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Innerhalb des in der Anlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches ist es in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und von Sonnabend auf Sonntag jeweils in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten,
Glasflaschen oder Trinkgläser mitzuführen,
Glasflaschen oder Trinkgläser abzugeben.
In der Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag gilt das Verbot von 22 Uhr bis 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages.
(1) Mitführen im Sinne des § 1 Nummer 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Glasflaschen oder Trinkgläser außerhalb einer Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.
(2) Abgeben im Sinne des § 1 Nummer 2 ist das freiwillige Übergeben, Aushändigen oder sonstige Überlassen von Glasflaschen oder Trinkgläsern außerhalb einer Wohnung.
(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 ist ferner
der Transport von Glasflaschen oder Trinkgläsern in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben;
der Transport von Glasflaschen oder Trinkgläsern in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird;
der Transport von Glasflaschen oder Trinkgläsern in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern;
die Belieferung von Gewerbebetrieben in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet mit Glasflaschen oder Trinkgläsern;
die Abgabe und das Führen von Glasflaschen oder Trinkgläsern in einer Gaststätte, dem behördlich erlaubten Außenbereich einer Gaststätte oder in Geschäftsräumen, wenn die oder der Gewerbetreibende durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass diese Gegenstände in den Räumlichkeiten oder dem behördlich erlaubten Außenbereich der Gaststätte oder in den Geschäftsräumen verbleiben.
(3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann von den Verboten nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 innerhalb des aus der Anlage hervorgehenden Gebietes Glasflaschen oder Trinkgläser mitführt oder abgibt;
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 keine geeigneten Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Glasflaschen und Trinkgläser in den Räumlichkeiten oder dem behördlich erlaubten Außenbereich der Gaststätte oder in den Geschäftsräumen verbleiben;
gegen Auflagen oder Bedingungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden.
(3) Verbotenerweise mitgeführte Glasflaschen oder Trinkgläser können von der Polizei eingezogen werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde.