Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz über den Eigenbetrieb Fidatas Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremFidatasG) vom 27. Februar 2001

Gesetz über den Eigenbetrieb Fidatas Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremFidatasG)

Veröffentlichungsdatum:27.02.2001 Inkrafttreten01.01.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 28.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 31

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremFidatasG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremFidatasG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über den Eigenbetrieb Fidatas Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen
(BremFidatasG)
Vom 27. Februar 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 28.12.2006

G aufgeh. durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 544)

Einzelansicht Seitenanfang

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Ziele und Aufgaben
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Betriebsleitung
§ 5Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6Aufsicht
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8 Festsetzung spezieller Entgelte
§ 9Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10Sondervermögen
§ 11Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 12Wirtschaftsplan
§ 13Zwischenberichte
§ 14 Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 3Schlussvorschriften
§ 15Übergang der Aufgaben
§ 16Überleitung des Personals
§ 17Inkrafttreten
Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Eigenbetrieb für Technikunterstützte Informationsverarbeitung errichtet. Er ist eine nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtung des Landes Bremen und bildet ein Sondervermögen mit selbstständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist für die Erfüllung der Auf gaben nach § 2 Abs. 2 örtliche Landesfinanzbehörde im Sinne von § 2 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Fidatas Bremen, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

(3) Für den Eigenbetrieb gelten die §§ 3 bis 28 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.000.000 Euro.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven beim Einsatz der Technikunterstützten Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit steuerlichen Verfahren zu unterstützen und im Bereich des zentralen Rechenzentrumbetriebs Datensicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

(2) Dem Eigenbetrieb obliegen für die örtlichen Landesfinanzbehörden und für den Geschäftsbereich des Senators für Finanzen soweit steuerliche Verfahren betroffen sind

1.

die Planung, Entwicklung, Einführung und der Einsatz von Technikunterstützter Informationsverarbeitung,

2.

die Beschaffung und das Bereitstellen der für den Einsatz der Technikunterstützten Informationsverarbeitung notwendigen Ausstattungen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur,

3.

die Vertretung in Arbeitsgruppen der für die Erledigung der Aufgaben eingegangenen Kooperationen einschließlich der Arbeitsgruppen des Bundes und der Länder,

4.

die mit dem Einsatz der Technikunterstützten Informationsverarbeitung (automatische Einrichtungen) zusammenhängenden Steuerverwaltungstätigkeiten. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes geregelt.

(3) Bei der Durchführung des zentralen Rechenzentrumbetriebs gewährleistet der Eigenbetrieb durch organisatorische, technische und bauliche Maßnahmen für die Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz.

(4) Der Eigenbetrieb bietet darüber hinaus den Dienststellen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen an, soweit deren Erledigung durch eine öffentliche Stelle aus rechtlichen oder sonstigen Gründen geboten ist. Insoweit ist der Eigenbetrieb nicht Landesfinanzbehörde.

(5) Der Eigenbetrieb erbringt seine Dienstleistungen auf Grund von Vereinbarungen.

(6) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und über örtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb des Landes und der Stadtgemeinden im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.

(7) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Beamten stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die an steuerlichen Verfahren beteiligten Bediensteten sind Amtsträger im Sinne von § 30 Abgabenordnung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einem Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung wird ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Senator für Finanzen für die Dauer von jeweils höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Finanzen kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(3) Die Betriebsleitung vertritt die Freie Hansestadt Bremen in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbstständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1.

Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Betriebsleitung berührt ist;

2.

Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.

Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die Beschaffung von Verbrauchs- sowie Investitionsgütern;

4.

Abschluss von Vereinbarungen über die vom Eigenbetrieb zu erbringenden Leistungen;

5.

Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Finanzen die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Finanzen erteilt für die übertragenen Steuerverwaltungstätigkeiten die fachlichen Weisungen und führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb nach dies ein Gesetz obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Finanzen ist zuständig für

1.

die Festlegung der näheren Aufgaben und der Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebs,

2.

die Beauftragung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,

3.

das Vorlegen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gemäß § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden zur Sitzung des Betriebsausschusses,

(3) Der Zustimmung des Senators für Finanzen bedürfen

1.

der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen,

2.

erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Fidatas Bremen.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

3.

die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,

5.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen,

6.

die Festsetzung von Entgelten in einem Entgeltverzeichnis.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Festsetzung besonderer Entgelte

Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen, die nicht in einem Entgeltverzeichnis (§ 7 Abs. 3 Nr. 6) enthalten sind, obliegt der Betriebsleitung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Der Senator für Finanzen vertritt die Freie Hansestadt Bremen gerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Sondervermögen

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.

(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen. Bestehende Berufs- oder Amtsgeheimnisse sind dabei zu beachten.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Finanzen dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Bürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Finanzen die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50.000 Euro können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.

(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Finanzen sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluss schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 14
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht aufzustellen sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen.

(3) Der Senator für Finanzen hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.

Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

Einzelansicht Seitenanfang

§ 15
Übergang von Aufgaben

Die in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigenbetrieb über.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 16
Überleitung des Personals

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des Eigenbetriebs „Informations- und Datentechnik Bremen - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen -“ mit Ausnahme der Betriebsleitung und die Bediensteten der Oberfinanzdirektion Bremen, soweit sie der Automationsgruppe St3 durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesen sind, Bedienstete des Eigenbetriebes.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bremen, den 27. Februar 2001
Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.