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Inhaltsverzeichnis | |
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Abschnitt 1Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name, Stammkapital |
§ 2 | Ziele und Aufgaben |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Betriebsleitung |
§ 5 | Aufgaben der Betriebsleitung |
§ 6 | Aufsicht |
§ 7 | Betriebsausschuss |
§ 8 | Festsetzung spezieller Entgelte |
§ 9 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 10 | Sondervermögen |
§ 11 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 12 | Wirtschaftsplan |
§ 13 | Zwischenberichte |
§ 14 | Jahresabschluss und Lagebericht |
Abschnitt 3Schlussvorschriften | |
§ 15 | Übergang der Aufgaben |
§ 16 | Überleitung des Personals |
§ 17 | Inkrafttreten |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Eigenbetrieb für Technikunterstützte Informationsverarbeitung errichtet. Er ist eine nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtung des Landes Bremen und bildet ein Sondervermögen mit selbstständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist für die Erfüllung der Auf gaben nach § 2 Abs. 2 örtliche Landesfinanzbehörde im Sinne von § 2 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Fidatas Bremen, Eigenbetrieb des Landes Bremen.
(3) Für den Eigenbetrieb gelten die §§ 3 bis 28 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.000.000 Euro.
(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven beim Einsatz der Technikunterstützten Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit steuerlichen Verfahren zu unterstützen und im Bereich des zentralen Rechenzentrumbetriebs Datensicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.
(2) Dem Eigenbetrieb obliegen für die örtlichen Landesfinanzbehörden und für den Geschäftsbereich des Senators für Finanzen soweit steuerliche Verfahren betroffen sind
die Planung, Entwicklung, Einführung und der Einsatz von Technikunterstützter Informationsverarbeitung,
die Beschaffung und das Bereitstellen der für den Einsatz der Technikunterstützten Informationsverarbeitung notwendigen Ausstattungen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur,
die Vertretung in Arbeitsgruppen der für die Erledigung der Aufgaben eingegangenen Kooperationen einschließlich der Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder,
die mit dem Einsatz der Technikunterstützten Informationsverarbeitung (automatische Einrichtungen) zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes geregelt.
(3) Bei der Durchführung des zentralen Rechenzentrumbetriebs gewährleistet der Eigenbetrieb durch organisatorische, technische und bauliche Maßnahmen für die Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz.
(4) Der Eigenbetrieb bietet darüber hinaus den Dienststellen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen an, soweit deren Erledigung durch eine öffentliche Stelle aus rechtlichen oder sonstigen Gründen geboten ist. Insoweit ist der Eigenbetrieb nicht Landesfinanzbehörde.
(5) Der Eigenbetrieb erbringt seine Dienstleistungen auf Grund von Vereinbarungen.
(6) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und über örtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb des Landes und der Stadtgemeinden im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.
(7) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einem Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung wird ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Senator für Finanzen für die Dauer von jeweils höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Finanzen kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Betriebsleitung vertritt die Freie Hansestadt Bremen in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbstständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Betriebsleitung berührt ist;
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die Beschaffung von Verbrauchs- sowie Investitionsgütern;
Abschluss von Vereinbarungen über die vom Eigenbetrieb zu erbringenden Leistungen;
Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Finanzen die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.
(1) Der Senator für Finanzen erteilt für die übertragenen Steuerverwaltungstätigkeiten die fachlichen Weisungen und führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb nach dies ein Gesetz obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Finanzen ist zuständig für
die Festlegung der näheren Aufgaben und der Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebs,
die Beauftragung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,
das Vorlegen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gemäß § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden zur Sitzung des Betriebsausschusses,
(3) Der Zustimmung des Senators für Finanzen bedürfen
der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen,
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.
(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Fidatas Bremen.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen,
die Festsetzung von Entgelten in einem Entgeltverzeichnis.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen. Bestehende Berufs- oder Amtsgeheimnisse sind dabei zu beachten.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Finanzen dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Bürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Finanzen die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50.000 Euro können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.
(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat den Senator für Finanzen sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluss schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht aufzustellen sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen.
(3) Der Senator für Finanzen hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des Eigenbetriebs „Informations- und Datentechnik Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen -“ mit Ausnahme der Betriebsleitung und die Bediensteten der Oberfinanzdirektion Bremen, soweit sie der Automationsgruppe St3 durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesen sind, Bedienstete des Eigenbetriebes.