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Inhaltsverzeichnis | |
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name, Stammkapital |
§ 2 | Ziele und Aufgaben |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Betriebsleitung und Vertretung |
§ 5 | Aufgaben der Betriebsleitung |
§ 6 | Aufsicht |
§ 7 | Betriebsausschuss |
§ 8 | Festsetzung spezieller Entgelte |
§ 9 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 10 | Sondervermögen |
§ 11 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 12 | Wirtschaftsplan |
§ 13 | Berichtspflichten |
§ 14 | Jahresabschluss und Lagebericht |
Abschnitt 3 Schlussvorschriften | |
§ 15 | Übergang von Aufgaben |
§ 16 | Überleitung des Personals |
§ 17 | Inkrafttreten |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Eigenbetrieb für GeoInformation errichtet. Er ist eine nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtung des Landes Bremen und bildet ein Sondervermögen mit selbständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen". Der Name kann im Geschäftsverkehr durch klarstellende Zusätze ergänzt werden.
(3) Für den Eigenbetrieb gelten die Vorschriften des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1,5 Millionen Euro.
(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, durch die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters die Sicherung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden zu gewährleisten, den Grundstücksverkehr zu unterstützen und mit der Darstellung räumlicher Geoinformationen im Zuständigkeitsbereich nach dem Vermessungs- und Katastergesetz einheitliche Grundlagen für alle raumbezogenen Planungen und Maßnahmen zu schaffen.
(2) Dem Eigenbetrieb obliegen insbesondere,
die im Vermessungs- und Katastergesetz auf die Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen übertragenen Aufgaben,
die Erhebung, die Führung und die Bereitstellung von raumbezogenen Basisdaten für die öffentlichen und sonstigen Einrichtungen, die mit Entwurfs-, Planungs- und Bauaufgaben sowie mit statistischen Auswertungen und fachbezogenen Dokumentationen betraut sind,
der Aufbau und die Weiterentwicklung digitaler geografischer Informationssysteme auf der Grundlage eines einheitlichen Raumbezugssystems und die Herausgabe von Karten,
die Wertermittlung für bebaute und unbebaute Grundstücke und für Rechte an Grundstücken als Bewertungsstelle der Stadtgemeinde Bremen sowie die Führung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Bremen nach dem § 192 Abs. 4 des Baugesetzbuches,
die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen.
§ 2 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Eigenbetrieb bietet darüber hinaus Dienstleistungen im Bereich Vermessung sowie der Erhebung und der Verarbeitung raumbezogener Fachdaten an.
(4) Der Eigenbetrieb erbringt seine Dienstleistungen nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 5 auf Grund von Vereinbarungen.
(5) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb des Landes und der Stadtgemeinde im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.
(6) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird durch einen Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.
(2) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(3) Die Betriebsleitung wird vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(4) Die Betriebsleitung vertritt die Freie Hansestadt Bremen in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Betriebsleitung berührt ist;
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die Beschaffung von Verbrauchs- sowie Investitionsgütern;
Abschluss von Vereinbarungen über die vom Eigenbetrieb zu erbringenden Leistungen;
Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
§ 8 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden bleibt unberührt.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.
(1) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,
legt nach Prüfung gemäß § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.
(3) Der Zustimmung des Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bedürfen
der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können,
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen "GeoInformation Bremen".
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
die Empfehlungen für die festzusetzenden Gebühren,
die Festsetzung von Entgelten in einem Entgeltverzeichnis, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen nicht bestimmt sind,
die Berichte der Betriebsleitung nach § 20 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden.
Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen, die nicht in einem Entgeltverzeichnis (§ 7 Abs. 3 Nr. 7) enthalten sind, obliegt der Betriebsleitung.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann unter Beachtung insbesondere der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen, soweit der öffentlich-rechtliche Charakter der in § 2 bestimmten Ziele und Aufgaben des Eigenbetriebes dem nicht entgegensteht.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Bürgerschaft (Landtag) in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50.000 Euro können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.
(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen, jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluss schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten (Zwischenberichte). Bei erfolggefährdenden Abweichungen vom Wirtschaftsplan hat die Betriebsleitung den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr unverzüglich zu unterrichten.
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht aufzustellen sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen.
(3) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben auf den Eigenbetrieb über.