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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 169) |
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein.
(2) Er erfüllt diesen Auftrag durch
die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1,
die Unterrichtung der Landesregierung und die Mitwirkung an der Aufklärung der Öffentlichkeit über diese Bestrebungen und Tätigkeiten,
die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten sonstigen Mitwirkungsaufgaben sowie
den in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationsaustausch mit anderen Stellen.
(1) Verfassungsschutzbehörde ist die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung beim Senator für Inneres. Sie führt die Bezeichnung „Landesamt für Verfassungsschutz“. Sie nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr. Die Aufsicht über die Verfassungsschutzbehörde führt die Behördenleitung des Senator für Inneres.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Senator für Inneres tätig werden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde bestimmt die Objekte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 planmäßig zu beobachten und aufzuklären sind (Beobachtungsobjekte). Voraussetzung für die Sammlung von Informationen im Sinne von Satz 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in Satz 1 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes ist regelmäßig zu überprüfen. Sie ist aufzuheben, wenn die Voraussetzung von Satz 3 entfallen ist. Die Bestimmung eines Beobachtungsobjektes bedarf der persönlichen Zustimmung des Senators für Inneres und Sport oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Senator für Inneres regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Auswertungsergebnisse. Die Unterrichtung soll ihn in die Lage versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
(1) Der Senator für Inneres klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse der Verfassungsschutzbehörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel für die Verfassungsschutzbehörde sowie die Gesamtzahl ihrer Bediensteten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Wenn es für die Bewertung des Zusammenhangs dienlich ist, dürfen hierbei auch solche Vereinigungen oder Einzelpersonen genannt werden, bei welchen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vorliegt (Verdachtsfälle). Diese Verdachtsfälle sind entsprechend kenntlich zu machen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt durch eigene Maßnahmen an der Aufklärung der Öffentlichkeit mit; sie kann dabei zugleich über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes:
solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen;
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes:
solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung:
solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zählen:
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
die im Grundgesetz und in der Landesverfassung konkretisierten Menschenrechte.
(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.
(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen und die gewalttätige Einwirkung auf Sachen.
(6) Sammlung von personenbezogenen Daten ist das Erheben im Sinne des Bremischen Datenschutzgesetzes.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 2 Absatz 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes erheben und weiter verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. Regelungen dieses Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten gleichermaßen.
(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben, es sei denn, dass die Erhebung für Zwecke der Verfassungsschutzbehörde nicht bekannt werden darf. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.
(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(5) Bei der Sammlung und Verarbeitung von Informationen hat die Verfassungsschutzbehörde von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit nicht der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entgegensteht, zur heimlichen Informationsbeschaffung, einschließlich der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten, nur folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:
Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten und Gewährspersonen;
Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamtinnen und Beamten;
Observationen und für besondere Observationszwecke bestimmte technische Mittel;
heimliche Bildaufzeichnungen;
verdeckte Ermittlungen und Befragungen;
heimliches Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;
heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel;
Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen;
fingierte biographische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legenden);
Tarnpapiere und Tarnkennzeichen;
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes;
*technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur angewendet werden, wenn
sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder für sie tätige Personen oder gegen Einzelpersonen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vorliegen;
sich ihr Einsatz gegen Personen richtet, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für eine der in Nummer 1 genannten Personen bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben;
ihr Einsatz gegen andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder über Bestrebungen zu gewinnen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Schutzgüter wenden;
durch sie die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Quellen in den in Nummer 1 genannten Personenzusammenschlüssen gewonnen oder überprüft werden können oder
dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(3) In den Fällen des § 53 der Strafprozessordnung ist die Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 der Strafprozessordnung vorliegt, dürfen die Erkenntnisse nicht verwendet werden. In den Fällen des § 53a der Strafprozessordnung gilt § 9 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(4) Technische Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. § 7 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Eine Informationsbeschaffung mit den Mitteln nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch ein Ersuchen nach § 18 Absatz 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels nach Absatz 1 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ausgeht oder ausgehen kann. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(6) Von einem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, ist die Parlamentarische Kontrollkommission in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.
(7) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnmaßnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) zu leisten.
