Tag und Ort der Geburt,

5.

gegenwärtige Anschrift,

6.

Anschrift am 1. September 1939.


Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,

2.

die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

3.

entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,

4.

als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als der von ihm beauftragten Person seine Pflichten nach § 27 Abs. 1 bis 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

5.

als Leiter einer der in § 28 Abs. 1 genannten Einrichtungen oder als der von ihm beauftragten Person seine Pflichten nach § 28 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich

1.

unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 2 oder 3 zu erwirken,

2.

entgegen § 32 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 Satz 4 eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet,

3.

entgegen § 33 Abs. 1 Satz 5 die Daten nicht fristgemäß löscht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 36
Erlaß von Rechtsvorschriften

(1) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

1.

das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen sowie die Aufbewahrung, Verwahrung und Vernichtung der Meldescheine,

2.

das Muster der Meldebestätigung nach § 17 Abs. 6.

(2) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(3) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die elektronische Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Abs. 5 sowie den Umfang und Zeitpunkt ihrer Einführung bei einer Meldebehörde zu regeln.

1.

das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 29 Abs. 1 bis 3 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Art und Form der zu übermittelnden Daten, zu regeln,

2.

zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 30 Abs. 4 Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form festzulegen,

3.

das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 4 und § 34 zu regeln,

4.

das Verfahren über die Löschung, die gesonderte Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 zu regeln.

(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist

1.

in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen und

2.

die Bekanntmachung beim Staatsarchiv zu hinterlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(5) Der Senator für Inneres erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 37
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 38
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 391)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Fußnoten

1)

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.


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