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Inhaltsverzeichnis | |
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Abschnitt 1Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name, Stammkapital |
§ 2 | Unternehmensziel und Aufgaben des Eigenbetriebes |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Geschäftsführung und Vertretung |
§ 5 | Aufgaben des Geschäftsführers |
§ 6 | Aufsicht |
§ 7 | Betriebsausschuß |
§ 8 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 9 | Sondervermögen |
§ 10 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 11 | Aufstellung des Wirtschaftsplanes |
§ 12 | Zwischenberichte |
§ 13 | Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht |
Abschnitt 3Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 14 | Personal |
§ 15 | Inkrafttreten |
(1) Die Teile des Justizvollzugsamtes Bremen und anderer Dienststellen des Geschäftsbereiches des Senators für Justiz und Verfassung, die die in § 2 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes genannten Aufgaben wahrnehmen, werden als Eigenbetrieb des Landes Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Justiz-Dienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen“.
(3) Für den Eigenbetrieb gelten die §§ 3 bis 28 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 10 000 000 Deutsche Mark.
(1) Unternehmensziel des Eigenbetriebes ist es, den wirtschaftlichen Ressourceneinsatz im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung zu verbessern und die Leistungsfähigkeit der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie des Justizvollzuges zu steigern, indem Dienstleistungen zusammengefaßt und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert werden.
(2) Der Eigenbetrieb nimmt folgende Aufgaben wahr:
die Führung der Wirtschaftsbetriebe, die Angelegenheiten der Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Versorgung, Gesundheitsfürsorge der Gefangenen sowie Dienstleistungen aus dem Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Justizvollzuges im Auftrag der Justizvollzugsanstalt Bremen,
Planung und Organisation von Maßnahmen der Technikunterstützten Informationsverarbeitung im Auftrag der Dienststellen des Senators für Justiz und Verfassung,
Verwaltung und Reinigung der Gebäude im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.
(3) Der Eigenbetrieb kann daneben Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Personal und Organisation auf Grund von Vereinbarungen mit den Dienststellen des Senators für Justiz und Verfassung erbringen.
(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird durch einen Geschäftsführer geleitet.
(2) Zur Vertretung des Geschäftsführers wird ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(3) Der Geschäftsführer wird vom Senator für Justiz und Verfassung für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Geschäftsführer vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(4) Der Geschäftsführer kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit seiner Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Verträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
der Abschluß von Vereinbarungen über vom Eigenbetrieb zu erbringende Leistungen;
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Der Geschäftsführer bereitet dem Senator für Justiz und Verfassung die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.
(1) Der Senator für Justiz und Verfassung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
beauftragt die Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Betriebsausschuß vor.
(3) Der Zustimmung des Senators für Justiz und Verfassung bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen,
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.
(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen „Betriebsausschuß Justizdienstleistungen“.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Der Geschäftsführer hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung seine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und seines Vertreters sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, die Bestellung der Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführers,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.
(1) Der Geschäftsführer entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von dem Geschäftsführer aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Justiz und Verfassung dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Bürgerschaft (Landtag) in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes des Landes zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Justiz und Verfassung die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50 000 Euro können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.
(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt der Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt der Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind die Formblätter nach den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz zu benutzen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt der Anlage 3.
(4) Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Bedienstete des Eigenbetriebes:
Beamte und Angestellte, die am 31. Dezember 1996 einem der folgenden Funktionsbereiche des Justizvollzugsamtes angehören:
Arbeits-, Bau- und Wirtschaftsverwaltung,
allgemeine Verwaltung,
pädagogischer Dienst,
Gesundheitsdienst,
Werkdienst (einschließlich Werkaufsichtsdienst, Transportbereich),
Bedienstete, die am 31. Dezember 1996 im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung als Arbeiter beschäftigt sind.
Bilanz
Aktivseite | |||
A. | Anlagevermögen: | ||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände: | ||
1. | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | ||
2. | Geleistete Anzahlungen | ||
II. | Sachanlagen: | ||
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | ||
2. | Technische Anlagen und Maschinen | ||
3. | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | ||
4. | Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | ||
III. | Finanzanlagen: | ||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | ||
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | ||
3. | Beteiligungen | ||
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
5. | Wertpapiere des Anlagevermögens | ||
6. | Sonstige Ausleihungen | ||
B. | Umlaufvermögen | ||
I. | Vorräte: | ||
1. | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | ||
2. | Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | ||
3. | Fertige Erzeugnisse und Waren | ||
4. | Geleistete Anzahlungen | ||
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: | ||
1. | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | ||
2. | Forderungen gegen verbundene Unternehmen | ||
3. | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
4. | Forderungen an die Stadtgemeinde | ||
5. | Sonstige Vermögensgegenstände | ||
III. | Wertpapiere: | ||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | ||
2. | Sonstige Wertpapiere | ||
IV. | Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten | ||
C. | Rechnungsabgrenzungsposten | ||
Passivseite | |||
A. | Eigenkapital | ||
I. | Stammkapital | ||
II. | Rücklagen: | ||
1. | Allgemeine Rücklage | ||
2. | Zweckgebundene Rücklage | ||
III. | Gewinn/Verlust: | ||
1. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag | ||
2. | Jahresgewinn/Jahresverlust | ||
B. | Sonderposten aus Zuschüssen | ||
C. | Empfangene Ertragszuschiisse | ||
D. | Rückstellungen: | ||
1. | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | ||
2. | Steuerrückstellungen | ||
3. | Sonstige Rückstellungen | ||
E. | Verbindlichkeiten: | ||
1. | Anleihen | ||
2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsituten | ||
3. | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | ||
4. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | ||
5. | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | ||
6. | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. | ||
7. | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||
8. | Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde | ||
9. | Sonstige Verbindlichkeiten | ||
davon aus Steuern | |||
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit | |||
F. | Rechnungsabgrenzungsposten |
Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
Materialaufwand:
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
Personalaufwand:
Löhne und Gehälter
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Altersversorgung
Abschreibungen:
Auf materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
Sonstige betriebliche Aufwendungen
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
Aufwendungen aus Verlustübernahme
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Sonstige Steuern
Jahresgewinn/Jahresverlust
Erfolgübersicht
Aufwendungen nach Bereichen nach Aufwandsarten | Betrag gesamt | Verwaltungs- und allg. Betriebsabteilungen | Betriebszweige | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Verwaltung | Zentrale Dienste, | Wirtschaftsbetriebe | Gebäude/Technik | Sonstiges | |||
DM | DM | DM | DM | DM | DM | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
1. | Materialaufwand | ||||||
2. | Personalaufwand | ||||||
3. | Abschreibungen | ||||||
4. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | ||||||
5. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ||||||
6. | Sonstige Steuern | ||||||
7. | Summe 1 - 6 | ||||||
8. | Umlage der Spalten 3 und 4 | ||||||
9. | Aufwendungen 1-8 | ||||||
10. | Betriebserträge (nach der Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 1 - 4) | ||||||
11. | Betriebsergebnis (±Überschuß/±Fehlbetrag) | ||||||
12. | Finanzerträge | ||||||
13. | Außerordentliches Ergebnis | ||||||
14. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||||||
15. | Unternehmensergebnis (± Jahresgewinn, ± Jahresverlust) |
Kopf-Spalten des Anlagennachweises
Posten des Anlagevermögens | Anschaffungs- und Herstellungskosten | Abschreibungen | Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres | Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | Kennzahlen | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anfangsstand | Zugänge | Abgänge | Umbuchungen | Endstand | Anfangsstand | Zugänge d. h. Abschreibungen im Wirtschaftsjahr | Abgänge d. h. angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge | Endstand | Durchschnittlicher Abschreibungssatz | Durchschnittlicher Restbuchwert | |||
DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | DM | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
Gemäß Anlage 4
Spalte 6% Spalte 10
Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
(Spalte 8 x 100): Spalte 6
(Spalte 11 x 100): Spalte 6
Mit einer Dezimale anzugeben, z. B. 56.2 v.H.
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
1. | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | |
2. | Geleistete Anzahlungen | |
II. | Sachanlagen | |
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | |
2. | Technische Anlagen und Maschinen | |
3. | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
4. | Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | |
III. | Finanzanlagen: | |
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | |
3. | Beteiligungen | |
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
5. | Wertpapiere des Anlagevermögens | |
6. | Sonstige Ausleihungen |