(8) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 und die Zuständigkeit für ihre Anordnung sind in Dienstvorschriften durch den Senator für Inneres umfassend zu regeln. Für die Anordnung des Einsatzes eines Mittels nach Absatz 1 Nummer 2 im Schutzbereich des Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Zuständigkeit der Leitung der Verfassungsschutzbehörde vorzusehen. Vor Erlass solcher Dienstvorschriften ist die Parlamentarische Kontrollkommission rechtzeitig zu unterrichten.
[Entsprechend § 33 tritt § 8 Absatz 1 Nummer 12 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.]
(1) Datenerhebungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind unzulässig. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger. Liegen bei Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobenen Daten tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 8 Absatz 1 nicht nur zufällig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Die Erhebung von Daten ist, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
(3) Die Auswertung erhobener Daten ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Eine weitere Auswertung ist nur dann zulässig, wenn die kernbereichsrelevanten Daten zuvor unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gelöscht wurden. Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen diese nicht weitergegeben oder verwertet werden. Die Aufzeichnungen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 und 11 unverzüglich der G 10-Kommission gemäß §§ 10 und 16 des Artikel 10-Gesetzes zur Entscheidung über ihre Verwertbarkeit und Löschung vorzulegen.
(6) Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobene Daten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an ihnen Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger beteiligt waren, dürfen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 und 11 nur nach vorheriger Prüfung durch die G 10-Kommission ausgewertet werden. Diese darf die Auswertung der Aufzeichnungen nur zulassen, wenn das schützenswerte Vertrauensverhältnis der Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger nicht betroffen ist. Ansonsten sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
(1) Die Verpflichtung einer Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn
dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,
die einzusetzende Person volljährig ist,
die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht,
Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,
sichergestellt ist, dass die Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht zur erheblichen Finanzierung des Beobachtungsobjektes eingesetzt werden,
die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und
die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.
(2) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich von Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 sind von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Verantwortlichkeit der oder des zur Führung einer Person im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingesetzten Mitarbeiterin oder Mitarbeiters der Verfassungsschutzbehörde ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die nach Anhörung der Parlamentarischen Kontrollkommission erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstvorschrift ist die Parlamentarische Kontrollkommission zu hören.
(3) Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen auch in Vereinigungen eingesetzt werden und sich an ihnen als Mitglieder beteiligen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(4) Personen nach § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 haben sich so zu verhalten, dass sie den Auftrag zur Informationsbeschaffung erfüllen können und ihr Verhalten keine Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit für die Verfassungsschutzbehörde zulässt. Dabei dürfen sie keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen. Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, sind ausnahmsweise gerechtfertigt, soweit dies unumgänglich ist, um Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit für die Verfassungsschutzbehörde und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Person zu vermeiden, das Unrecht der Tat in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck steht und individuelle Rechtsgüter Dritter nicht verletzt oder gefährdet werden. Auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung darf weder hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf eine solche Vereinigung ausgeübt werden. Das Nähere regelt eine Dienstvorschrift des Senators für Inneres, die der einstimmigen Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission bedarf.**
(5) Der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter entscheidet auf Vorschlag der Verfassungsschutzbehörde darüber, bei welchem Beobachtungsobjekt im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 dauerhaft Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eingesetzt werden dürfen. Der Vorschlag ist von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde zu begründen. Der Einsatz von Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist erst nach Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission zulässig. Bei Gefahr im Verzuge kann der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist umgehend zu beenden, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission dem Einsatz nicht zustimmt.
(6) Der Senator für Inneres unterrichtet im Abstand von höchstens 6 Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen und den Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamten nach den Absätzen 1 bis 4.
(7) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Im Rahmen des § 21 Absatz 1 Nummer 2 ist vor der Übermittlung nur zwischen dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung und einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Personen abzuwägen. Bestehen tatsächliche oder rechtliche Zweifel an der rechtswidrigen Verwirklichung eines Straftatbestandes von erheblicher Bedeutung und der Senator für Inneres will die Maßnahme fortsetzen, hat er vor der Fortsetzung die Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission fortgesetzt wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist umgehend zu beenden, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission der Fortsetzung nicht zustimmt.
