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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117, 123)1) |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land | |
Erster Abschnitt Volksentscheid | |
§ 1 | Voraussetzungen |
§ 2 | Abstimmungstag, Bekanntmachung |
§ 3 | Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel |
§ 4 | Ungültige Stimmen |
§ 5 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses |
§ 6 | Ergebnis des Volksentscheides |
§ 7 | Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen |
Zweiter Abschnitt Volksbegehren | |
§ 8 | Gegenstand |
§ 8a | Beratung |
§ 9 | Unzulässige Volksbegehren |
§ 10 | Zulassungsantrag |
§ 11 | Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages |
§ 12 | Entscheidung über den Zulassungsantrag |
§ 13 | Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist |
§ 14 | Unterschriftsbogen |
§ 15 | Eintragungsberechtigung |
§ 16 | Eintragung in die Unterschriftsbogen |
§ 17 | Ungültige Eintragungen |
§ 18 | Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen |
§ 19 | Feststellung des Eintragungsergebnisses |
§ 20 | Anfechtung |
§ 21 | Behandlung in der Bürgerschaft |
Zweiter Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen | |
§ 22 | Anwendung des Gesetzes |
§ 23 | Voraussetzungen |
§ 24 | Unzulässige Volksbegehren |
§ 25 | Eintragungs- und Stimmberechtigung |
§ 26 | Anfechtung |
Dritter Teil Schlußbestimmungen | |
§ 27 | Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten |
§ 28 | Datenschutz |
§ 29 | Inkrafttreten |
Anlagen: | |
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 Nr. 2) | Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens |
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2) | Unterschriftsbogen für das zugelassene Volksbegehren |
Ein Volksentscheid findet statt,
wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe a der Landesverfassung),
wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),
wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft verlangt (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe c der Landesverfassung),
wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Gesetzentwurf ist in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Bürgerschaft festgestellt worden. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).
(1) Der Volksentscheid, findet vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen, die ihn erforderlich machen (§ 1), an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Liegt dieser Termin in einem Zeitraum von fünf Monaten vor oder einem Monat nach, einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so findet der Volksentscheid am Tag dieser Wahl statt, wenn die Antragsteller dies beantragen.
(2) Der Senat bestimmt als Tag des Volksentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides und mit dem Muster des Stimmzettels im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Vorher sind die Vertrauenspersonen zum Abstimmungstag zu hören. Sofern die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.
(3) Die Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung ein von der Bürgerschaft erstelltes Informationsheft, in dem die Bürgerschaft und die Initiatoren des Volksbegehrens in gleichem Umfang Stellung nehmen. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft.
(4) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, daß sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
(1) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim. Sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
(2) Die Stimmzettel werden amtlich und für jede Frage oder für jeden Gesetzentwurf getrennt hergestellt. Jeder Stimmzettel lautet auf „Ja“ und „Nein“.
(3) Der Stimmzettel hat den zur Abstimmung vorgelegten Gegenstand des Volksentscheides zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung zu übermitteln.
(4) Stehen, mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung , so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der insgesamt abgegebenen Eintragungen zum jeweils zugrunde liegenden Volksbegehren. Hat die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser nach den mit dem Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. § 2 Absatz 4 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden. Die abstimmende Person kann zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung erreichen (Stichfrage).
(5) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Fragen oder Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind.
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt ist,
die Kennzeichnung der gestellten Frage zugleich mit „Ja“ und „Nein“ enthält,
eine Kennzeichnung der gestellten Frage weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ enthält,
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere Stimmzettel zur selben Frage in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleich lautet oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel.
(3) Im übrigen gilt § 31 Abs. 3 bis 5 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend.
(1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 der Landesverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage auf “Ja” lautet. Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. Einem verfassungsändernden Gesetz, das aufgrund eines Volksbegehrens zum Volksentscheid kommt, müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten zustimmen. Einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft muss mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen.
(2) Hat von mehreren zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist von diesen der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage die Mehrheit der gültigen Stimmen enthält. Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenen Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(1) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz ist vom Senat binnen zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuß auszufertigen und im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden.
(2) Hat die Bürgerschaft nach Eingang des Zulassungsantrages beim Landeswahlleiter den begehrten Gesetzentwurf mit Änderungen oder zum gleichen Gegenstand ein abweichendes Gesetz beschlossen, so tritt das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz am Tage seines Inkrafttretens an die Stelle dieses Gesetzes.
