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  • Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994

Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag

Veröffentlichungsdatum:28.12.1994 Inkrafttreten30.12.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 325
Gliederungsnummer:1100-f-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. December 2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)"

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juris-Abkürzung: BürgAVfG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-f-1
juris-Abkürzung:BürgAVfG BR
Ausfertigungsdatum:20.12.1994
Gültig ab:29.12.1994
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1994, 325
Gliederungs-Nr:1100-f-1
Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag
Vom 20. Dezember 1994
Zum 26.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1717, 1718)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Gegenstand des Bürgerantrags

Durch Bürgeranträge werden der Bürgerschaft Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung unterbreitet. Anträge zu Personalentscheidungen sind nicht zulässig.

§ 2
Unterschriften

(1) Der Bürgerantrag muß am Tage seiner Einreichung von mindestens 2 500 Einwohnerinnen oder Einwohnern des Landes Bremen unterschrieben sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jeder Unterschriftsbogen muß den Text des Bürgerantrags ausweisen. Neben der Unterschrift sind Name, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift anzugeben. Bürgeranträge kann unterstützen, wer dazu am Tag der Einreichung des Bürgerantrags berechtigt ist.

(2) Einwohnerinnen und Einwohner können den Bürgerantrag auch im Wege elektronischer Kommunikation unterstützen. Die Senatorin für Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung nach § 4 ist zulässig.

(3) Ungültig sind Eintragungen, die Absatz 1 oder 2 nicht entsprechen, unleserlich oder unvollständig sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(4) Für den beabsichtigten Bürgerantrag können Unterstützungen durch Unterschriftsbogen oder im Wege der elektronischen Kommunikation gesammelt werden. Die Unterschriftsbogen und die elektronischen Unterstützungsunterschriften werden zusammen für die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Quorums gewertet.

§ 2a
Elektronischer Bürgerantrag

(1) Um die elektronische Unterstützung einer Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags zu ermöglichen, kann der entsprechende Text auch auf einer von der Bürgerschaft betriebenen Internetseite veröffentlicht werden.

(2) Anliegen und Begründung der Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags müssen für die Veröffentlichung auf das Wesentliche beschränkt und klar dargestellt werden. Sie dürfen sich nicht erkennbar auf eine Person beziehen.

(3) Eine Veröffentlichung erfolgt nicht, wenn der Text oder Textpassagen

1.

Aussagen enthält, die gegen die Menschenwürde verstoßen;

2.

offensichtlich falsche, entstellende, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;

3.

offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;

4.

zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;

5.

geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;

6.

Links auf andere Webseiten enthält;

7.

geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten;

8.

sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient oder

9.

nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.

(4) Die Frist, innerhalb der Personen eine Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags elektronisch auf einer von der Bürgerschaft betriebenen Internetseite unterstützen können, beträgt sechs Monate. Bei der elektronischen Unterstützung müssen die einfache Abstimmung der jeweiligen Unterstützerin oder des jeweiligen Unterstützers und eine Individualisierung analog der Unterschrift, gewährleistet sein.

(5) Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist werden die elektronischen Unterstützungen der Initiative zur Einreichung eines Bürgerantrags zur Verfügung gestellt.

§ 3
Form des Antrags

(1) Der Bürgerantrag ist schriftlich bei der Bürgerschaft einzureichen.

(2) Bei Einreichung des Antrags sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson sowie eine erste und eine zweite stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten. Vertrauensperson kann sein, wer berechtigt ist, den Bürgerantrag zu unterstützen.

§ 4
Prüfung der Zulässigkeit

(1) Nach der Einreichung des Bürgerantrags veranlaßt der Präsident der Bürgerschaft unverzüglich eine Prüfung der Unterschriftsbogen, sofern der Bürgerantrag nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie wird von den Meldebehörden anhand des Melderegisters durchgeführt.

(2) Die Meldebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Bürgerantrags erreicht ist. Sie können ihre Prüfung in Form von Stichproben durchführen. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß der Bürgerantrag ausreichend unterzeichnet ist. Die Meldebehörden sollen das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Bürgerantrags dem Präsidenten der Bürgerschaft zuleiten.

(3) Wird das Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt, soll der Präsident der Bürgerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheiden. Er teilt seine Entscheidung der Vertrauensperson mit.

(4) Gegen eine Zurückweisung des Bürgerantrags kann die Vertrauensperson innerhalb eines Monats eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen.

(5) Die Unterschriftsbogen dürfen ausschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerantrags verwendet werden. Sie sind frühestens sechs Monate nach Abschluss des Antragsverfahrens zu vernichten.

(6) Absatz 5 gilt nicht, sofern nach Abschluss des Antragsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein Volksbegehren zum gleichen Gegenstand durchgeführt werden soll. In diesem Fall müssen der Text des Bürgerantrags und die Unterschriftsbögen den Erfordernissen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid entsprechen.

§ 5
Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Bürgeranträge kommen auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung, wenn über die Zulässigkeit vor der Sitzung des Bürgerschaftsvorstands entschieden wurde, in der die Bürgerschaftssitzung anberaumt wird.

(2) Bürgeranträge können zur Beratung in die zuständige Deputation oder in den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Die Vertrauensperson ist dort auf Antrag zu hören. Bürgeranträge werden binnen vier Monaten nach der Überweisung in der Deputation oder in dem Ausschuss behandelt und der Bürgerschaft wieder vorgelegt. Im Einvernehmen mit der Vertrauensperson kann die Frist verlängert werden.

(3) Bürgeranträge, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten Wahlperiode weiterbehandelt.

§ 6
Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft

Für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 2 500 Einwohnerinnen oder Einwohnern des Landes Bremen 2 500 Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadtgemeinde Bremen treten.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Dezember 1994

Der Senat


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