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(1) Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist.
(1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekanntgeworden ist.
(1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro, und höchstens 50 000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 11 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, daß der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(5) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und sooft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(1) Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, oder hat der Pflichtige der Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, oder der Verpflichtung zu einem wiederholten Handeln zuwidergehandelt, so setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.
(1) Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges unanfechtbar geworden, oder ist ihr sofortiger Vollzug angeordnet, oder hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so wird
das festgesetzte Zwangsgeld eingezogen,
die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang der Androhung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.
(3) Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (§ 15), so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen fest.
(4) Das festgesetzte Zwangsgeld sowie die festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(5) Der Vollzug eines Zwangsmittels ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
(1) Ist die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden oder steht fest, daß sie keinen Erfolg haben wird, so kann die Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft bedarf der Bestätigung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluß.
(4) Die Ersatzzwangshaft ist, nachdem ihre Festsetzung unanfechtbar geworden ist, auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken. Der Betroffene kann die Vollstreckung jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag des Zwangsgeldes entrichtet. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend.
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:
das Recht auf körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
die Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Art. 13 des Grundgesetzes).