(1) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.
(2) Ein Volksbegehren kann auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gerichtet sein.
(3) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.
Ein Volksbegehren ist unzulässig
über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung).
wenn der Gesetzentwurf
mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder
mit geltendem Bundesrecht unvereinbar ist,
wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung).
Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.
im Falle des § 8 Abs. 1 einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten, der durch Gründe erläutert ist, der den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 der Landesverfassung entsprechen muss, soweit es sich um finanzwirksame Volksbegehren handelt, und der den Bestimmungen des Artikels 125 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechen muß, wenn durch ihn die Landesverfassung geändert werden soll,
von mindestens fünftausend Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jede Unterstützungsliste muß nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt und das Stimmrecht der Unterzeichner durch eine Bestätigung nachgewiesen sein, die von der Gemeindebehörde unentgeltlich auf den Unterstützungslisten erteilt wird;
eine Vertrauensperson und zwei stellvertretende Vertrauenspersonen benennen, die stimmberechtigt sind. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Unterschriften eines Bürgerantrags zum gleichen Gegenstand sind, sofern sie den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen, auf Antrag der Vertrauenspersonen auf das Volksbegehren anzurechnen.
(4) Das Stimmrecht der Unterzeichner muß am Tage der Prüfung der Unterstützungsliste durch die Gemeindebehörde bestanden haben.
(5) Ungültig sind Eintragungen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht entsprechen; sie sind bei der Bestätigung des Stimmrechts der Unterzeichner nicht zu berücksichtigen. Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Satz 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann. Die Gemeindebehörde kann die Prüfung der Unterstützungslisten abbrechen, wenn sie festgestellt hat, daß die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften erreicht ist.
(6) Der Landeswahlleiter prüft, ob dem Zulassungsantrag die erforderliche Zahl bestätigter Unterstützungsunterschriften beigefügt ist, und leitet ihn mit dem Ergebnis seiner Prüfung dem Senat zu.
(1) Der Zulassungsantrag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson gegenüber dem Landeswahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Mängel des Zulassungsantrages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(2) Der Antrag gilt als zurückgezogen, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung so viele Unterzeichner des Antrages ihre Unterschriften durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter zurückziehen, daß die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 10 Abs. 2 Nr. 2 zurückbleibt.
(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Senat. Entscheidet der Senat vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Landeswahlleiter, so gilt der Antrag als zugelassen.
(2) Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nach §§ 9 oder 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht für gegeben, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei (Artikel 140 der Landesverfassung).
(3) Der Senat teilt seine Entscheidung unverzüglich der Vertrauensperson mit.
(4) Hat der Senat den Antrag abgelehnt, weil die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften erreicht sei.
Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muß enthalten
den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens,
die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen,
das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen,
die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens.
(1) Die Unterstützung des zugelassenen Volksbegehrens erfolgt durch Eintragung in Unterschriftsbogen. Die Beschaffung der Unterschriftsbogen ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren beantragen.
(2) Jeder Unterschriftsbogen muß nach dem Muster der Anlage 2 hergestellt sein und den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten. Werden mehrere Bogen zu einem Heft zusammengefaßt, genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichneten Angaben einmal am Anfang stehen. Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu numerieren.
(3) Auf den Unterschriftsbogen dürfen sich jeweils nur Personen, die in derselben Stadtgemeinde ihre Hauptwohnung haben, eintragen.
Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungsberechtigung muß am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs. 1 genannten Gemeindebehörde bestanden haben.
(1) Eintragungsberechtigte, die das zugelassene Volksbegehren unterstützen wollen, tragen sich in die Unterschriftsbogen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ein. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen.
(2) Das Sammeln von Unterschriften in den Eingangsbereichen öffentlicher Bibliotheken, Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Bürgerhäusern sowie der öffentlichen Museen ist gestattet, sofern der Einrichtungsleiter seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann verweigert oder die Genehmigung entzogen werden, wenn der normale Geschäftsbetrieb durch die Sammlung beeinträchtigt wird.