[Entsprechend § 33 tritt § 8b Absatz 4 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.]
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(5) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Die durch Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden.
(2) Die mit Mitteln nach § 8 Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 erhoben wurden, gilt § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Die Daten dürfen außer zu den in § 9 Absatz 1 genannten Zwecken nur zur Verfolgung der in § 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten, sofern die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, und zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person übermittelt werden. Für personenbezogene Daten, die durch solche Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 erhoben wurden, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, gilt § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in den Absätzen 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Maßnahmen den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Kann eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, so ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald diese Voraussetzung gegeben ist. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, so erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn
die Voraussetzung aus Satz 1 auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.
Bei den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen stellt die G 10-Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 fest; § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses findet entsprechende Anwendung. Bei den übrigen Maßnahmen unterrichtet der Senator für Inneres die Parlamentarische Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung über die Mitteilung an die Betroffenen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist auch über die nach Satz 4 unterbliebenen Mitteilungen zu unterrichten.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
dies für die Erforschung und Bewertung gewalttätiger Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
dies zur Schaffung nachrichtendienstlicher Zugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
In Akten dürfen über Satz 1 Nummer 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 erforderlich ist.
(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn sie personenbezogene Angaben Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Speichervoraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert und genutzt werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind; als Akte gilt auch die Speicherung in elektronischer Form. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 11 Daten über das Verhalten Minderjähriger aus der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, nur speichern, verändern oder nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In automatisierten Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig.
(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Informationen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 hinzugekommen sind. Die nach Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 hinzugekommen sind.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig war oder
ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen weiter verarbeitet werden.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach Nummer 3 oder 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzbehörde stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Wenn die weitere Speicherung nur zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erfolgt, dürfen diese Daten nur für diesen Zweck verwendet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Bremischen Datenschutzgesetz weiter verarbeitet werden.
(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, berichtigt sie diese; sofern die Daten durch die Berichtigung unverständlich würden, ist die Berichtigung mittels eines ergänzenden Vermerks vorzunehmen. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken.
(2) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 13 Absatz 2 und 3 entsprechend. Vor der Vernichtung ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes dem Staatsarchiv anzubieten und diesem abzuliefern ist. Im Übrigen hat die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten zu sperren, wenn sie bei der Einzelfallbearbeitung feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden, und die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, in einer Beschreibung für jedes automatisierte Verfahren, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, festzulegen:
die Bezeichnung des Verfahrens und die Zweckbestimmung der Verarbeitung,
die Art der verarbeiteten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,
den Kreis der Betroffenen,
die Empfänger oder den Kreis von Empfängern, denen Daten mitgeteilt werden können,
Fristen für das Sperren und Löschen der Daten,
die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes,
eine geplante Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Die Verfassungsschutzbehörde kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Verfahren in einer Verfahrensbeschreibung zusammenfassen. Satz 1 gilt nicht für Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.
(2) Vor dem Erlass von Verfahrensbeschreibungen ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(4) In der Verfahrensbeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Angaben zur Herkunft der Daten sowie im Falle von Übermittlungen auf Angaben zu den empfangenden Stellen. Über Daten aus Akten, die nicht zur Person der Betroffenen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die Daten, namentlich auf Grund von Angaben der Betroffenen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Daten, die gemäß § 11 Absatz 1 in elektronischer Form gespeichert sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim gehalten werden müssen oder
durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist.
Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde unter Abwägung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung. Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.
(3) Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen. Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft nach Satz 5 die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.
(4) Auskunftsrechte, die in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind, finden auf dieses Gesetz keine Anwendung.
Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, so dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde oder Stelle bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden, insbesondere die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes, sowie die sonstigen der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Gesellschaften unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Behörden des Polizeivollzugsdienstes sowie die Ausländerbehörden übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in Absatz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund anderer strafprozessualer Zwangsmaßnahmen (§§ 94 bis 100, 100c bis 111p, 163e und 163f der Strafprozessordnung) bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestehen. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Erforschung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten genutzt werden.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Gewinnung von Informationen über gewalttätige Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 oder über Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register, insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenerlaubnisregister, einsehen.
