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(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und sechs gewählten Mitgliedern, von denen zwei rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen.
(2) Die sechs zu wählenden Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist unverzüglich ein anderes Mitglied zu wählen. Bei den Wahlen soll die Stärke der Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts wird zunächst von dem Vizepräsidenten dieses Gerichts vertreten. Die Bürgerschaft wählt einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der rechtsgelehrten bremischen Richter. Für jedes gewählte Mitglied des Staatsgerichtshofs wählt die Bürgerschaft zwei Stellvertreter, deren Reihenfolge in der Stellvertretung bei der Wahl festgelegt wird. Absatz 2 gilt für die Stellvertreter der gewählten Mitglieder entsprechend.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts scheiden mit der Beendigung ihres Hauptamtes als Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs aus.
(5) Die Wiederwahl der zu wählenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs ist zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof ist ein Ehrenamt.
(1) Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs kann nur werden, wer die Gewähr bietet, sich jederzeit für die demokratische Staatsform im Sinne der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.
(2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs ist nur wählbar, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und in den Bundestag wählbar ist. Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Regierung können nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs sein. Das gleiche gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule.
(3) Die vier Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die nicht rechtsgelehrte bremische Richter zu sein brauchen, müssen sich durch Kenntnis im öffentlichen Recht auszeichnen und im öffentlichen Leben erfahren sein.
(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Präsidenten der Bürgerschaft vor versammelter Bürgerschaft vereidigt. Stellvertretende Mitglieder werden vom Präsidenten des Staatsgerichtshofs zu Beginn der Sitzung vereidigt, in der sie ihr Richteramt am Staatsgerichtshof zum erstenmal ausüben.
(2) Der Eid der Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihrer Stellvertreter hat folgenden Wortlaut: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gewissenhaft erfüllen werde."
(3) Wird der Eid durch ein weibliches Mitglied des Staatsgerichtshofs geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".
(4) Der Eid kann mit religiöser Beteuerungsformel geleistet werden.
Der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Staatsgerichtshofs aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft eine Neuwahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs vorgenommen hat. Scheidet der Präsident oder sein Stellvertreter aus, so ist der Nachfolger zu wählen, sobald die Bürgerschaft ein neues Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt hat.
(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs | 741,37 Euro, |
2. ihre oder seine Stellvertretung | 552,20 Euro, |
3. die übrigen Mitglieder | 370,69 Euro. |
(2) Stellvertretende Mitglieder erhalten, wenn sie an einer Beratung des Staatsgerichtshofs teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung für den Monat, in dem die Beratung anfällt.
(3) Reisekosten werden nach Maßgabe des Bremischen Reisekostengesetzes erstattet.
(1) Der Staatsgerichtshofs nimmt die Einrichtungen der bremischen Gerichte in Anspruch.
(2) Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs ist die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts.
(3) Das Oberverwaltungsgericht nimmt nach den Weisungen des Präsidenten des Staatsgerichtshofs die Aufgaben wahr, die diesem bei der Aufstellung und dem Vollzug des Haushaltsplans obliegen.
Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Entscheidung
über Anklagen der Bürgerschaft gegen Mitglieder des Senats wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung (Artikel 111 der Landesverfassung),
von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen (Artikel 140 Abs. 1 der Landesverfassung),
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung (Artikel 142 der Landesverfassung),
in den anderen durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Fällen.
(1) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane der Freien Hansestadt Bremen sowie alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidungsformel ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Trifft der Staatsgerichtshof in den Fällen der Artikel 140 und 142 der Landesverfassung im Wege der Normenkontrolle eine Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit der Landesverfassung, so hat seine Entscheidung Gesetzeskraft. Dies stellt der Staatsgerichtshof in der Entscheidung fest.
(3) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs vollzieht der Senat, soweit nicht der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.
(4) § 79 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das Verfahren des Staatsgerichtshofs die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in dem Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
(3) Die §§ 55a und 55b Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung und die auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Der Staatsgerichtshof bestimmt in seiner Geschäftsordnung, ob und von welchem Zeitpunkt an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.
Hat der Staatsgerichtshof die Ablehnung oder Selbstablehnung eines seiner Mitglieder für begründet erklärt oder ist ein Mitglied von der Ausübung des Richteramtes im Einzelfall ausgeschlossen, wirkt sein Stellvertreter mit. Das gleiche gilt bei Verhinderung eines Mitglieds und im Falle einer Vakanz.
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder eine Rechtslehrerin oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen. Sie können sich weiter durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Bürgerschaft und Teile von ihr, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Staatsgerichtshof kann auch andere Personen als Beistand eines Beteiligten zulassen.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung ist von jedem Verfahren und von jedem Termin zu benachrichtigen. Schriftsätze sind ihm zuzuleiten. Er kann an der Verhandlung teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. Das gleiche gilt in Ansehung des Präsidenten der Bürgerschaft, sofern die Bürgerschaft nicht Beteiligte des Verfahrens ist.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Staatsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Präsident stellt den Antrag den übrigen Beteiligten zu. Er fordert sie auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Er kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze für das Gericht und die übrigen Beteiligten einzureichen.
Der Staatsgerichtshof entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt; hierfür finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Der Präsident kann bestimmen, daß die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten wird.
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, öffentlich zu verkünden.
