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(1) Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist.
(1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekanntgeworden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.
(2) Eine Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden. Das nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Senatsmitglied wird ermächtigt, die Fälle des Satzes 1 für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro, und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten der oder des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die oder der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.
(3) Zahlt die oder der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat sie oder er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.
(1) Führt das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder ist es untunlich, so kann die Vollzugsbehörde die pflichtige Person zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt zwingen.
(2) Die Vollzugsbehörde ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf die Vollzugsbehörde verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht. Zur Nachtzeit darf die Wohnung der pflichtigen Person nur durchsucht werden, wenn anderenfalls der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme gefährdet wäre; diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
(3) Die Wohnung der pflichtigen Person darf ohne deren Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person wird abgesehen, wenn dies erforderlich ist, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Wenn von der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung abgesehen wird, wird diese mit ihrer Bekanntgabe an die Vollzugsbehörde wirksam.
(4) Willigt die pflichtige Person in die Durchsuchung ein oder ist gegen sie eine Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden.
(5) Zusammen mit der Vollzugsbehörde dürfen zugeteilte Hilfspersonen, Auszubildende, hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, die Wohnung der pflichtigen Person betreten.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 11 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, daß der Vollzug der pflichtigen Person billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(5) Soll die Handlung auf Kosten der pflichtigen Person (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und sooft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(1) Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, oder hat die pflichtige Person der Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, oder der Verpflichtung zu einem wiederholten Handeln zuwidergehandelt, so setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.
(1) Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges unanfechtbar geworden, oder ist ihr sofortiger Vollzug angeordnet, oder hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so wird
das festgesetzte Zwangsgeld eingezogen,
die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang der Androhung gemäß angewendet.
(2) Leistet die pflichtige Person bei der Ersatzvornahme Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.
(3) Wird die Handlung auf Kosten der pflichtigen Person im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (§ 15), so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber der pflichtigen Person fest.
(4) Das festgesetzte Zwangsgeld sowie die festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(5) Der Vollzug eines Zwangsmittels ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
(1) Ist die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden oder steht fest, daß sie keinen Erfolg haben wird, so kann die Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft bedarf der Bestätigung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluß.
(4) Die Ersatzzwangshaft ist, nachdem ihre Festsetzung unanfechtbar geworden ist, auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Absatz 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken. Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag des Zwangsgeldes entrichtet. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:
das Recht auf körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
die Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 des Grundgesetzes).