Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517) |
§ 1
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die nachstehend verzeichneten Geldforderungen beigetrieben:
- 4.
die der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - geschuldeten Beträge aus Darlehen nebst Nebenforderungen, die vor dem 1. Januar 2010 begründet worden sind. Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird der vollstreckbare Schuldtitel durch den Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - ersetzt;
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.