(2) Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. Die Verkündung erfolgt durch Verlesung der Entscheidungsformel. Die Entscheidungsgründe können ganz oder teilweise verlesen werden. Bei der Verkündung der Entscheidung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Staatsgerichtshofs.
(3) Der Staatsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.
(4) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.
(1) Der Staatsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Staatsgerichtshof kann bei besonderer Dringlichkeit davon absehen, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Im Verfahren über die einstweilige Anordnung ist der Staatsgerichtshof beschlußfähig, wenn mindestens drei Richter mitwirken.
(4) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt oder ist die Entscheidung mit verminderter Richterzahl getroffen worden, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Staatsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die binnen zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs stattfindet.
(5) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Staatsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Auf Antrag kann der Staatsgerichtshof anordnen, daß Beteiligten die notwendigen Auslagen zu erstatten sind.
(2) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 111 der Landesverfassung als unzulässig oder unbegründet, so sind dem angeklagten Mitglied des Senats die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
Die Anklage gegen ein Mitglied des Senats wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Staatsgerichtshof erhoben. Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Landesverfassung, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß der Bürgerschaft auf die in Artikel 111 der Landesverfassung bezeichnete Weise zustandegekommen ist.
(1) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der Bürgerschaft die Anklage vor. Danach erhält das angeklagte Mitglied des Senats Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären. Hierauf findet die Beweiserhebung statt. Zum Schluß werden der Beauftragte der Bürgerschaft mit seinem Antrag und das angeklagte Mitglied des Senats mit seiner Verteidigung gehört. Das angeklagte Mitglied des Senats hat das letzte Wort.
(2) Der Staatsgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, ob das Mitglied des Senats einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung schuldig ist.
(3) Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist der Bürgerschaft zu übersenden.
(1) Soweit es sich nicht um Organstreitigkeiten handelt, können Antragsteller und Beteiligte nur sein der Senat, die Bürgerschaft, ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen.
(2) Der Antrag hat darzulegen, auf welche Vorschrift der Landesverfassung sich die Zweifel beziehen und aus welchen Gründen die Auslegung zweifelhaft erscheint. Er soll sich dazu äußern, wie die Verfassung nach Auffassung des Antragstellers auszulegen ist.
(3) Wird die Beantwortung einer anderen staatsrechtlichen Frage begehrt, so muß der Antrag die aufgeworfene Frage bezeichnen. Er soll die zu ihrer Beantwortung erheblichen Vorschriften und Gesichtspunkte benennen. Er soll dartun, wie die Frage nach Auffassung des Antragstellers zu beantworten ist.
(4) Die Antragsschrift ist den nach dem Gegenstand des Antrages Beteiligten zuzustellen. Sie haben das Recht, schriftlich Stellung zu nehmen und sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern.
(1) Bei Organstreitigkeiten sind antragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Antrag hat die Bestimmung der Landesverfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.
(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden.
In den Fällen des § 25 stellt der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Staatsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Landesverfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.
(1) Gelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, daß das Gesetz mit der Landesverfassung nicht vereinbar sei, so setzt es sein Verfahren aus und führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei.
(2) Das Gericht hat in seinem Vorlagebeschluß anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2) Der Staatsgerichtshof gibt dem Senat und der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist. Senat und Bürgerschaft können dem Verfahren beitreten.
(3) Der Staatsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.
(4) Der Staatsgerichtshof kann die obersten Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Er kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen.
(1) Die Beschwerde nach § 39 des Bremischen Wahlgesetzes kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz oder das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid verletzt habe.
(2) Der Staatsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr eine weitere Förderung des Verfahrens nicht zu erwarten ist. Vor dieser Entscheidung setzt er die Beteiligten von dieser Absicht in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Beschwerdeführers verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt und ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht.
(1) Beschwerdeberechtigt in dem Verfahren nach § 16 Absatz 5 des Bremischen Wahlgesetzes sind Parteien und Vereinigungen, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung nach § 16 Absatz 3 des Bremischen Wahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Absatz 4 des Bremischen Wahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) § 18 findet keine Anwendung.
(4) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Staatsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter mitwirken.
(6) Der Staatsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
(1) Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht für gegeben, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei. Er hat in seinem Antrag an den Staatsgerichtshof die Gründe darzulegen, aus denen er das Volksbegehren für nicht zulässig hält.
(2) Der Staatsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind.
(3) Der Senat macht die Entscheidungsformel im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.
(1) Hat der Präsident der Bürgerschaft einen Bürgerantrag zurückgewiesen, weil dieser offensichtlich unzulässig sei (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag), so kann der Antrag an den Staatsgerichtshof nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Bürgerantrag nicht offensichtlich unzulässig sei.
(2) Hat der Präsident der Bürgerschaft einen Bürgerantrag als unzulässig bezeichnet, weil der Bürgerantrag nicht von der erforderlichen Zahl von Einwohnern des Landes Bremen oder von Einwohnern der Stadtgemeinde Bremen unterschrieben sei, so kann der Antrag an den Staatsgerichtshof nur auf die Behauptung gestützt werden, der Präsident der Bürgerschaft habe die Zahl der erforderlichen gültigen Eintragungen für das Zustandekommen des Bürgerantrages unzutreffend festgestellt.
(3) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist vom Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.