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  • Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 3. Juli 1956

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz)

Privatschulgesetz

Veröffentlichungsdatum:12.07.1956 Inkrafttreten01.08.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2003 bis 31.12.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1956, S. 77
Gliederungsnummer:223-d-1

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juris-Abkürzung: PrivSchulG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-d-1
juris-Abkürzung:PrivSchulG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-d-1
Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht
(Privatschulgesetz)
Vom 3. Juli 1956
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2003 bis 31.12.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1

(1) Privatschulen sind alle Schulen, deren Träger nicht der Staat oder eine Stadtgemeinde ist.

(2) Privatschulen haben den Zweck, in dem vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 gezogenen Rahmen das öffentliche Schulwesen zu ergänzen und mit ihren Formen des Unterrichts und der Erziehung zu fördern.

§ 2

(1) Privatschulen sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen.

(2) Ersatzschulen sind Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 31 des Bremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme der Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der bremischen Landesverfassung entsprechen. Die Lehr- und Erziehungsmethoden können von denen der öffentlichen Schulen abweichen, die Lehrstoffe andere sein.

(3) Alle übrigen Privatschulen sind Ergänzungsschulen.

§ 3

Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu betreiben, können natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausüben.

§ 4

Die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Privatschulen müssen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen läßt. Unrichtige oder irreführende Bezeichnungen dürfen nicht gebraucht werden.

Abschnitt II: Ersatzschulen

§ 5

(1) Ersatzschulen bedürfen der staatlichen Genehmigung. Der Unterricht darf nicht eröffnet werden, bevor sie erteilt ist.*

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.

die Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie

2.

in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und

3.

eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(4) Auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfungen kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.

Fußnoten

*

Gemäß § 3 des Gesetzes vom 15.11.2005 (Brem.GBl. S. 573) wird die International School of Bremen bis zur Entscheidung über einen von ihr zu stellenden Genehmigungsantrag, längstens bis zum 1. Juni 2006, von § 5 Abs. 1 des Privatschulgesetzes befreit.

§ 6

Die Errichtung einer privaten Volksschule im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 des Grundgesetzes darf nur genehmigt werden, wenn

1.

der Senator für Bildung und Wissenschaft ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder

2.

auf Antrag von Erziehungsberechtigten eine Gemeinschafts-, eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.


§ 7

Die Genehmigung gilt nur für den Schulträger, dem sie erteilt worden ist, und nur für den in der Genehmigung angegebenen Ort und die angegebenen Räume.

§ 8

Die Genehmigung erlischt, wenn der Unterricht an der Schule nicht innerhalb eines Jahres eröffnet oder die Schule ohne Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft ein Jahr lang nicht betrieben oder wenn sie geschlossen wird.

§ 9

(1) Eine Ersatzschule darf nur errichten, betreiben oder leiten, wer die persönliche Zuverlässigkeit hierfür besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

(2) Bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts müssen ihre vertretungsberechtigten Personen die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 10

(1) Der pädagogische Leiter und die Lehrer an einer Ersatzschule bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung. Sie ist vom Schulträger zu beantragen.

(2) Leiter und Lehrer müssen den staatsbürgerlichen Auftrag eines jeden Erziehers in dem Umfang erfüllen können, wie es von Lehrern an öffentlichen Schulen verlangt wird.

§ 11

(1) Die Genehmigung einer Ersatzschule ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 5 zur Zeit der Genehmigung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

(2) Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht mehr erfüllt sind.

(3) Die nach § 10 für einen Leiter oder Lehrer erforderliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich Tatsachen ergeben, die geeignet sind, bei Lehrern an öffentlichen Schulen die Beendigung des Dienstverhältnisses oder die Entlassung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

(4) Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist zu stellen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.

§ 12

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, daß sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, kann der Senat die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule verleihen.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Privatschule das Recht, mit gleicher Wirkung Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 13

(1) Eine Ersatzschule hat das Recht, Schulpflichtige als Schüler aufzunehmen.

(2) Sie entscheidet nach eigenen Richtlinien über die Aufnahme von Schülern.

Abschnitt III: Ergänzungsschulen

§ 14

(1) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muß genaue Angaben über die Schulart, die Gliederung des Unterrichts und das Schulziel enthalten.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Berufsschulpflichtige, die geeignete Ergänzungsschulen besuchen, vom Besuch der Berufsschule befreien.

