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  • Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine vom 25. September 2007

Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine

Veröffentlichungsdatum:05.10.2007 Inkrafttreten28.09.2021 Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 3 geändert, § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 21.09.2021 (Brem.GBl. S. 655)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 455
Gliederungsnummer:7833-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine vom 25. September 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 455), zuletzt §§ 1 und 3 geändert, § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 21. September 2021 (Brem.GBl. S. 655)"

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juris-Abkürzung: TierSchVerVerbandKlG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7833-a-1
juris-Abkürzung:TierSchVerVerbandKlG BR
Ausfertigungsdatum:25.09.2007
Gültig ab:06.10.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 455
Gliederungs-Nr:7833-a-1
Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine
Vom 25. September 2007
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 21.09.2021 (Brem.GBl. S. 655)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsbehelfe gegen eine erfolgte oder unterlassene Maßnahme der Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden einlegen, die gegen Artikel 20a des Grundgesetzes, gegen Artikel 11b der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, gegen Rechtsvorschriften, die auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind, oder gegen eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsaktes der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere verstößt oder verstoßen hat. Gegen Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft.

(2) Ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme

1.

den Verein nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabengebiet berührt,

2.

auf Grund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erlassen worden ist oder

3.

in einem gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.

(3) Der Verein ist nur dann zum Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 befugt, wenn er sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 fristgerecht in der Sache geäußert oder keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Hat der Verein Gelegenheit zur Äußerung erhalten, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rahmen dieser Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(4) Ist dem Verein eine Maßnahme nicht bekannt gegeben worden, sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres zu erheben, nachdem er Kenntnis von dieser erlangt hat oder hätte erlangen können.

§ 2
Mitwirkungs- und Informationsrechte

(1) Einem nach § 3 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben

a)

rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter einem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften durch die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes;

b)

unverzüglich nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes;

c)

auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz mit Ausnahme von Strafverfahren.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

(2) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz nach Maßgabe des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes. Hat ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 1 erhalten, ist ihm innerhalb von zwei Wochen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten in entsprechender Anwendung von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz zu gewähren.

(3) Äußerungen nach Absatz 1 sind innerhalb von drei Wochen in Textform abzugeben, nachdem der nach § 3 anerkannte rechtsfähige Verein Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Verlängerung der Frist um bis zu drei Wochen gewährt werden.

(4) Hat sich ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein zu einer Sache geäußert, sind ihm Verwaltungsakte in diesen Verfahren bekanntzugeben.

§ 3
Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

1.

nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,

2.

seinen Sitz in der Freien Hansestadt Bremen hat und der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich im Gebiet des Landes liegt,

3.

im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4.

die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,

5.

wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist,

6.

den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt,

7.

sich verpflichtet, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Gesetzes erhaltenen Informationen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken.

Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 bis 7 auch einem überregional tätigen Verein mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet der Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nr. 4 erfüllt.

(2) Die Anerkennung wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist oder der Verein wiederholt schwerwiegend gegen die Verpflichtung aufgrund von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 verstoßen hat. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 25, September 2007

Der Senat


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