(1) Ungültig sind Eintragungen, die
den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,
sich auf Personen beziehen, die am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen nicht eintragungsberechtigt waren,
sich auf Personen beziehen, die ihre Hauptwohnung nicht in der Stadtgemeinde haben, bei der der Unterschriftsbogen eingereicht wird,
nicht in ordnungsmäßigen oder fristgerecht eingereichten Unterschriftsbogen vorgenommen worden sind.
(2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann.
(1) Die Unterschriftsbogen sind spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung der Zulassung des Volksbegehrens bei der Gemeindebehörde der Stadtgemeinde einzureichen, in der die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben.
(2) Die Unterschriftsbogen sind fortlaufend zu numerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen Unterschriften einzutragen sind. Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.
(3) Nach der Einreichung der Unterschriftsbogen mit der dazugehörigen Zusammenstellung können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden.
(4) Die Gemeindebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht ist. Die Prüfung ist zügig durchzuführen; sie kann in Form von Stichproben durchgeführt werden. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß das Volksbegehren ausreichend unterstützt ist. Die Gemeindebehörden leiten das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen unverzüglich dem Landeswahlleiter zu.
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, ob das Volksbegehren wirksam zustande gekommen ist. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt und stellt es der Vertrauensperson zu.
(2) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.
(3) Soll die Verfassung geändert werden, muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben.
(4) Soll die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muss mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben.
(5) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Lande amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten.
Erklärt der Landeswahlausschuß das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht sei.
(1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat der Senat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf mit seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zuzuleiten. Im Falle des § 8 Abs. 2 teilt der Senat das zustande gekommene Volksbegehren der Bürgerschaft mit.
(2) Nimmt die Bürgerschaft den Gesetzentwurf binnen vier Monaten seit dessen Eingang nicht unverändert an, so gilt das vorbehaltlich des Absatzes 3 als Ablehnung.
(3) Die Bürgerschaft kann den Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise annehmen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen feststellen. Der Beschluss ist den Vertrauenspersonen und dem Senat zuzustellen.
(4) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei Vertrauenspersonen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit. Nach Ablauf der Frist findet der Volksentscheid nicht statt (Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d Satz 4 der Landesverfassung).
(5) Die in Absatz 2 genannte Frist läuft für zwei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Vertrauensleute beschließt. Der Vorschlag ist durch zwei Vertrauenspersonen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.
(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.
des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,
des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuß Bremen.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 19 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.
(4) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.
(5) In § 19 Absatz 5 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten im Lande die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zur Stadtbürgerschaft.
Ein Volksentscheid findet statt,
wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),
wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt, es sei denn, die Vertrauenspersonen, haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Ortsgesetzentwurf ist in der Stadtbürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Stadtbürgerschaft festgestellt worden (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).
Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 bleiben unberührt.
(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. § 15 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).
(1) Über die Gültigkeit des Volksentscheides oder von Teilen des Volksentscheides, über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Senats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach § 20 entscheidet die Stadtbürgerschaft.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Wahlbereichsleiter Bremen sowie der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen die Feststellungen des Senats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach § 20 kann nur die Vertrauensperson Einspruch einlegen.
(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses beim Wahlbereichsleiter Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Wahlbereichsleiter Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung.
(4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung der Stadtbürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit des Volksentscheides.
(5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft ist dem Wahlbereichsleiter Bremen und demjenigen, der Einspruch erhoben hat, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Gegen den Beschluß der Stadtbürgerschaft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Wahlbereichsleiter Bremen ist auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihm erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Volksbegehren und den Volksentscheid die Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes über
die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),
die Vorbereitung der Wahl (§ 15),
die Vertrauenspersonen (§ 20),
die Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 37 bis 41),
die Anfechtung, Fristen und Termine, Wahlkosten (§§ 54 bis 56)
sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend.
(2) Wird der Volksentscheid mit einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gemeinsam durchgeführt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlgesetzes oder Europawahlgesetzes sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften.
(3) Der Senator für Inneres und Sport erläßt die zur gemeinsamen Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erforderlichen Rechtsvorschriften, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.
(4) Die Kosten des Zulassungsantrages und die Kosten der Unterschriftsbogen für das Volksbegehren fallen den Antragstellern zur Last.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 1. April 1969 (Brem.GBl. S. 39 - 112-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 200), außer Kraft.
Bremen, den 27. Februar 1996
Der Senat
(zu § 10 Abs. 2 Nr. 2)
(zu § 14 Abs. 2)