(3) Träger, Leiter und Lehrer müssen die persönliche Zuverlässigkeit besitzen, die für den Betrieb oder die Leitung von Ergänzungsschulen oder den Unterricht an ihnen erforderlich ist. Sind sie an Schulen tätig, die unter Absatz 2 fallen, müssen sie auch die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten besitzen; insoweit finden die weitergehenden Bestimmungen der §§ 9 und 10 auf sie entsprechende Anwendung.

(4) Die Befreiung gemäß Absatz 2 kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

§ 14 a

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, auf Antrag einer Ergänzungsschule durch Rechtsverordnung das Nähere über einen Ausbildungsgang zu regeln, der die Qualifikation für die Ausübung eines Berufes vermittelt (Zulassung-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Die Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes gelten insoweit entsprechend. Voraussetzung für den Erlaß einer solchen Rechtsverordnung ist, daß ein dauerhaftes öffentliches Interesse an dieser Berufsausbildung nachgewiesen wird; erforderlichenfalls holt der Senator für Bildung und Wissenschaft für die Feststellung des dauerhaften öffentlichen Interesses ein Gutachten der öffentlichen Arbeitsverwaltung ein.

(2) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, auf Antrag durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zur Verleihung einer staatlichen Anerkennung für Absolventen der Berufsfachschule für Kosmetik festzulegen.

(3) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, auf Antrag durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zur Verleihung einer staatlichen Anerkennung für Absolventen der Fachschule für Altenpflege und der Fachschule für Haus- und Familienpflege festzulegen.

Abschnitt IV: Freie Einrichtungen und Privatunterricht

§ 15

(1) Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen und erwerbsmäßiger Privatunterricht brauchen weder genehmigt noch angezeigt zu werden. Sie unterliegen insoweit nur den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze.

(2) Personen, die als Träger, Leiter oder Lehrer an freien Einrichtungen wirken oder Privatunterricht erteilen, kann diese Tätigkeit wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit untersagt werden, um Schäden und Gefahren abzuwenden, die daraus den Schülern oder der Allgemeinheit drohen.

Abschnitt V: Staatsaufsicht

§ 16

(1) Alle Privatschulen unterstehen der staatlichen Aufsicht.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht,

1.

bei Ersatzschulen unter anderem

a)

die Einhaltung der §§ 5, 9 und 10 zu überwachen;

b)

jederzeit am Unterricht teilzunehmen;

c)

den Schulen Auflagen zu machen;

d)

Auskünfte, Berichte und Nachweise anzufordern sowie

e)

die Schulen und ihre Einrichtungen durch Beauftragte besichtigen zu lassen;

2.

bei Ergänzungsschulen

a)

auf die Einhaltung des § 14 Absatz 1 hinzuwirken;

b)

zum Schutz der Gesundheit der Schüler im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde Auflagen zu machen;

c)

soweit es sich um Schulen gemäß § 14 Absatz 2 oder § 14 a handelt, die in Hinsicht auf Ersatzschulen festgelegten Aufsichtsrechte auszuüben.


Abschnitt VI: Wirtschaftliche Hilfe

§ 17

(1) Der Träger einer nach diesem Gesetz genehmigten Ersatzschule, die im wesentlichen auf gemeinnütziger Grundlage betrieben wird und keinen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erstrebt, erhält vom Land einen Zuschuß. Der Zuschuß darf erst nach Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme des Unterrichts erstmalig gewährt werden. Dies gilt für jede neue nicht unmittelbar aufbauende Jahrgangsstufe. Einer Privatschule kann vor Ablauf dieser Zeit im Rahmen des Haushalts Finanzhilfe gewährt werden, wenn die Schule zur Ergänzung des Bildungsangebotes sinnvoll ist.

(2) Der Zuschuß ergibt sich aus den monatlichen Grundsummen nach Absatz 3, multipliziert mit der Zahl der Schüler der jeweiligen Ersatzschulen nach Absatz 4.