(2) Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn
eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle den Zweck der Maßnahme gefährden würde oder
die betroffene Person durch eine anderweitige Informationsgewinnung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.
(3) Die Einsichtnahme ordnet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde an.
(4) Die durch Einsichtnahme in Register gewonnenen Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(5) Über jede Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, das eingesehene Register und die registerführende Stelle sowie die Namen der Betroffenen hervorgehen, deren Daten für eine weitere Verarbeitung erforderlich sind. Diese Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Anfertigung folgt, zu vernichten.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung benötigt. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie
zum Schutz von Leib oder Leben erforderlich ist oder
zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere in Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde, unumgänglich ist und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiter verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen.
(4) Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen erforderlich ist und der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter der Übermittlung zugestimmt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über jede Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 einen gesonderten Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und die empfangende Stelle hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Anfertigung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung nach Satz 1 und das Führen eines Nachweises nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes von sich aus die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von folgenden Straftaten erforderlich ist:
die in § 74a Absatz 1 und § 120 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten,
sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation anzunehmen ist, dass sie sich gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter wenden.
(2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Straftaten nach Absatz 1 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Veröffentlichung für die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zum Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.
(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
die Informationen zu löschen sind,
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Informationen für die empfangende Stelle nicht erforderlich sind,
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen, insbesondere ihres Bezuges zu der engeren Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person, und der Umstände ihrer Erhebung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person das Interesse der Allgemeinheit an der Übermittlung überwiegt,
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
besondere Regelungen in Rechtsvorschriften, in Standesrichtlinien oder Verpflichtungen zur Wahrung besonderer Amtsgeheimnisse der Übermittlung entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger über ihr Verhalten vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Dasselbe gilt für Informationen über Personenzusammenschlüsse, deren Mitglieder überwiegend Minderjährige sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die empfangende Stelle prüft, ob die ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so hat sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung können unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. Werden personenbezogene Daten wegen ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nach ihrer Übermittlung gelöscht oder gesperrt, so ist dies der empfangenden Stelle unter Angabe der Gründe, die zu der Löschung oder Sperrung geführt haben, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte der Bürgerschaft und ihrer sonstigen Ausschüsse eine besondere, von der Bürgerschaft gebildete Parlamentarische Kontrollkommission aus.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode der Bürgerschaft hinaus aus, bis die nachfolgende Bürgerschaft eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt sie zu Beginn jeder Wahlperiode aus ihrer Mitte. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.
(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus in der Parlamentarischen Kontrollkommission; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.
(1) Der Senat ist verpflichtet, die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, einschließlich beabsichtigter personeller Veränderungen von besonderer Bedeutung, zu unterrichten.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 Mitglieder des Senats sowie Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und anderer Landesbehörden nach Unterrichtung des Senats befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Dies gilt auch für ehemalige Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und Mitglieder des Senats.
(3) Der Senat hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien des Senats und anderer Landesbehörden, soweit diese die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen. Darüber hinaus hat die Parlamentarische Kontrollkommission das Recht, Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu verlangen. Sie übt die vorgenannten Kontrollrechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus.
(4) Der Senat kann die Unterrichtung nach Absatz 1 sowie die Auskunftserteilung und Akteneinsicht nach Absatz 2 und 3 nur verweigern oder den dort genannten Personen auferlegen, ihre Auskunft einzuschränken oder zu verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt der Senat eine Unterrichtung ab, so hat die Senatorin oder der Senator für Inneres dies der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.
(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann sie der Bürgerschaft Mitteilung machen.
(1) Gerichte und Behörden des Landes sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden. Die Regelungen zur Rechts- und Amtshilfe nach Artikel 35 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 an Behörden sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, Ersuchen nach Absatz 1 an Gerichte an das jeweilige Gericht zu richten. § 28 Absatz 2 bis 4 bleiben unberührt.
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Person, die den Vorsitz ausübt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und -protokolle von den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission oder ihren stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können. Beschlüsse der Parlamentarischen Kontrollkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz ausübt.
(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und die ständigen Gäste der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied und den ständigen Gästen des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.
§§ 7, 8 Absatz 1 Nummer 12, § 8b Absatz 4 und § 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.