(3) Die monatliche Grundsumme beträgt am 1. Januar 2003 für einen Schüler

1.

des Primarbereichs

Euro 205,70

2.

des Sekundarbereichs I

Euro 241,22

3.

des Sekundarbereichs II

Euro 319,12

4.

der Sonderschulen

Euro 591,10.

Die monatliche Grundsumme verändert sich gegenüber der jeweils letzten Grundsumme um den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert.

(4) Die Zahl der Schüler berücksichtigt diejenigen Schüler der jeweiligen Ersatzschule, die in Bremen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben und im jeweiligen Monat die Ersatzschule besuchen. Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15. Oktober des Vorjahres für die Monate Januar bis Juli des laufenden Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember.

§ 17a

(1) Die in § 17 Abs. 3 genannten Grundsummen können erhöht werden, wenn die einzelne Ersatzschule vertraglich die folgenden besonderen Pflichten übernimmt:

1.

die verlässliche Beschulung bis zum Ende des Bildungsganges;

2.

die Beschulung einer mit einer vergleichbaren öffentlichen Schule entsprechende Zahl von Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund;

3.

die Verpflichtung, ihre Schülerinnen und Schüler aus disziplinarischen Gründen ausschließlich nach Maßgabe der für die öffentlichen Schulen geltenden rechtlichen Bestimmungen über Ordnungsmaßnahmen zu entlassen und

4.

die Verpflichtung, Schülerinnen und Schüler hinreichend zu fördern.

Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sind diejenigen, bei denen mindestens ein Elternteil im Ausland geboren ist.

(2) Vertraglich vereinbarte Erhöhungen der Grundsummen nach Absatz 1 erfolgen jeweils mit Wirkung vom 1. August 2003, vom 1. August 2005 und vom 1. August 2006 um folgende monatliche Beträge für einen Schüler oder einer Schülerin der jeweiligen Schule:

1.

Grundschule

Euro 6,90

2.

Jahrgangsstufen 5 und 6 (Orientierungsstufe)

Euro 8,00

3.

Hauptschule

Euro 2,45

4.

Realschule

Euro 3,22

5.

Gymnasium

Euro 17,00

 

Jahrgangsstufe 7 bis zum Beginn der gymnasialen Oberstufe

 

6.

Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der gymnasialen Oberstufe

Euro 17,00

 

als Teil des durchgängigen Gymnasiums

 

7.

integrierte Haupt- und Realschule 7 bis 10

Euro 2,84

8.

Waldorfschulen Jahrgangsstufen 5-10

Euro 12,00

9.

Gymnasiale Oberstufe und Jahrgangsstufe 11-13 der Waldorfschulen

Euro 7,14

10.

Sonderschule

Euro 35,00.

Die gemäß Satz 1 zum 1. August 2003 vorgesehene Erhöhung setzt voraus, dass der Vertrag bis spätestens zum 30. April 2004 geschlossen wurde. Die gemäß Satz 1 vorgesehene Erhöhung zum 1. August 2005 setzt voraus, dass der Vertrag bis spätestens zum 31. Juli 2005 geschlossen wurde. Die gemäß Satz 1 vorgesehene Erhöhung zum 1. August 2006 setzt voraus, dass der Vertrag, bis spätestens zum 31. Juli 2006 abgeschlossen wurde.

(3) Ein nach § 17 erstmalig bezuschusster Träger einer genehmigten Ersatzschule kann den Höchstbetrag der nach Absatz 2 festgelegten Erhöhungen der Grundsummen erhalten, wenn er die in Absatz 1 genannten Pflichten vertraglich übernimmt und erfüllt.

§ 18

(aufgehoben)

Abschnitt VII: Ausländische Schulen

§ 19

(1) Privatschulen, deren Träger fremde Staaten sind und die vornehmlich von Kindern und Jugendlichen fremder Staatsangehörigkeit besucht werden sollen, sind nur zu genehmigen, wenn

1.

der betreffende Staat zusichert, daß er auf seinem Gebiet deutsche Schulen zuläßt;

2.

die Schule und ihre Einrichtungen sowie ihre Leiter und Lehrer den allgemeinen gesetzlichen und polizeilichen Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu stellen sind.

(2) Die §§ 1 Absatz 1; 2; 4; 5 Absatz 1; 7; 8; 11 Absätze 1 u. 4; 13; 14 Absatz 1; 16 Absätze 1, 2 u. 3 Ziffern 1 a und 2 a; 20 sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt VIII: Verfahrensbestimmungen

§ 20

(1) Anträge, Anzeigen und sonstige Gesuche auf Grund dieses Gesetzes sind beim Senator für Bildung und Wissenschaft einzureichen.

(2) Die Genehmigungen gemäß §§ 5 und 6 und die Anerkennung gemäß § 12 sind ebenso wie ihr Widerruf Sache des Senats.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft und die Ersatzschulen schließen für das Land Bremen die vertraglichen Vereinbarungen nach § 17a Abs. 1.

(4) Alle übrigen Entscheidungen stehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zu.

Abschnitt IX: Ahndung von Verstößen

§ 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a)

ohne eine nach § 5 erforderliche Genehmigung eine Privatschule errichtet, betreibt, leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet,

b)

ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung eine Privatschule leitet oder an ihr unterrichtet,

c)

vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 verstößt,

d)

den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt oder

e)

einem gemäß § 15 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist der Senator für Bildung und Wissenschaft.

Abschnitt X: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22

(1) Eine, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Privatschule erteilte vorläufige Genehmigung bleibt noch ein Jahr nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

(2) Eine vorläufige Genehmigung ist bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt durch eine Genehmigung nach diesem Gesetz zu ersetzen oder zu widerrufen, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt sind. Genehmigungen auf Grund früherer Bestimmungen sind bis zum gleichen Zeitpunkt in Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit diesem Gesetz zu überprüfen und durch eine Genehmigung nach diesem Gesetz zu bestätigen oder zu ersetzen oder zu widerrufen, wenn die Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt sind.

(3) Ergänzungsschulen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet sind, haben die Anzeige nach § 14 Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten.

(4) Träger von Privatschulen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als Ausbildungsstätten für bestimmte Spezialberufe errichtet worden sind oder errichtet werden sollen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Gesetz nicht.

§ 23

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben, soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind:

1.

Die Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (RGBl. S. 683) für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen.

2.

Die Verordnung, betreffend die Ausführung der Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 10. Oktober 1917 (Brem. Ges.-Bl. S. 228) in der Fassung der Verordnung vom 27. März 1925 (Brem. Ges.-Bl. S. 43).

3.

Die Verordnung betreffend die Ausbildung von Hausbedarfslehrlingen vom 27. März 1925 (Brem. Ges.-Bl. S. 43).

4.

Das Gesetz über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 6. Februar 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 85).

5.

Das Gesetz über die Untersagung der Tätigkeit eines Leiters oder eines Lehrers an privaten Unterrichtsanstalten vom 20. Dezember 1934 (Brem. Ges.-Bl. S. 5).

6.

Die Verordnung über private Unterrichtstätigkeit in Leibesübungen vom 25. August 1937 (Brem. Ges.-Bl. S. 175), in der Fassung der Verordnungen vom 29. April 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 136) und vom 22. Januar 1942 (Brem. Ges.-Bl. S. 3).

7.

Die Verordnung des Präsidenten des Senats vom 1. August 1945 betreffend Privatunterricht in lebenden Fremdsprachen (Brem. Ges.-Bl. S. 32).

8.

Die Bekanntmachung des Senators für Schulen und Erziehung vom 7. September 1945 betreffend Genehmigungspflicht für Privatunterricht ("Weser-Kurier", 22. September 1945).

Ferner werden aufgehoben, soweit sie in den früher preußischen Gebietsteilen des Landes Bremen noch gelten sollten:

9.

Die Preußische Kabinettsorder betreffend die Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen, vom 10. Juni 1834 (GS. S. 135);

10.

die Preußische Instruktion zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 10. Juni 1834, die Beaufsichtigung der Privatschulen, Privaterziehungsanstalten und Privatlehrer sowie der Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen betreffend, vom 31. Dezember 1839 (MBiV. 1840, S. 94);

11.

die Preußischen Verordnungen betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen der Bundesratsbekanntmachung vom 2. August 1917 (RGBl. S. 683) auf weitere Unterrichtsfächer, vom 5. Mai 1919 (GS. S. 90) und auf den Tanzunterricht vom 17. Juli 1923 (GS. 1924, S. 486).

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 3. Juli 1956.


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